Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. III ZR 270/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4622

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[X.]/02vom30. Januar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 33; BGB § 162Zur Rückforderung von der [X.] für eine [X.] an den Lehrgangsträger gezahlter anteiliger Lehrgangs-gebühren, wenn eine erhebliche Zahl von Teilnehmern durch das Ar-beitsamt in Arbeitsstellen vermittelt worden ist und deswegen den Lehr-gang vorzeitig beendet hat.[X.], Beschluß vom 30. Januar 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Hildesheim- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Januar 2003 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 9. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom [X.] - 9 U 34/02 - wird auf Kosten des [X.].Streitwert: 24.172,86 Gründe:[X.] Beklagte betreibt eine private Fachschule für Wirtschaft und Verwal-tung. Unter dem 22./30. Oktober 1991 schloß er mit der klagenden [X.] einen "Kooperationsvertrag" über die Durchführung freier Bil-dungsmaßnahmen. Darin übernahm die Klägerin die Lehrgangsgebühren fürdie nach dem Arbeitsförderungsgesetz ([X.]) anspruchberechtigten [X.]. Der Beklagte verpflichtete sich, die nach Abrechnung der Vorschüsse zuviel gezahlten Beträge umgehend zu [X.] 3 -In der [X.] vom 6. Januar 1992 bis zum 5. Januar 1994 führte der [X.] die Umschulung von Arbeitslosen zu [X.] durch.Die Klägerin bewilligte dafür einen Teilnehmerstundensatz von 5,50 DM undverlangte ferner ein Kündigungsrecht des Teilnehmers nach 6 Monaten, da-nach jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende. [X.] ursprünglich mit 30 angenommen Teilnehmerzahl brachen 13 [X.] ihre Lehrgänge vorzeitig ab, überwiegend, weil sie vom Ar-beitsamt in Stellen vermittelt worden waren. Die dem Beklagten nach [X.] Umschulungsmaßnahme insgesamt zustehende Vergütung hat die Klägerinauf der Grundlage der von den Teilnehmern tatsächlich in Anspruch genom-menen Unterrichtsstunden - unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündi-gungsfristen - berechnet und mit der vorliegenden Klage 47.278 DM zurück-gefordert.Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Beklagte [X.] seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision.II.Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des§ 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere hat die Rechtssache [X.] grundsätzliche Bedeutung.Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet als entscheidungserhebli-che, grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Hat das Arbeitsamt, daseine Umschulungsmaßnahme durch Begleichung von Lehrgangsgebühren für- 4 -die zu fördernden Teilnehmer durch Bezahlung [X.]gebühren (ganz oderüberwiegend) finanziert, bei einem auf längeren [X.]raum und eine gewisseTeilnehmerzahl ausgerichteten Lehrgang Rückforderungsansprüche gegen-über dem Veranstalter, wenn es in der Zwischenzeit so viele Teilnehmer in Ar-beitsstellen vermittelt, daß [X.] sich wegen der geschwundenen [X.]zahl für den Veranstalter - jedenfalls bei gleichbleibender Honorierung [X.] und Teilnehmer - finanziell nicht mehr [X.] Klärung dieser Frage bedarf es keiner Zulassung der Revision. [X.] sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung [X.] aus dem Gesetz und einer Auslegung des die Rechtsbeziehungen derParteien regelnden Kooperationsvertrages.1.Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Beklagte nach dengetroffenen Vereinbarungen in Höhe der Klagesumme überzahlt ist und daßdeswegen der Klägerin jedenfalls im Ansatz - sei es aufgrund der Bestimmun-gen des Kooperationsvertrags, sei es, wie das Berufungsgericht meint, wegenungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - ein Anspruchauf Rückzahlung der von ihr zuviel geleisteten Beträge zusteht. Auf die vordem [X.] und dem [X.] geltend gemachten Einwände derSittenwidrigkeit, des Wegfalls der Bereicherung, der Verjährung oder Verwir-kung kommt die Beschwerde mit Recht nicht [X.]) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zutreffend auch nichtmehr als widersprüchlich und treuwidrig im Sinne des § 162 BGB die erfolgrei-che Vermittlung von Teilnehmern der Umschulungsmaßnahme in Arbeitsplätze.Die angeführte Vorschrift enthält zwar den allgemeinen Rechtsgedanken, daß- 5 -niemand aus einer von ihm selbst gegen [X.] und Glauben herbeigeführtenLage Vorteile ziehen solle ([X.]Z 88, 240, 248; [X.], Urteil vom 6. [X.] - [X.], Umdruck S. 12, zur [X.] bestimmt). [X.] das Berufungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt, daß die Vermittlung [X.] primäre gesetzliche Aufgabe der Arbeitsämter ist und deren Erfüllungdeshalb auch im Verhältnis zum Beklagten nicht treuwidrig sein kann.b) Indessen hält es die Beschwerde weiterhin für einen Verstoß gegen[X.] und Glauben, wenn ein Arbeitsamt mit dem Veranstalter der [X.] einen Kooperationsvertrag schließe, der einen Stundenlohnpro Teilnehmer für eine gewisse Teilnehmerzahl mit einer gewissen Lehr-gangsdauer festlege, ohne daß dem Veranstalter aufgrund der "Nachfrage-macht" der Arbeitsämter ein Verhandlungsspielraum verbleibe, das [X.] dann doch für die in die Arbeitsstellen vermittelten Teilnehmer die anteili-gen Lehrgangsgebühren zurückfordere, so daß die gesamte Kalkulation [X.] zusammenbrechen müsse.Auch diesem Ansatz, der im [X.] die von der Klägerin dem Beklagtenabverlangten Vertragsbedingungen für die mit den Teilnehmern zu [X.] beanstandet, insbesondere die bei einer erheblich [X.] Zahl von Teilnehmern nicht mehr auskömmliche [X.] 5,50 DM oder die Einräumung eines Rechts zu vorzeitiger Kündigung desLehrgangs, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen der individuellenFörderung der beruflichen Bildung hat das hier noch anzuwendende Arbeits-förderungsgesetz den [X.] keine eigenen Rechte eingeräumt([X.], 113, 115; 43, 134, 137, 142; [X.]-4100 § 34 Nr. 4; 3-1500§ 51 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Bun-- 6 -desanstalt für Arbeit bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen ein-schließlich der Kündigungsmöglichkeiten zwar auch verpflichtet, den sachli-chen Erfordernissen der Bildungsmaßnahmen und den Interessen der [X.] Rechnung zu tragen ([X.] SozR 4460 § 6 Nr. 9). Das beruhtaber auf dem Ziel, die sozial- und wirtschaftspolitischen Zwecke der [X.] zu gefährden, weil nur bei solchen Teilnahmebedingungen erwartet wer-den kann, daß sie von einem verständigen Maßnahmeträger berücksichtigtwerden, und wendet sich darum allein an die [X.]. Hin-sichtlich des [X.] handelt es sich lediglich um einen Reflex,auf den er sich aus eigenem Recht nicht berufen kann. Es muß deswegen auchnicht entschieden werden, welchen Umfang eine derartige gesetzliche Ver-pflichtung der Klägerin gehabt hätte (vgl. nunmehr die Möglichkeit zur Über-nahme der restlichen Lehrgangskosten gemäß § 82 Satz 2 SGB III, freilich nurunter der - hier nicht gegebenen - Bedingung, daß der Träger der Maßnahmedas Arbeitsverhältnis des vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmers auch ver-mittelt hat). Allerdings mag der zwischen den Parteien bestehende (privatrecht-liche, vgl. [X.]-1500 § 150 Nr. 24) Kooperationsvertrag eine gewisseRücksichtnahme auf die Kalkulation des Beklagten gebieten, obwohl es [X.] um eine sogenannte Auftragsmaßnahme, sondern lediglich um eine "freieMaßnahme" gehandelt hat. Einer derartigen Verpflichtung wäre die Klägerinaber durch den völligen Kündigungsausschluß zugunsten des Beklagten [X.] erste Halbjahr und im übrigen mit einer der gesetzlichen Regelung in § 621Nr. 4 BGB entsprechenden Kündigungsmöglichkeit der [X.] nachgekommen, jedenfalls dann, wenn - wozu Vortrag des [X.]n fehlt - rechtliche oder sachliche Gründe der Ausbildung zum [X.] nicht ausnahmsweise längere Ausbildungsabschnitte verlang-ten. Zu einer darüber hinausgehenden Rücksicht auf Belange des [X.] die [X.] vertraglich nicht verpflichtet. Insoweit ist zubeachten, daß die Parteien sich trotz der Bezeichnung des [X.] als "Kooperation" nicht mit im wesentlichen gleich gerichteten Interessen,sondern innerhalb eines Austauschverhältnisses als Nachfrager und Anbietergegenüberstanden. Unter derartigen Umständen ist es grundsätzlich Sachejeder Vertragspartei allein, ihre Interessen in dem ihr geboten erscheinendenUmfang zu wahren. Anders könnte es unter kartellrechtlichen Gesichtspunktenallenfalls dann liegen, wenn die Klägerin im Hinblick auf ihre von der Be-schwerde herausgestellte Nachfragemacht als marktbeherrschendes Unter-nehmen anzusehen wäre und sie ihre Marktstellung bei der Festlegung [X.] mißbraucht hätte (§§ 26 Abs. 2 und 3, 98 GWB a.F.).Zu den Voraussetzungen dieser für den Streitfall ohnehin wenig naheliegendenVorschriften hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen.Nach alledem trifft einzig den Beklagten das Risiko, daß mehr [X.] als angenommen den Lehrgang nicht zu Ende führten. Aus denselbenGründen ist hier auch für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum.Angesichts dessen kann es der Klägerin nicht verwehrt sein, den ihr zustehen-den Rückzahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZR 270/02

30.01.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. III ZR 270/02 (REWIS RS 2003, 4622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4622

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