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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Entschädigung für durch "Kalte Enteignung" in Volkseigentum der DDR überführte Mietshausgrundstücke
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.] vom 10. Oktober 2001
- 1 BvL 17/00 -
[X.]
- 1 BvL 17/00 -
ob § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem |
- [X.] und Vorlagebeschluss des [X.] vom 19. Oktober 2000 (BVerwG 7 [X.] 1.00) - |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen [X.],
[X.],
der Richter Hömig,
[X.],
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und [X.],
Bryde
am 10. Oktober 2001 beschlossen:
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass für nicht restituierbare Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der [X.] auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch [X.], Schenkung oder Erbausschlagung in [X.] übernommen wurden, eine Entschädigung nicht gewährt wird.
Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - [X.]) in der dem Ausgangsverfahren zugrunde gelegten Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 ([X.] 1974) regelt in § 1 vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die in der [X.] Gegenstand der in der Vorschrift näher bestimmten Maßnahmen waren, die zum Verlust des Eigentums an dem Vermögenswert führten. Nach Absatz 2 der Regelung gehören zu diesen Vermögenswerten auch bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung einerseits durch Enteignung und andererseits durch [X.], Schenkung oder Erbausschlagung in [X.] übernommen wurden. Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 [X.] unterlagen und in [X.] überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind nach § 3 Abs. 1 [X.] auf Antrag an die - gemäß § 2 Abs. 1 [X.] - Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Die Restitution ist ausgeschlossen, wenn die Rückübertragung von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist (§ 4 Abs. 1 [X.]) oder wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen an dem Vermögenswert nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (§ 4 Abs. 2 [X.]). In diesen - und anderen hier nicht interessierenden - Fällen steht im Allgemeinen dem Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des als Teil des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes ([X.]) vom 27. September 1994 ([X.] 2624) in [X.] getretenen Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - [X.]) ein Anspruch auf Entschädigung zu. Das Gleiche gilt, wenn der Berechtigte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] statt der Restitution Entschädigung gewählt hat.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Entschädigung regelt § 1 Abs. 3 [X.]. Danach wird für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.], die nicht durch Enteignung, sondern durch [X.], Schenkung oder Erbausschlagung in [X.] übernommen wurden, keine Entschädigung gewährt. Entsprechend dieser Regelung, die bis zur Streichung durch Art. 10 Nr. 6 Buchstabe a [X.] in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Ursprungsfassung des Gesetzes vom 23. September 1990 ([X.] S. 889, 1159) enthalten war, können Berechtigte in den genannten Fällen auch nicht statt der Rückübertragung Entschädigung wählen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
§ 1 Abs. 1 bis 3 [X.] sowie § 1 Abs. 1 und 3 [X.] lauten, soweit hier von Interesse, wie folgt:
§ 1 [X.]
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
a) entschädigungslos enteignet und in Volks- eigentum überführt wurden;
b) gegen eine geringere Entschädigung enteig- net wurden, als sie Bürgern der früheren [X.] zustand;
c) ...;
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in [X.] übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, [X.], Schenkung oder Erbausschlagung in [X.] übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
§ 1 [X.]
Grundsätze der Entschädigung
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2 ... des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (... § 8 Abs. 1 ... des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung...
(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch [X.], Schenkung oder Erbausschlagung in [X.] übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Rechtsnachfolger seiner Urgroßmutter, die in der [X.] in ungeteilter Erbengemeinschaft mit drei weiteren Miterben anteilig Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks war. Nach ihrem Tod im Jahre 1959 schlugen alle in Betracht kommenden Erben, unter ihnen der Kläger, die Erbschaft nach ihr aus. Das Staatliche Notariat stellte daraufhin fest, dass ein anderer Erbe als die [X.] nicht vorhanden sei; der Erbanteil an dem Grundstück wurde in [X.] überführt. 1972 wurde das Grundstück von der Erbengemeinschaft an private Erwerber verkauft. Später wurde es noch zweimal weiterveräußert.
Der Antrag des Klägers auf Restitution eines Miteigentumsanteils von einem Viertel an dem genannten Grundstück wurde abgelehnt; auch eine Entschädigung komme nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin erhobene Klage, gerichtet auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils, hilfsweise auf Gewährung einer Entschädigung, ab. Ob ein Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 2 [X.] dem Grunde nach gegeben sei, sei zweifelhaft, könne aber offen bleiben. Die Rückübertragung sei jedenfalls gemäß § 4 Abs. 2 [X.] wegen redlichen Erwerbs des Grundstücks durch die jetzige Eigentümerin ausgeschlossen. Auch der Hilfsantrag bleibe ohne Erfolg, weil nach § 1 Abs. 3 [X.] für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.], die durch Erbausschlagung in [X.] übernommen wurden, eine Entschädigung nicht gewährt werde.
2. Das [X.] ließ die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dieser auf die Frage der Gewährung einer Entschädigung beschränkt hatte, in diesem Umfang zu, weil im Revisionsverfahren geklärt werden könne, ob § 1 Abs. 3 [X.] mit höherrangigem Recht in Einklang stehe. Sodann hat es das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Abs. 3 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. [X.] 2001, [X.]).
a) Die Gültigkeit des § 1 Abs. 3 [X.] sei für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich. Bei [X.]mäßigkeit der Regelung wäre die Revision zurückzuweisen, weil dann feststünde, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Dagegen wäre bei Nichtigkeit der Norm das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen. Dann wäre aufzuklären, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 [X.] erfüllt sind.
Die Vorlage beschränke sich nicht auf den entscheidungserheblichen Teil des § 1 Abs. 3 [X.], der die Erbausschlagung betreffe, sondern beziehe den [X.] und die Schenkung mit ein. Es handele sich nur um verschiedene Alternativen der rechtsgeschäftlichen Aufgabe des Eigentums oder der Erbschaft, die in der verfassungsrechtlichen Beurteilung keine Unterschiede aufwiesen.
b) § 1 Abs. 3 [X.] sei mit dem Grundgesetz unverein-bar. Die Vorschrift verstoße zwar weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip. Sie widerspreche aber dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Eine Ungleichbehandlung ergebe sich für den durch § 1 Abs. 3 [X.] erfassten Personenkreis einmal im Verhältnis zu den Berechtigten, deren Vermögenswert einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 oder 3 [X.] unterlegen habe. Die Vergleichbarkeit mit dieser Gruppe leite sich daraus her, dass das Vermögensgesetz den Tatbestand des § 1 Abs. 2 ebenso wie die Tatbestände des § 1 Abs. 1 und 3 als wieder gutzumachendes Unrecht bewerte. § 1 Abs. 2 [X.] diene nicht allein dem ordnungspolitischen Zweck der Rückkehr zu normalen privatnützigen Eigentumsstrukturen. Gegen ein solches Regelungsverständnis spreche bereits, dass der Gesetzgeber es für Enteignungen im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] bei der Entschädigung belassen und damit der Vorschrift einen über die Rückübertragung hinausgehenden [X.] zugewiesen habe. Von diesem Zweck würden auch die übrigen [X.] des § 1 Abs. 2 [X.] erfasst. [X.], Schenkung und Erbausschlagung stellten sich als eine der förmlichen Enteignung vergleichbare "kalte Enteignung" von Grund-stücken, Gebäuden und hier des Erbanteils an einem Grundstück dar.
Die Ungleichbehandlung bestehe darin, dass diejenigen, die unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 [X.] ihr Eigentum aufgegeben oder die Erbschaft ausgeschlagen hätten, beim Ausschluss der Restitution auch von einer Entschädigung und damit von jeder Wiedergutmachung ausgenommen seien. Das sei im Verhältnis zu den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 und 3 [X.] nicht durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt.
Die Bundesregierung habe in ihren Erläuterungen zum Vermögensgesetz als einen solchen Grund den Umstand angesehen, dass der Berechtigte sein Eigentum - wenn auch unter ökonomischem Zwang, dem aber Bürger der [X.] in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien - letztlich auf Grund eigener Entscheidung aufgegeben habe. Diese Begründung lasse unberücksichtigt, dass § 1 Abs. 2 [X.] nur die Fälle des [X.]s, der Schenkung und der Erbausschlagung erfasse, die durch eine ökonomische Zwangssituation gekennzeichnet gewesen seien, in der die Betroffenen keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätten. Die Annahme einer "eigenen Entscheidung" stehe im Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 [X.] diese Tatbestände als der Enteignung vergleichbar angesehen und als wieder gutzumachendes Unrecht bewertet habe.
Als weitere Begründung habe die Bundesregierung in den erwähnten Erläuterungen genannt, dass es unter [X.] nicht angemessen erscheine, denjenigen, der sich seines Grundstücks unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse entledigt habe, anders zu behandeln als denjenigen, der sein Grundstück unter den gleichen Rahmenbedingungen behalten habe. Dem liege offenbar die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Entschädigungsleistung an diejenigen, die auf ihre überschuldeten Grundstücke verzichtet hätten, die Eigentümer benachteiligt werden könnten, die ihr Eigentum trotz Überschuldung behalten hätten und nach der [X.] für ihre "heruntergekommenen" Objekte keine Entschädigung erhalten könnten. Dieser Grund könne die Ungleichbehandlung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil er auf ein anderes [X.] bezogen sei.
Ebenso wenig könne die Ungleichbehandlung gegenüber Geschädigten nach § 1 Abs. 1, 3 [X.] damit gerechtfertigt werden, dass es sich bei § 1 Abs. 2 [X.] nicht um eine individuell diskriminierende Maßnahme gegenüber dem Eigentümer oder Erben, sondern letztlich um systembedingtes Unrecht und einen eher mittelbaren, längerfristigen Druck gehandelt habe. Als systembedingtes Unrecht lasse sich auch der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchstabe d [X.] ansehen, ohne dass dies dort zum Ausschluss einer Entschädigung geführt hätte.
Ein hinreichender Differenzierungsgrund sei schließlich nicht darin zu sehen, dass [X.] oder Erbausschlagung in rechtsgeschäftlicher Form erfolgt sei. Auch in die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 3 [X.] seien [X.] auf Grund rechtsgeschäftlicher Veräußerung einbezogen. Ein Entschädigungsausschluss sei daran jedoch nicht geknüpft worden.
bb) § 1 Abs. 3 [X.] sei mit Art. 3 Abs. 1 GG zum anderen deshalb unvereinbar, weil der Gesetzgeber die Entschädigung in den Überschuldungsfällen ohne hinreichenden sachlichen Grund unterschiedlich geregelt habe. Eine Entschädigung habe er nur in den Fällen des [X.]s, der Schenkung und der Erbausschlagung, nicht aber für den Fall der Enteignung ausgeschlossen. Dass diese eine hoheitliche Zwangsmaßnahme dargestellt habe, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Bei den übrigen [X.] handele es sich um Akte einer erzwungenen Selbstschädigung, zu denen es gekommen sei, weil die Betroffenen keinen anderen Ausweg als den Verzicht auf den Vermögenswert gesehen hätten. Deshalb habe der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 [X.] den [X.], die Schenkung und die Erbausschlagung der Enteignung gleichgestellt und wegen des ökonomischen Zwangs ebenso wie diese als wieder gutzumachendes Unrecht bewertet.
Zu der Vorlage haben sich das [X.] namens der Bundesregierung und der Kläger des Ausgangsverfahrens geäußert.
1. Das [X.] bezweifelt die Zulässigkeit der Vorlage. Es sei nicht geklärt, ob es für die Endentscheidung über den [X.] auf die Gültigkeit des § 1 Abs. 3 [X.] ankomme. Voraussetzung dafür wäre, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 2 [X.] erfüllt sei. Das sei im Ausgangsverfahren aber offen geblieben.
Jedenfalls sei die Regelung des Entschädigungsausschlusses in § 1 Abs. 3 [X.] verfassungsgemäß. Sie stehe insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der Gesetzgeber habe mit § 1 Abs. 3 [X.] in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft und sich dabei im Rahmen seines Einschätzungs- und Auswahlermessens gehalten. Ein wesentlicher Grund für die Möglichkeit der Rückübertragung nach § 1 Abs. 2 [X.] habe darin gelegen, in den neuen Ländern unverzüglich zu vernünftigen dezentralen, privatnützigen Eigentumsstrukturen zurückzukehren. Dieser Grund rechtfertige den Entschädigungsausschluss in § 1 Abs. 3 [X.] jedenfalls insoweit, als die Überführung in [X.] in der Form eines rechtsgeschäftlichen Zusammenwirkens mit dem Eigentümer - wie beim Verzicht, der Schenkung oder der Erbausschlagung - und nicht gegen seinen Willen - wie bei der Enteignung - erfolgt sei.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist demgegenüber der Auffassung, dass die zur Prüfung gestellte Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren ist. Er teilt im Wesentlichen die Erwägungen, die das [X.] zu dem Vorlagebeschluss bewogen haben.
Die Vorlage ist zulässig.
Das [X.] hat den Vorlagebeschluss entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet, insbesondere angegeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des § 1 Abs. 3 [X.] abhängt.
Entscheidungserheblich ist die zur Prüfung gestellte Norm nur, wenn es für die Endentscheidung auf den Bestand der Regelung ankommt (vgl. [X.] 79, 240 <243> m.w.N.). Aus den Erwägungen des vorlegenden Gerichts muss sich deshalb hinreichend deutlich ergeben, dass bei Gültigkeit der Norm ein anderes Ergebnis zu erwarten ist als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 88, 198 <201>; 97, 49 <60>). Das ist hier der Fall. Das [X.] hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei [X.]mäßigkeit des § 1 Abs. 3 [X.] die Revision des Klägers zurückgewiesen werden muss, bei [X.]widrigkeit der Vorschrift die Revision dagegen im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg haben wird. Auch wenn im Ausgangsverfahren of-fen geblieben ist, ob das Grundstück, auf das sich die Klage bezieht, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 [X.] erfüllt, kommt es jedenfalls für die das Revisionsverfahren abschließende Entscheidung auf die [X.]mäßigkeit des § 1 Abs. 3 [X.] an; die Revision des Klägers kann mit der Folge der rechtskräftigen Verneinung eines Entschädigungsanspruchs nur zurückgewiesen werden, wenn die Regelung gültig ist. Das reicht für die Zulässigkeit aus (vgl. [X.] 18, 257 <263>).
Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlage lassen sich auch nicht aus Formulierung und Reichweite der Vorlagefrage herleiten.
1. Zwar hat das [X.] § 1 Abs. 3 [X.] insgesamt zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt, die Vorlagefrage also nicht auf den entscheidungserheblichen Fall der Erbausschlagung im Sinne dieser Vorschrift beschränkt. Das begegnet jedoch keinen Bedenken. Auch in den in § 1 Abs. 3 [X.] weiter geregelten Fällen des [X.]s und der Schenkung geht es um die rechtsgeschäftliche Aufgabe von Rechtspositionen, die unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung verfassungsrechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann. Es dient daher der mit der Normenkontrollentscheidung des [X.]s angestrebten rechtlichen Befriedung, wenn § 1 Abs. 3 [X.] hinsichtlich aller Regelungsvarianten verfassungsrechtlich überprüft wird (vgl. [X.] 62, 354 <364>).
2. Unbedenklich ist ferner, dass in der Vorlage nur § 1 Abs. 3 [X.] zur Prüfung gestellt ist. Es versteht sich von selbst, dass in die Vorlagefrage § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzubeziehen ist, weil in dieser Regelung für diejenigen Berechtigten, die nicht von § 1 Abs. 3 [X.] erfasst werden, bestimmt ist, dass sie für den Fall des [X.] Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz erhalten. Begünstigende Regelung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und benachteiligende Regelung (§ 1 Abs. 3 [X.]) bilden für die Beantwortung der Vorlagefrage im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG eine Einheit.
§ 1 Abs. 3 [X.] ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Die zur Prüfung gestellte Regelung steht allerdings, wie auch das [X.] angenommen hat, sowohl mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) in Einklang.
1. Eine vermögenswerte Rechtsposition, in die § 1 Abs. 3 [X.] unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen haben könnte, hat niemals bestanden. Das hat das [X.] zutreffend ausgeführt.
Art. 14 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 [X.] die Gewährung einer Entschädigung für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen hat, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch [X.], Schenkung oder Erbausschlagung in [X.] übernommen wurden und nicht restituiert werden. Aus den Grundrechten lässt sich nicht herleiten, dass die [X.] Vermögensschäden wieder gutmachen muss, für deren Zustandekommen eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt wie die der [X.] die Verantwortung trägt. Auch Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher nicht zu Regelungen, die einen Ausgleich solcher Schäden durch die Gewährung einer Entschädigung in Geld oder Geldeswert vorsehen (vgl. [X.] 102, 254 <297>).
2. § 1 Abs. 3 [X.] begegnet auch im Hinblick auf das Sozial- und das Rechtsstaatsprinzip keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Volumen der Entschädigungsleistungen, die das Entschädigungsgesetz für diejenigen vorsieht, die in der [X.] von Vermögensverlusten betroffen wurden und Wiedergutmachung in Natur nicht erhalten, ist insgesamt nicht so niedrig, dass von einem mit den genannten [X.]grundsätzen noch vereinbaren Verlustausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. [X.] 102, 254 <301 f.>). Diese Einschätzung wird durch die Einzelregelung des § 1 Abs. 3 [X.] nicht in Frage gestellt.
Die zu überprüfende gesetzliche Regelung widerspricht jedoch dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil nach ihr Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.], die durch [X.], Schenkung oder Erbausschlagung in [X.] übernommen wurden, ohne ausreichende Rechtfertigung von einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ausgeschlossen sind.
1. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, werden Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.], die zu der von § 1 Abs. 3 [X.] betroffenen Personengruppe gehören, in zweifacher Hinsicht schlechter behandelt als andere Alteigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Sie werden einmal gegenüber denen benachteiligt, die sich auf einen der Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 und 3 [X.] berufen und, wenn ei-ne Rückgabe des Vermögenswerts ausgeschlossen ist, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] Entschädigung beanspruchen können. [X.] Schlechterstellung der Betroffenen, zu denen der Kläger des Ausgangsverfahrens angehört, ist zum anderen im Binnenbereich des § 1 Abs. 2 [X.] im Vergleich zu den Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern gegeben, die ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] entschädigungsberechtigt sind, weil das nicht restituierbare Grundstück unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 [X.] durch Enteignung in [X.] übernommen wurde.
2. In beiden Fällen fehlt es an einem hinreichend gewichtigen sachlichen Grund, der die Benachteiligung derjenigen, die von der Ausschlussnorm des § 1 Abs. 3 [X.] betroffen werden, rechtfertigen könnte.
a) Das [X.] versteht § 1 Abs. 2 [X.] insgesamt als eine Regelung, die wie § 1 Abs. 1 und 3 [X.] dazu bestimmt ist, Unrecht wieder gutzumachen, das den Betroffenen in vermögensrechtlicher Hinsicht unter der Verantwortung der [X.] zugefügt worden ist. Die Regelung diene nicht allein dem ordnungspolitischen Zweck, die Rückkehr zu normalen privatnützigen Eigentumsstrukturen zu ermöglichen. Das stimmt mit den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz überein.
Dort wird zwar zur Rückübereignung von Immobilien, die auf Grund ökonomischen Zwangs in [X.] übernommen wurden, ausgeführt, es stehe hier nicht die Korrektur diskriminierender oder rechtsstaatswidriger Maßnahmen in Rede, sondern die Korrektur einer verfehlten Wohnungs- und Mietpolitik; diese habe Eigentümer von Mietgrundstücken im Osten wie im Westen gleichermaßen getroffen (vgl. BTDrucks 11/7831, [X.]). Dass damit aber der Zusammenhang mit Vorgängen nicht geleugnet werden soll, die auf diskriminierende oder rechtsstaatswidrige Weise zum Verlust von Vermögenswerten führten, wird schon daraus deutlich, dass gleichzeitig betont wird, das Vermögensgesetz gehe mit der Regelung über die Rückübereignung der genannten Immobilien über die Wiedergutmachung diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Unrechts hinaus (vgl. BT-Drucks 11/7831, [X.]). Außerdem wird zu § 1 Abs. 2 [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift auch die Fälle der "kalten Enteignung" von Grundvermögen erfasse, in denen ein weiteres Festhalten am Eigentum in Anbetracht der bestehenden (oder unmittelbar bevorstehenden) Überschuldung als wirtschaftlich sinnlos habe erscheinen müssen und deshalb der Ausweg über den [X.], die Schenkung oder die Erbausschlagung gesucht worden sei (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 2 f.). Im Hinblick auf diesen Befund trägt § 1 Abs. 2 [X.] im Ganzen auch wiedergutmachungsrechtlichen [X.]harakter, wie das [X.] zutreffend angenommen hat.
Für Vermögenswerte, die von Schädigungsmaßnahmen im Verständnis des § 1 Abs. 1 und 3 [X.] betroffen wurden, und für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.], die förmlich enteignet wurden, kommt dieser [X.]harakter konsequent darin zum Ausdruck, dass sie nicht nur nach dem Vermögensgesetz der Restitution unterliegen, sondern dass für ihren Verlust, wenn die Rückübertragung ausgeschlossen ist, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, also wenigstens Wiedergutmachung in Geldeswert, gewährt wird. Durch diese Regelung sind die Eckwerte in Nr. 3 Buchstabe a und b sowie [X.] der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ([X.] S. 889, 1237; im Folgenden: [X.]) gesetzlich umgesetzt worden. Danach ist, wenn Eigentumsrechte an Grundstücken nicht zurückgegeben werden können, weil dies von der Natur der Sache her nicht möglich ist oder weil Bürger der [X.] an dem Vermögenswert in redlicher Weise Eigentum erwarben, an die ehemaligen Eigentümer eine Entschädigung zu leisten; Entsprechendes gilt für die Eigentümer von Hausgrundstücken, die auf Grund ökonomischen Zwangs in [X.] übernommen wurden.
Unter "ökonomischem Zwang" wird dabei aber nicht nur die eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung verstanden, die zur förmlichen Enteignung des Hausgrundstücks führte. Erfasst wird vielmehr auch die Überschuldung, derentwegen der Eigentümer sein Eigentum durch Verzicht oder Schenkung und der Erbe sein Erbrecht durch Ausschlagung aufgeben mussten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 1 [X.] Rn. 85 <Stand: April 1995>). Offenbar hat auch dem die Vorstellung zugrunde gelegen, dass es in den zuletzt genannten Fällen ebenfalls um Wiedergutmachung von Unrecht im Bereich des Vermögensrechts geht.
b) Vor diesem Hintergrund ist es systemwidrig, wenn der Gesetzgeber zwar für die Fälle des § 1 Abs. 1 und 3 [X.] und für die des § 1 Abs. 2 [X.], soweit sie die Übernahme in [X.] durch Enteignung betreffen, neben der Restitution in Natur auch die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehen, diese Möglichkeit aber für die Fälle des § 1 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen hat, in denen die Übernahme in [X.] auf [X.], Schenkung oder Erbausschlagung beruhte. Systemwidrigkeit einer Regelung führt zwar allein noch nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Systemwidrigkeit ist aber Indiz für einen solchen Verstoß. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Abweichung vom System sachlich hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 9, 20 <28>; 81, 156 <207>; stRspr). Bei dem Entschädigungsausschluss in § 1 Abs. 3 [X.] ist dies im Verhältnis zu beiden genannten Vergleichsgruppen nicht der Fall.
aa) Dass die von diesem Ausschluss Betroffenen gegenüber den nach § 1 Abs. 1 oder 3 [X.] Restitutionsberechtigten, die in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] Entschädigung in Geldeswert nach dem Entschädigungsgesetz erhalten, benachteiligt werden, kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Eigentum an Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] dort, wo es durch [X.], Schenkung oder Erbausschlagung in [X.] übernommen wurde, - wenn auch unter wirtschaftlichem Druck - letztlich auf Grund eigener Entschei-dung aufgegeben worden sei. Dieser Gesichtspunkt, auf den die Bundesregierung in den Erläuterungen zum Vermögensgesetz abgehoben hat (vgl. BTDrucks 11/7831, [X.] zu § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. S. 8 f. zu § 8), scheidet als Rechtfertigungsgrund nicht nur deswegen aus, weil die schon erwähnte Bewertung der Verlustgründe des § 1 Abs. 3 [X.] als wiedergutmachungspflichtige "kalte Enteignung" die Annahme ausschließt, es habe sich bei der "eigenen Entscheidung" des Betroffenen zur [X.] um eine Entscheidung gehandelt, die frei getroffen werden konnte. Der von der Bundesregierung genannte Umstand ist als Rechtfertigungsgrund vielmehr auch deshalb ungeeignet, weil von den Schädigungstatbeständen in § 1 Abs. 1 und 3 [X.] ebenfalls Sachverhalte erfasst werden, bei denen es im Rahmen rechtsgeschäftlicher Veräußerung unter Druck und Zwang zu [X.]n auf Grund "eigener Entscheidung" des Berechtigten kam, ohne dass dies wie in § 1 Abs. 3 [X.] die Regelung eines Entschädigungsausschlusses zur Folge gehabt hätte. Das [X.] hat dazu zutreffend auf die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Buchstabe d [X.] (vgl. dazu BTDrucks 11/7831, [X.]) und des § 1 Abs. 3 [X.] (vgl. BTDrucks 11/7831, [X.], und auch schon [X.] 95, 48 <49, 56 ff.>) verwiesen.
Die Benachteiligung der von § 1 Abs. 3 [X.] Betroffenen lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich bei den Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] nicht um gezielt gegen den einzelnen Eigentümer oder Erben gerichtete Unrechtsmaßnahmen, sondern um ein nur mittelbar wirkendes und eher langfristig angelegtes Systemunrecht gehandelt habe. Abgesehen davon, dass auch die in § 1 Abs. 2 [X.] genannten Vorgänge jeweils zu einem Einzelpersonen treffenden wiedergutmachungsbedürftigen [X.] führten, werden auch von § 1 Abs. 1 Buchstabe d [X.] Sachverhalte erfasst, die als systembedingtes Unrecht anzusehen und nicht mit einem Entschädigungsausschluss verbunden sind (vgl. [X.], a.a.[X.], § 1 [X.] Rn. 61 <Stand: Oktober 1996>). Auch insoweit fehlt es daher an Unterschieden, die die Benachteiligung der Gruppe rechtfertigen könnten, zu der der Kläger des Ausgangsverfahrens gehört.
bb) Das Gleiche gilt für die Ungleichbehandlung dieser Gruppe im Verhältnis zu denen, die als Enteignete oder deren Rechtsnachfolger unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 [X.] fallen.
(1) Auch insoweit kommt der Gesichtspunkt, dass in den Fällen des § 1 Abs. 3 [X.] die Übernahme in [X.] letztlich auf einer "eigenen Entscheidung" des Eigentümers oder des Erben beruht habe, als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. Anders wäre es allenfalls dann, wenn der Unrechtsgehalt der Vermögensschädigung in diesen Fällen geringer wäre als in den Fällen, in denen [X.] im Wege der förmlichen Enteignung begründet wurde. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
Schon [X.] [X.] machte, wie erwähnt, für die Rückgabe der hier in Rede stehenden Mietshausgrundstücke keinen Unterschied zwischen den Enteignungsfällen und den anderen heute in § 1 Abs. 3 [X.] geregelten Fällen, sondern erfasste mit dem Begriff des "ökonomischen Zwangs" die Überschuldung als Ursache für alle Vorgänge, die zur Übernahme in [X.] führten. Dem ist der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieses Eckwerts in § 1 Abs. 2 [X.] gefolgt. Die Gleichsetzung der Fälle der "kalten Enteignung" mit dem Fall der förmlichen Enteignung in den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz lässt Unterschiede zwischen diesen Fallgruppen hinsichtlich des Gewichts des diskriminierenden Unrechts ebenfalls nicht erkennen. Auch sonst gibt es dafür keinen Anhaltspunkt.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, der Druck der ökonomischen Verhältnisse auf die Eigentümer von Mietshausgrundstücken sei in den Fällen des § 1 Abs. 3 [X.] generell nicht so stark gewesen, dass den Betroffenen noch die Wahl zwischen [X.] und Festhalten am Grundstückseigentum geblieben wäre. Mit dem [X.] ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem [X.], der Schenkung und der Erbausschlagung im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] wie des § 1 Abs. 3 [X.] um Akte der Selbstschädigung zugunsten des [X.]s handelte, die nicht auf Grund freier Entscheidung des jeweils Betroffenen zustande kamen, sondern durch die damaligen Verhältnisse erzwungen wurden und deshalb hinsichtlich ihres diskriminierenden [X.] nicht geringer zu bewerten sind als förmliche staatliche Enteignungen.
(2) Weitere Gründe, welche die mit § 1 Abs. 3 [X.] verbundene Ungleichbehandlung im Binnenbereich des § 1 Abs. 2 [X.] rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ein derartiger Grund kann insbesondere nicht in der in den Erläuterungen zum Vermögensgesetz angestellten Erwägung der Bundesregierung gesehen werden, es erscheine unter [X.] unangemessen, denjenigen, der sich seines Grundstücks unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse entledigt hat, anders zu behandeln als denjenigen, der sein Grundstück unter den gleichen Rahmenbedingungen behalten hat (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 9).
Das [X.] hat angenommen, dieser Erwägung liege die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Entschädigungsleistung an diejenigen, die auf ihre überschuldeten Grundstücke verzichtet hätten, die Eigentümer benachteiligt werden könnten, die ihr Eigentum trotz Überschuldung behalten hätten und nach der [X.] für ihre "heruntergekommenen" Objekte eine Entschädigung nicht erhalten könnten. Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Zubilligung einer Entschä-digung für die in § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 1 Abs. 3 [X.] genannten Grundstücke den Gesetzgeber dazu verpflichten könnte, sämtliche Folgen zu korrigieren, zu denen die 40-jährige sozialistische Mietpreispolitik der [X.] geführt hat (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 [X.] Rn. 16 <Stand: Dezember 2000>).
Derartige Konsequenzen sind jedoch von [X.] wegen nicht zu ziehen. Die Aufgabe des Eigentums an Mietshausgrundstücken im Wege des Verzichts, der Schenkung oder der Erbausschlagung wegen ökonomischen Zwangs und das Festhalten an diesem Eigentum trotz gleicher Rahmenbedingungen sind Sachverhalte, die sich so grundlegend voneinander unterscheiden, dass sie verfassungsrechtlich nicht gleich behandelt werden müssen. Abgesehen davon ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich ohnehin nicht verpflichtet, alle Nachteile auszugleichen, die die Menschen unter der Herrschaft der [X.] in den unterschiedlichsten Lebensbereichen haben hinnehmen müssen (vgl. [X.] 102, 254 <313>).
Die [X.]widrigkeit des § 1 Abs. 3 [X.] hat gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 [X.] die Nichtigkeit der Regelung zur Folge. Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung, wie sie bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig angebracht ist, kommt hier nicht in Betracht, weil sie voraussetzt, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Daran aber fehlt es.
Würden diejenigen, die sich auf die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 oder 3 [X.] oder auf das Vorliegen einer Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] berufen können und im Fall des [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] entschädigt werden, künftig wie die von § 1 Abs. 3 [X.] Betroffenen von einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ausgeschlossen, wäre der Kreis der Entschädigungsberechtigten so klein, dass dieses Gesetz in erheblichem Umfang leer laufen würde. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Vermögensgesetz inzwischen weitgehend vollzogen ist. Angesichts dessen bleibt nur die Möglichkeit, Gleichheit unter den genannten Personengruppen dadurch herzustellen, dass diejenigen, die nach § 1 Abs. 3 [X.] derzeit von der Gewährung einer Entschädigung ausgenommen sind, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] einbezogen werden. Diese Rechtsfolge tritt mit der Feststellung der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung ein. [X.] Entscheidungen, durch die Anträge auf Bewilligung einer Entschädigung im Hinblick auf § 1 Abs. 3 [X.] abgelehnt wurden, bleiben hiervon unberührt, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]).
Papier | [X.] | [X.] | |||||||||
Hömig | [X.] | Hohmann-Dennhardt | |||||||||
[X.] | Bryde |
Meta
10.10.2001
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 1 BvL 17/00 (REWIS RS 2001, 1079)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1079 BVerfGE 104, 74-92 REWIS RS 2001, 1079
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