Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2023, Az. 4 StR 234/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3551

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Gegenstand

Herbeiführung eines Verkehrsunfalls in Tötungsabsicht: Mordmerkmal der Heimtücke bei selbstgefährdender Fahrzeugkollision


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den [X.] entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Schließlich hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt vor dem 19. Oktober 2020 den Entschluss, die Nebenklägerin, seine Ehefrau, zu töten. Denn er nahm an, sie unterhalte Kontakte zu [X.], weshalb er eifersüchtig war. Zudem befürchtete er, sie könne ihn mit den Kindern verlassen. Auch missfiel ihm der westliche Lebens- und Kleidungsstil seiner Ehefrau. Schließlich hatte ihn verärgert, dass die Nebenklägerin am Vorabend des [X.] seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr zurückgewiesen hatte.

3

Am Vormittag des 19. Oktober 2020 blieb der Angeklagte seiner Arbeitsstelle fern. Er erklärte der Nebenklägerin, die die Kinder zur Schule und zum Kindergarten gebracht hatte, er wolle mit ihr nach [X.]      fahren, um dort von seinem Arbeitgeber einen Pkw der Marke [X.] für sie zu kaufen und abzuholen. Dabei küsste und umarmte er sie, um sie in Sicherheit zu wiegen. Bereits am Vortag hatte er ihr einen solchen Autokauf in Aussicht gestellt und ihr auf einem Internetportal Videos von Crashtests unter anderem des Herstellers [X.] gezeigt. Tatsächlich stand in [X.]      kein Pkw des Arbeitgebers zum Kauf. Der wahre Anlass der Fahrt lag vielmehr darin, dass der Angeklagte die Nebenklägerin töten und dabei ausnutzen wollte, dass sie sich keines Angriffs auf ihr Leben versah und deshalb in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt war.

4

Sodann fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin in seinem Pkw [X.] vom Wohnort der Familie in [X.]       zur nächstgelegenen Autobahnauffahrt. Der Angeklagte saß am Steuer, die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz. Während der Fahrt rief er einen Freund an und bat ihn, für den Fall einer späten Rückkehr der Eheleute vom Autokauf in [X.]      die Kinder am Nachmittag von der Schule bzw. der Nachmittagsbetreuung abzuholen. In der Folge fuhr der Angeklagte auf die [X.] in Fahrtrichtung [X.]      , obgleich [X.]      auf dieser Strecke nicht direkt zu erreichen war. Während der Fahrt gerieten der Angeklagte und die Nebenklägerin in Streit. Er hielt ihr vor, mit [X.] ein Schwimmbad besucht und in der vergangenen Nacht Telefonsex gehabt zu haben. Die Nebenklägerin wies die Vorwürfe zurück, was den Angeklagten noch wütender machte. Auf ihren Vorschlag anzuhalten, um in Ruhe alles zu besprechen, ging er nicht ein und forderte sie laut schreiend auf, den Namen des anderen Mannes zu nennen. Andernfalls würde er sie beide umbringen. Die Nebenklägerin erklärte, es gebe [X.]. Darauf entgegnete der Angeklagte, dass er wisse, dass es einer seiner Arbeitskollegen sei. Dabei erhöhte er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 155 km/h. Die Nebenklägerin hatte inzwischen begonnen zu weinen und verstummte; sie wandte sich nach vorn und schloss ihre Augen.

5

Der Angeklagte, der bis dahin die linke Fahrspur befahren hatte, steuerte den Pkw nun auf die rechte Fahrspur. Auf dieser befand sich vor ihm ein Sattelzug, der mit einer Geschwindigkeit von höchstens 85 km/h fuhr. In der Absicht, die Nebenklägerin zu töten, und im Wissen um die Lebensgefährlichkeit seines Tuns fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 155 km/h so auf den Lkw auf, dass der Pkw mit der Front der Beifahrerseite auf das linke Heck des [X.] prallte. Hierdurch wurde das Fahrzeug des Angeklagten erheblich beschädigt. Der Motorblock wurde herausgeschleudert und geriet in [X.]. Der Wagen kam schließlich rechts neben dem Standstreifen zum Stehen. Als der Angeklagte erkannte, dass die Nebenklägerin den Aufprall überlebt hatte und sein Vorhaben nicht mehr durchführbar war, schlug er ihr aus Verärgerung zweimal mit der Faust gegen den Brustkorb.

6

Die Nebenklägerin erlitt körperliche Verletzungen, aufgrund derer sie zwei Tage stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde. Außerdem entwickelte sie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode, was eine längerfristige ambulante Behandlung nach sich zog. Der Angeklagte wurde leicht verletzt. Er verließ das Krankenhaus, ohne sich nach dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau zu erkundigen.

7

Das [X.] hat – hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes – allein das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 StGB angenommen. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung hat es auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gestützt; die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf die Tatbestandsvariante des § 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB.

II.

8

Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 25. Juli 2022 genannten Gründen keinen Erfolg.

III.

9

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Die Feststellung des [X.]s, der Angeklagte habe in Tötungsabsicht gehandelt und sei bereits bei Fahrtantritt entschlossen gewesen, die Nebenklägerin durch die Herbeiführung eines Unfalls auf der Autobahn zu töten, beruht ebenso auf einer tragfähigen Beweiswürdigung wie die Annahme, er habe sie in den Pkw gelockt, um ihre eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten während der Fahrt hierzu auszunutzen.

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2017 – 4 [X.]; Urteil vom 22. November 2016 – 1 [X.]; Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 [X.]; jeweils mwN). Dabei verpflichten §§ 261 und 267 StPO den Tatrichter, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2020 – 2 [X.], NStZ-RR 2020, 258 mwN). Die wesentlichen Beweiserwägungen müssen daher – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – in den schriftlichen Urteilsgründen so dargelegt werden, dass die tatgerichtliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist. Dabei sollte durch das Gliederungssystem erkennbar sein, auf welche Feststellungskomplexe sich die jeweiligen Ausführungen zur Beweiswürdigung beziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 2020 – 2 [X.], NStZ-RR 2021, 114, 115 mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil noch gerecht.

(1) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen nicht eingelassen. Lediglich in seinem letzten Wort hat er erklärt, er habe die Nebenklägerin nicht töten wollen. Im Ermittlungsverfahren hatte er bestritten, den Unfall bewusst herbeigeführt zu haben.

(2) Die Urteilsgründe enthalten zwar keine zusammenhängende Darstellung der Beweiserwägungen zur subjektiven Tatseite. Ihrem Zusammenhang lassen sich aber die – ihrerseits ordnungsgemäß beweiswürdigend festgestellten – Umstände entnehmen, aus denen das [X.] den Schluss auf eine Tötungsabsicht des Angeklagten gezogen hat. Dabei hat das [X.] insbesondere auf die objektiv große Gefährlichkeit der Tathandlung, die Äußerung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin unmittelbar vor der Tat, er werde sie beide umbringen, seine Motivlage und sein gegenüber dem Opfer zunächst aggressives, später achtloses Verhalten nach der Tat abgestellt.

Auch die Feststellung, der Angeklagte habe die Nebenklägerin bereits in Tötungsabsicht in den Pkw gelockt, um ihre eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten während der Fahrt auszunutzen, ist hinreichend belegt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt erkennen, dass die [X.] dabei insbesondere darauf abgestellt hat, dass der gegenüber der Nebenklägerin angegebene Anlass der Fahrt nur ein Vorwand war und der Angeklagte bereits Vorkehrungen für das nachmittägliche Abholen der Kinder durch einen Freund getroffen hatte, obwohl die Eheleute im Falle eines Autokaufs rechtzeitig wieder zuhause gewesen wären.

(3) Das [X.] hat dabei keine aus den Urteilsgründen ersichtlichen, für die Feststellung der Tötungsabsicht maßgeblichen Umstände außer Acht gelassen.

Namentlich war die [X.] nicht verpflichtet, näher auf den Gesichtspunkt der Eigengefährdung des Angeklagten einzugehen, die mit dem Auffahren auf den Sattelzug verbunden war. Eine Beweisregel, nach der es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht, gibt es nicht. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr kann zwar eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dies gilt aber nur, wenn die Verhaltensweise nicht – wie hier – von vornherein darauf angelegt ist, eine andere Person zu verletzen oder einen Unfall herbeizuführen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2021 – 4 StR 403/20, NStZ 2023, 232 Rn. 19; Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17, [X.]St 63, 88 Rn. 21 mwN).

Das [X.] hat – entgegen der Auffassung der Revision – auch in den Blick genommen, dass der Pkw mit einem Beifahrer-Airbag ausgestattet war und die Nebenklägerin vorschriftsmäßig den Sicherheitsgurt angelegt hatte. Es hat diesen Umständen lediglich – revisionsrechtlich unbedenklich – keine entscheidende Bedeutung für die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Tötungsabsicht des Angeklagten beigemessen. Auch hat es nachvollziehbar einen Verursachungsbeitrag der Nebenklägerin ausgeschlossen. Dabei hat es sich rechtsfehlerfrei auf die Zeugenaussage der Nebenklägerin gestützt, die es mit ausführlicher Begründung als glaubhaft bewertet hat, sowie auf das unfallanalytische Sachverständigengutachten und weitere Zeugenaussagen zum objektiven Unfallgeschehen. Auch ein Einschlafen des Angeklagten hat die [X.] rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

b) Auf Grundlage der danach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das [X.] im Ergebnis auch zutreffend angenommen, dass der Angeklagte mit einem auf die Begehung eines Heimtückemordes gerichteten [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 9. Januar 2020 − 4 [X.], [X.], 402 Rn. 17 mwN) gehandelt hat, als er sein Fahrzeug in Tötungsabsicht auf den Lkw lenkte.

aa) [X.] handelt, wer die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20, NStZ 2021, 609, 610; Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 [X.], [X.]St 32, 382, 383 f.; Beschluss vom 2. Dezember 1957 – [X.], [X.]St 11, 139, 143). [X.] ist ein Opfer, das sich keines erheblichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die [X.]igkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (st. Rspr.; vgl. nur [X.] [GrS.], Beschluss vom 2. Dezember 1957 – [X.], [X.]St 11, 139, 143; Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20, NStZ 2021, 609, 610; Beschluss vom 26. März 2020 – 4 [X.], [X.], 609 Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17; Beschluss vom 28. Juni 2016 – 3 [X.], [X.], 2899 Rn. 12; Beschluss vom 19. Juni 2008 – 1 [X.], [X.], 29, 30; Beschluss vom 7. April 1989 – 3 [X.]; Urteil vom 21. Januar 1970 – 3 [X.]; Urteil vom 22. Januar 1952 – 1 [X.], NJW 1952, 834, 835; Urteil vom 21. Dezember 1951 – 1 [X.], [X.]St 2, 60, 61).

bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, also der Eintritt des Tötungsdelikts in das Versuchsstadium. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch in Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Wird das Tatopfer in einen Hinterhalt gelockt oder ihm eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war. Infolge seiner [X.]igkeit wehrlos ist dann auch derjenige, der in seinen Abwehrmöglichkeiten fortdauernd so erheblich eingeschränkt ist, dass er dem Täter nichts [X.] mehr entgegenzusetzen vermag (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2021 – 3 [X.], [X.], 161, 162; Urteil vom 21. Januar 2021 − 4 StR 337/20, NStZ 2021, 609, 610 f.; Beschluss vom 26. März 2020 – 4 [X.], [X.], 609 Rn. 13; Beschluss vom 31. Juli 2018 – 5 StR 296/18; Beschluss vom 6. November 2014 – 4 [X.]; Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 503/09; Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 [X.], [X.]St 32, 382, 384; Urteil vom 17. Januar 1968 ‒ 2 StR 523/67, [X.]St 22, 77, 79 f.; Sinn in [X.], 9. Aufl., § 211 Rn. 45; ablehnend Schauf, NStZ 2019, 585, 590 ff.; Zorn, [X.] im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, 2013, S. 28).

cc) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen in Bezug auf den [X.] des Angeklagten erfüllt.

Zwar findet die Annahme des [X.]s, der Angeklagte sei bei [X.] – dem Zeitpunkt des Fahrspurwechsels – noch von der [X.]igkeit der Nebenklägerin ausgegangen, in den Feststellungen keine Stütze. Denn er hatte ihr zuvor bereits seine Tötungsabsicht offenbart, als er sie aufforderte, ihm den Namen des „anderen Mannes“ zu nennen, andernfalls er sie beide umbringen werde. Dies spricht dafür, dass ihre [X.]igkeit zu Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs bereits aufgehoben war und der Angeklagte dies erkannte, zumal zwischen seiner Äußerung und dem Angriff eine gewisse, wenn auch nicht näher eingegrenzte Zeitspanne lag.

Die Feststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte der arglosen Nebenklägerin [X.] eine Falle stellte, indem er sie – zu diesem Zeitpunkt bereits in Tötungsabsicht – unter dem Vorwand eines Autokaufs in den Pkw lockte und mit ihr die Autofahrt antrat. Damit hatte er sie planmäßig in eine bis zur Tatbegehung fortdauernde Lage gebracht, in der ihre Möglichkeiten eingeschränkt waren, einen Angriff auf ihr Leben durch einen absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall abzuwehren. Dies nutzte er bei der Herbeiführung der Kollision bewusst aus.

2. Auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist rechtsfehlerfrei. Soweit das [X.] bei der gefährlichen Körperverletzung neben dem unproblematisch erfüllten Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch die Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, wird dies unter den hier gegebenen Umständen von den Feststellungen noch belegt. Zwar erfordert eine Verurteilung nach dieser Vorschrift, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss daher die körperliche Misshandlung unmittelbar durch den Anstoß des vom Täter verwendeten Fahrzeugs ausgelöst worden sein (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2021 – 4 StR 403/20, Rn. 22; Beschluss vom 23. November 2021 – 4 [X.]). Dies ist hier aber der Fall, denn die Verletzungen der Nebenklägerin sind ersichtlich durch einen Kontakt mit dem [X.] abrupt zum Stehen gebrachten Tatfahrzeug entstanden.

3. Die [X.] weisen ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

[X.]     

  

Rommel     

  

      Scheuß

  

Messing     

  

Ri‘in[X.] Dr. Momsen-Pflanz
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.

  

  

  

  

[X.]

  

Meta

4 StR 234/22

30.03.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ansbach, 13. Dezember 2021, Az: Ks 1021 Js 9777/20

§ 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2023, Az. 4 StR 234/22 (REWIS RS 2023, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3551 NJW 2023, 2291 REWIS RS 2023, 3551

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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