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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 77/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 18. Dezember 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. März 2008 wird [X.]. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei § 463 Satz 2 BGB a.F. zwischen einem Mangel und dessen Symptomen zu unterscheiden. Dieser Fehler hat sich auf das Er-gebnis aber nicht ausgewirkt. Die Beklagten haben arglistig ver-schwiegen, dass Feuchtigkeit in die Kellerräume 1 und 2 eindringt. Die Kläger können daher den Geldbetrag verlangen, der [X.] ist, um die Ursache dieser Erscheinung Œ die unzureichende Abdichtung im Bereich der Giebelwand Œ nachhaltig zu beseitigen. Das entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der im Vorprozess zuerkannten Summe. - 3 - Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 85.000 •. [X.] [X.] Stresemann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 O 224/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 58/07 -
Meta
18.12.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. V ZR 77/08 (REWIS RS 2008, 92)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 92
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