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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 161/08 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2009 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in [X.] vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Ausgangspunkt des [X.], wonach die [X.] eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht: Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, [X.], NJW 1991, 1673, 1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hell-hörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die [X.] ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 -
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 240.042,20 •. [X.] [X.] Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 23 O 158/05 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2008 - 22 U 200/06 -
Meta
12.03.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. V ZR 161/08 (REWIS RS 2009, 4563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4563
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