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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 121/08 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 22. Januar 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 3. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen, weil der Wert des [X.] nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit erreichen will, wird seine Beschwer von der Differenz des Werts seines Grundstücks in unbelastetem Zustand zu dessen Wert durch die eingetragene Belastung bestimmt. Da von der Dienst-barkeit eine Fläche von weniger als 90 qm betroffen ist, betrüge die Wertminderung bei völliger Entwertung weniger als 9.000 •. Dass das Grundstück von der Dienstbarkeit im Übrigen betroffen ist, ist weder dargestellt noch erkennbar. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 • (Wertminderung des Grundstücks zuzüglich Kosten des [X.]). Der Widerklage kommt neben dem gel-
- 3 - tend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der ein-getragenen Dienstbarkeit kein eigener Wert zu. [X.] [X.] Stresemann
[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 O 440/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 03.06.2008 - 12 U 115/07 -
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22.01.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. V ZR 121/08 (REWIS RS 2009, 5502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5502
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