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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. September 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: [X.]:ja BGB § 839 [X.] Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzli-chen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch [X.]; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. [X.] dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenenGewinn, wenn der [X.] wegen eines Zustellungsfehlerswieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen [X.], Urteil vom 13. September 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.] I- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galke[X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts Mchen vom 13. Juli 2000 wird [X.].Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandIn den Jahren 1991 bis 1996 wurde beim Amtsgericht M. ein Zwangsver-steigerungsverfahrr das [X.]. 740/24 der Gemarkung [X.]. Mit [X.] vom 10. Januar 1995 [X.] das [X.] den Beitritt der [X.] (kftig: Firma a.) zu diesem Verfahren zu. [X.] a. hatte mit ihrem Beitrittsantrag [X.] erteilt; ersollte aber nicht Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO [X.] 3 -Am 10. April 1995 bestimmte der Rechtspfleger neuen [X.] auf den 13. September 1995 und stellte [X.] die Firma a. die Terminsmit-teilung [X.] zu. In diesem Termin blieb der [X.] mit einem Gebot von620.000 [X.]. Jedoch wurde der ihm erteilte Zuschlag auf Erin-nerung der Firma a. [X.] § 83 Nr. 1 [X.] wieder aufgehoben, weil die Vor-schrift des § 43 Abs. 2 [X.] verletzt sei. In einem steren Versteigerungster-min vom 19. Juni 1996, bei dem der [X.] nicht anwesend war, wurde der [X.] rechtskrftig einem Dritten [X.] ein [X.] von 500.000 DM erteilt.Mit der vorliegenden Klage nimmt der [X.] den beklagten [X.] dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.Das [X.] hat den Beklagten zur Erstattung der dem [X.] durchden fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten in [X.] 19.047,92 DM (nach teilweiser Klagercknahme in zweiter [X.]) verurteilt und die weitergehende Forderung auf Ersatz einesentgangenen Gewinns abgewiesen. Die Berufung des [X.]s, mit der er [X.] weiterer 294.834,78 DM gefordert hatte, ist erfolglos geblieben. Mit [X.] verfolgt der [X.] diesen Ersatzanspruch weiter.[X.] Revision ist [X.] Berufungsgericht unterstellt, [X.] dem [X.] durch die [X.] vom 13. September 1995 ein Gewinn aus dem Er-werb des Grundstcks in einer vom Gericht notfalls zu [X.] ist und [X.] ihm ferner deswegen, weil er sich an der [X.] vom 19. Juni 1996 nicht beteiligt hat, auch kein Mitverschul-densvorwurf [X.] § 254 Abs. 2 BGB gemacht werden kann. Nach seinerAuffassung fllt der entgangene Gewinn schon nicht unter den [X.] im Streitfall verletzten Normen, mlich § 43 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 41 und 9[X.]. Durch diese Bestimmungen solle der Vollstreckungsgliger vor einemfehlerhaften Zuschlag gesctzt werden (§ 83 Nr. 1 [X.]). Mit diesem [X.], meint das Berufungsgericht, wre es unvereinbar, wenn das [X.] die Absicht verfolgen [X.], den Meistbietenden so zu stellen, alsob ihm dennoch der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wre. Die Verfol-gung derart gegenlfiger, miteinander unvereinbarer Ziele könne dem Ge-setzgeber nicht unterstellt werden. Daher beschrke sich der [X.] auf seinen [X.]. Im [X.] Fall gelte dies auch dann, wenn dem [X.] auûerdem, wie er [X.] habe, eine falsche Auskunft r einen im Zwangsversteigerungsver-fahren vorgelegten Mietvertrag erteilt worden wre.- 5 -II.Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Nachprfung stand.1.Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s bestehendie Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamtenzur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aucr dem [X.]; er ist mithin Dritter im Sinne des § 839 BGB ([X.], 23, 25 f.; 154,397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934, 2842, 2843 f.; Se-natsurteile vom 21. April 1958 - [X.] - [X.], 384, 385 = WM1958, 697, 698 und vom 2. Oktober 1986 - [X.] - [X.], 256, [X.], 52, 53; s. auch [X.] vom 26. Juli 2001 - [X.]/00 -[X.], 1711). Daran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Ob der Meistbie-tende stets eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerbdes Grundstcks erlangt, wie das [X.] und daran ansch[X.]end ur-sprlich auch der [X.] gemeint haben ([X.], 23, 25 f.; RG HRR 1932Nr. 1836; JW 1934, 2842, 2844; [X.]surteile vom 21. April 1958 und vom2. Oktober 1986, jeweils aaO), ist nicht entscheidend. Die nach der [X.]s-rechtsprechung erforderliche besondere Beziehung zwischen der [X.] und dem Gescigten (vgl. etwa [X.], 380, 382; [X.]vom 22. Februar 2001 - [X.]/00 - [X.], 876) ergibt sich hier bereitsdaraus, [X.] sich der Bieter am Verfahren der Grundstckszwangsversteige-rung in einer gesetzlich geordneten Weise beteiligt und die dort getroffenengerichtlichen Maûnahmen ihm darum eine Vertrauensgrundlage [X.] seine [X.] Vermsdispositionen bieten mssen.- 6 -2.Der "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedoch nicht ohneweiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzungzugeften Nachteile. Vielmehr ist, wie der [X.] in seiner neueren Recht-sprechung besonders hervorhebt, jeweils zu prfen, ob gerade das im Einzel-fall berrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung [X.] gesctzt werden soll. Es kommt demnach weiter auf [X.] der Amtspflicht an ([X.], 310, 312; 140, 380, 382; 144, 394,396; Urteil vom 18. Mai 2000 - [X.]/99 - NJW 2000, 2672, 2675 m.w.N.).Dieser Schutzbereich bestimmt sich [X.] den Meistbietenden in derGrundstckszwangsversteigerung danach, vor welchen Nachteilen ihn die auchdem Bieter r bestehende Amtspflicht des [X.] der gesetzlichen Vorschriftr die Durch[X.]ung des Zwangs-versteigerungsverfahrens, von deren Beachtung die Erteilung des Zuschlagsoder der Bestand des [X.] kann - hier: ordnungs-[X.]e Ladung der Beteiligten (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 2 [X.]) und fehler[X.]eieDurch[X.]ung des Versteigerungstermins -, bewahren soll. Das sind, wie dasBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundstzlich nur die im [X.] auf die Gesetzmûigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenenAufwendungen, falls sie sich [X.] wegen eines [X.] alsnutzlos erweisen, nicht jedoch die an das [X.] auûerdem [X.]. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag nach § 81Abs. 1 [X.] (hierzu [X.]surteil [X.], 14, 16) hat der Meistbietende nurdann, wenn ihm dieser nicht wegen Verfahrensmln oder aus sonstigengesetzlichen Grzu versagen ist (§§ 83 ff. [X.]). Mit der Durch[X.]ungdes [X.] erzeugt das Versteigerungsgericht daherin einer solchen Fallgestaltung kein schutzwrdiges Vertrauen darauf, [X.] sich- 7 -etwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser [X.] vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich.Soweit der [X.] bisher ohne ausdrckliche Stellungnahme stillschweigendvon einer gegenteiligen Beurteilung ausgegangen ist (so insbesondere in [X.] vom 2. Oktober 1986 aaO), lt er an dieser Einsctzung nicht [X.] erweist sich die Revision als [X.]. Auf die vom [X.]daneben behaupteten fehlerhaften Auskfte des Vollstreckungsgerichts reinen im Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit dem Vollstreckungsschuldnerkte es auch nach Ansicht der Revision nur dann ankommen, wenn [X.] entgegen den obigen Aus[X.]ungen Anspruch auf das "Erfllungsinter-esse" tte.[X.]Streck[X.][X.]Galke
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. III ZR 228/00 (REWIS RS 2001, 1347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1347
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