Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. I ZB 104/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12052

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318BIZB104.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
20. März 2018
in der
Rechtsbeschwerdesache

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2
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Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 20. März 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die [X.]in Dr.
Schmaltz

beschlossen:

1.
[X.] der Antragstellerin gegen die [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des [X.]be-schlusses vom 18.
Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
3.
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den [X.]be-schluss vom 18.
Januar 2018 wird auf deren Kosten als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
[X.] Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Fördermaßnahme durch die [X.]. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das [X.] drei Monate später ebenfalls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen hat der Einzelrichter am [X.] ebenso zurückgewiesen wie eine nachfol-gende Anhörungsrüge. Mit einem einen Tag vor der Entscheidung des Einzel-richters über die Anhörungsrüge eingegangenen [X.] hat die [X.]
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3
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tragstellerin den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das [X.] hat das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des abge-lehnten [X.]s zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 16.
November 2017 hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 als unzulässig verworfen.
Mit am 7., 8. und 11. März 2018 beim [X.] eingegangenen Schreiben, die auf den 3.
März 2018 datiert sind, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des [X.]beschlusses vom 18.
Januar 2018 gestellt, [X.] erhoben und den Senat als befangen ab-gelehnt.
I[X.] [X.], der [X.] sowie die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.
1. Die Verwerfung des [X.] kann mit der Sachentschei-dung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet [X.] abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Se-natsmitglieder.
a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind die abgelehnten [X.]innen
und [X.] von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige [X.] nicht ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme (vgl. [X.], NVwZ
2006, 924, 925).
b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen [X.]s sind die abgelehnten [X.]innen und [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. [X.], NJW 2007, 3771, 3772 f.; [X.], Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, juris Rn.
3). Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach §
42 ZPO können nur einzelne Rich-2
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terinnen und [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsab-teilung abgelehnt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2018
-
V
ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN).
So liegt es hier. Die Antragstellerin hat mit ihrem am 11.
März 2018 ein-gegangenen Schreiben in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befan-gen abgelehnt.
c) Überdies ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil die Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegen-stand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten [X.]s oder der abgelehnten [X.]in selbst entbehrlich ist (vgl. [X.], NJW 2006, 3129 Rn.
48 f.; [X.], Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, juris Rn.
3).
So liegt es hier. Dem Schreiben der Antragstellerin kann
eine nachvoll-ziehbare Begründung des [X.] nicht entnommen werden.
2. Der [X.] (§
320 ZPO) ist bereits unzuläs-sig, weil er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt
gestellt
worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2003
-
I [X.], [X.], 271). Der Antrag ist auch nicht statthaft; §
320 ZPO ist auf den [X.]beschluss vom 18.
Januar 2018 nicht anwendbar. Überdies fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für eine Tatbe-standsberichtigung.
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3. Die von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
a) Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 16.
Dezem-ber 2014

I
ZB
63/14, juris Rn. 1 mwN).
b) Die Anhörungsrüge ist überdies unzulässig, weil sie eine Gehörsver-letzung nicht darlegt (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO). Soweit die Antragstellerin Ausführungen zum Verfahren vor dem [X.] und
dem [X.] macht, legt sie eine Gehörsverletzung durch den Senat nicht dar. Das [X.] aus dem Schreiben vom 16.
November 2017 war unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Januar 2018 -
I [X.]/17, juris Rn.
2
ff.). Nur im Rahmen
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eines verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmittels kann eine Prüfung in der Sache erfolgen und entsprechender Vortrag berücksichtigt werden.
II[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO analog.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2017 -
4 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.11.2017 -
16 W 53/17 -

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Meta

I ZB 104/17

20.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. I ZB 104/17 (REWIS RS 2018, 12052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12052

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I ZB 73/17

16 W 53/17

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x

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