Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. I ZB 82/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14605

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218BIZB82.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 82/17
vom
1. Februar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2018
durch die [X.] Prof.
Dr.
Koch, Dr.
[X.], die [X.]in Dr.
[X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr.
Schmaltz

beschlossen:

1.
[X.] der Verfügungsklägerin gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher sowie den
[X.] am [X.] Dr. [X.], die Rich-terin am [X.] Dr.
[X.], den [X.] am [X.] [X.]
und die [X.]in am [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig
verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Se-natsbeschluss vom 16.
November 2017
und ihr Wiedereinset-zungsantrag werden als unzulässig verworfen.

-
3
-
Gründe:

I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.
November 2017 die Rechtsbe-schwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 10.
August 2017 als unzulässig verworfen. Mit diesem Beschluss hat das [X.] die
sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.].
Mit am 15. und 19.
Dezember 2017 beim [X.] eingegan-genen Schreiben hat die Verfügungsklägerin die am Senatsbeschluss vom 16.
November 2017 beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit weiteren
Eingaben hat sie ihr Vorbringen ergänzt. Sie macht geltend, sie
habe bislang eine Rechtsbeschwerde nicht ein-gelegt.
II. [X.],
das als Anhörungsrüge auszulegende [X.] der Verfügungsklägerin und ihr Wiedereinsetzungsantrag haben
keinen Erfolg.

1. Die Verwerfung des [X.]
kann mit der Sachentschei-dung erfolgen, weil es
offensichtlich unzulässig
ist.
Der Senat entscheidet [X.] abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO -
nachdem Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr.
Büscher nach Erreichen der Altersgrenze und Rich-terin am [X.] [X.] wegen ihres Wechsels in den [X.] aus dem Senat ausgeschieden sind -
unter teilweiser Mitwirkung der abgelehn-ten [X.].

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-
4
-
a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit
bedarf es keiner dienstlichen Stel-lungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], NVwZ
2006, 924, 925).
b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ableh-nungsgesuchs sind die abgelehnten [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. [X.], NJW 2007, 3771, 3772
f.; [X.], Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, juris Rn.
3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des [X.] völlig un-geeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befan-genheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eige-ne Verhalten des abgelehnten [X.]s selbst entbehrlich ist (vgl. [X.], NJW 2006, 3129 Rn.
48 f.; [X.],
Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, juris Rn.
3).
So liegt der Fall hier.
c)
Die Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde
der Verfügungs-klägerin ist zur Rechtfertigung ihres [X.] völlig ungeeignet.

aa) Die Verfügungsklägerin hat ein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat neben zahlreichen weiteren Eingaben in ihrem Telefax-Schreiben vom 6.
September 2017 gegenüber dem [X.] zu dem "Beschwerdeverfahren im [X.] 1. Instanz" erklärt:
"S-Entscheidung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten 1. Instanz zugestellt worden sein, so
wird
hiermit fristwahrend die Rechtsbeschwerde bepersönlichen Information erbitte ich Fristverlängerung für eine mögliche Be-5
6
7
8
-
5
-
gründung der
Rechtsmittel." Diese Erklärung hat der Senat als unbedingte [X.] einer Rechtsbeschwerde ausgelegt, mit der sich die Verfügungsklägerin gegen die vom [X.] am 10.
August 2017 getroffene und am 15.
August 2017 an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten über-sandte
Beschwerdeentscheidung gewandt hat.
Über dieses
Rechtsmittel
hat der Senat entschieden.
bb) Die Verfügungsklägerin kann nicht geltend machen, sie habe den angefochtenen
Beschluss nicht erhalten. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte an ihre anwaltlichen Vertreter, die gemäß §
87 Abs.
1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für sie bevollmächtigt waren, auch wenn ihr
Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] besteht gemäß §
78 Abs.
1 Satz
1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der [X.] anzeigt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im [X.] besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 -
I [X.]/14, juris Rn. 1 mwN).
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10
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6
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3. Die Entscheidung des [X.]s, die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des [X.]s zurückzuwei-sen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist unanfechtbar. Ihre Be-kanntgabe an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin hat keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Aus diesem Grund kommt eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag der Verfügungsklägerin ist deshalb ebenfalls unzulässig.
Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2017
-
7 O 64/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2017 -
6 W 62/17 -

11

Meta

I ZB 82/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. I ZB 82/17 (REWIS RS 2018, 14605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14605

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XII ZB 132/09

IX ZA 5/17

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