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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2018:270218B[X.]101.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
27.
Februar 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Februar
2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die [X.]in Dr.
Schmaltz
beschlossen:
1.
Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die [X.] des [X.]s
wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin
gegen den [X.] vom 18.
Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Verfügungsklägerin
erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfü-gung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssystem der [X.]. Das [X.] hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver-fügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungskläge-rin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Gehörsrüge der Verfügungsklägerin
und ihr Antrag, die Rechts-beschwerde gegen den den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück-weisenden Beschluss zuzulassen, blieben ohne Erfolg.
Ein Ablehnungsgesuch der
Verfügungsklägerin
hat das [X.] zurückgewiesen. Das dagegen ge-richtete Rechtsmittel vom
14.
November 2017
hat der [X.] mit Beschluss vom 18.
Januar 2018 als unzulässig verworfen.
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Mit Schreiben vom 11.
Februar 2018 hat die Verfügungsklägerin
gegen den [X.]sbeschluss Gehörsrüge erhoben. Sie hat ferner
geltend gemacht, ihre
in den Verfahren I
ZB
73/17 und I
ZB
82/17 angebrachten
Befangenheitsgesuche
seien
im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.
II.
Das als Ablehnungsgesuch auch für das
vorliegende Verfahren auszule-gende Vorbringen der Verfügungsklägerin
sowie die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.
1. Die Verwerfung
des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es
offensichtlich unzulässig ist. Der [X.] entscheidet deshalb abwei-chend von §
45 Abs.
1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]smitglieder.
a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind die abgelehnten [X.]innen und [X.] von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen; es bedarf dann auch
keiner dienstlichen Stellungnahme (vgl. [X.], NVwZ
2006, 924, 925).
b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsge-suchs sind die abgelehnten [X.]innen und [X.] nicht an einer weiteren Mitwir-kung gehindert (vgl. [X.], NJW 2007, 3771, 3772 f.; [X.], Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, juris Rn.
3). Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsge-such
unter anderem, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines [X.] richtet. Nach §
42 ZPO können nur einzelne [X.]innen und [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden. Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die [X.]innen und [X.] abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen
Gerichts-entscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des [X.] deuten könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2018
V
ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN).
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4
-
c) So liegt es hier. Nach dem
Vorbringen im Schreiben der Verfügungsklägerin
vom 11.
Februar 2018 hält sie
den "I. Zivilsenat des [X.]" für befangen. Zur [X.] gibt sie die in den Verfahren I
ZB 73/17 und I
ZB 82/17 angebrachten [X.] an, ohne konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des [X.]s hinweisende Anhaltspunkte zu nennen. Ein Ablehnungsgesuch lässt sich deshalb auch nicht als ein an sich zulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle beteilig-ten Mitglieder des [X.]s auslegen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2018
V
ZB 214/17, juris Rn. 5 mwN).
d) Wäre das Ablehnungsgesuch dahingehend auszulegen, dass es sich in grundsätzlich zulässiger Weise gegen alle beteiligten Mitglieder des [X.]s oder aber allein gegen den im Schreiben vom 11.
Februar 2018 genannten [X.] [X.] richtet, wäre es
ebenfalls
unzulässig.
aa) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Recht-fertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begrün-detes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkre-ten
Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten [X.]s oder der abgelehnten [X.]in selbst entbehrlich ist (vgl. [X.], NJW 2006, 3129 Rn.
48 f.; [X.], Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, juris Rn.
3).
bb) So liegt es hier. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet worden. Das Schreiben
vom 11.
Februar 2018
enthält außer dem Verweis auf die zuvor in den Verfahren I
ZB 73/17 und I
ZB 82/17 angebrachten Ablehnungsgesuche keinerlei Begründung. Inwieweit ein in einem Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf andere Verfahren fortwirken kann, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbeson-dere vom konkreten Ablehnungsgrund ab (vgl. Vollkommer in [X.], ZPO, 32. Aufl., 7
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§
42 Rn.
19 mwN). Eine
solche
mögliche Fortwirkung auf Parallelverfahren würde
die Partei aber nicht davon entbinden, auch in dem Parallelverfahren ein Ablehnungsge-such gemäß §
44 Abs.
1 ZPO anzubringen.
Denn Anlass, seine ordnungsgemäße Besetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.]E 40, 356, 361), hatte der [X.] nicht.
2. Die von der Verfügungsklägerin
erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO war als
unzulässig
zu verwerfen.
aa) Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im [X.] besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfah-ren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2014
I
ZB
63/14, juris Rn. 1 mwN). Bei dem mit dem Schreiben vom 14.
November 2017 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren handelt es sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin
nicht um ein Prozesskostenhilfeverfahren, das nicht dem An-waltszwang unterläge
(§
117 Abs.
1 Satz
1 i.V.
mit §
78 Abs.
3 ZPO).
bb) Die Anhörungsrüge ist überdies unzulässig, weil sie eine Gehörsverlet-zung nicht darlegt (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO). Die Verfügungsklägerin
rügt, der [X.] habe nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen und es versäumt, sich mit den Be-fangenheitsgründen auseinanderzusetzen. Damit wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.
(1) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag von
Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. [X.]E 36, 92, 97 mwN; 54, 117, 123).
(2) Danach ist
eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Der [X.] war mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Schreiben vom 14.
November 2017 (vgl. 11
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[X.], Beschluss vom 18.
Januar 2018
I
[X.]/17, juris Rn.
2
ff.) gehindert, den Vortrag der Verfügungsklägerin
in Betracht zu ziehen. Nur im Rahmen
eines verfah-rensrechtlich zulässigen Rechtsmittels kann eine Prüfung in der Sache erfolgen und entsprechender Vortrag berücksichtigt werden.
Der Entscheidung des [X.]s vom 18.
Januar 2018 stand auch nicht entge-gen, dass ein Nichtabhilfebeschluss des [X.]s nicht vorlag. Die [X.] Beschwerde war bereits nicht statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Januar 2018
I
[X.]/17, juris Rn.
3), so dass es keines Abhilfeverfahrens gemäß §
572 Abs.
1 Satz
1 ZPO bedurfte. Die Rechtsbeschwerde (§§
574
ff. ZPO) sieht ein Abhilfever-fahren nicht vor.
Koch
Schaffert
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2017
-
7 O 64/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.10.2017 -
6 [X.]/17 -
16
Meta
27.02.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. I ZB 101/17 (REWIS RS 2018, 13277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13277
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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