Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. I ZB 73/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14631

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218BIZB73.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 73/17
vom
1. Februar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2018
durch die [X.] Prof.
Dr.
Koch, Dr.
[X.], die [X.]in Dr.
[X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr.
Schmaltz

beschlossen:

1.
[X.] der Verfügungsklägerin gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher sowie den
[X.] am [X.] Dr. [X.], die Rich-terin am [X.] Dr.
[X.], den [X.] am [X.] [X.]
und die [X.]in am [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Se-natsbeschluss vom 16.
November 2017 und ihr
Wiedereinset-zungsantrag werden als unzulässig verworfen.
3.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever-fahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
-
3
-
Gründe:

I.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, ihr
für die Durchführung eines Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren. Diesen Antrag hat das [X.] mit Beschluss vom 10. August 2017 zurückgewiesen. Der [X.] hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 23. August 2017 mit Beschluss vom 16.
November 2017 als unzulässig verworfen. Am selben Tag hat der [X.] die Rechtsbeschwerde der Verfü-gungsklägerin in dem Verfahren I
ZB 82/17 gegen einen weiteren Beschluss des [X.]s vom 10.
August 2017 zurückgewiesen. Mit diesem Be-schluss hat das [X.] die
sofortige Beschwerde der [X.] versagenden Beschluss des Landge-richts zurückgewiesen.

Mit am 15. und 19.
Dezember 2017 beim [X.] eingegan-genen Schreiben hat die Verfügungsklägerin die am [X.]sbeschluss vom 16.
November 2017 beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit weiteren Eingaben hat sie ihr Vorbringen ergänzt. Sie macht geltend, in dem Verfahren [X.] habe sie
bislang eine Rechtsbeschwerde noch nicht eingelegt.
[X.] [X.],
das als Anhörungsrüge auszulegende [X.] der Verfügungsklägerin und ihr Wiedereinsetzungsantrag haben
keinen Erfolg.
1. Die Zurückweisung des [X.]
kann mit der [X.] erfolgen, weil es
offensichtlich unzulässig
ist.
Der [X.] entscheidet deshalb abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO -
nachdem Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Altersgrenze und Rich-1
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4
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terin am [X.] [X.] wegen ihres Wechsels in den [X.] aus dem [X.] ausgeschieden sind -
unter teilweiser Mitwirkung der abgelehn-ten [X.].
a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stel-lungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], NVwZ
2006, 924, 925).
b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ableh-nungsgesuchs sind die abgelehnten [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. [X.], NJW 2007, 3771,
3772
f.; [X.], Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, juris Rn.
3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des [X.] völlig un-geeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befan-genheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eige-ne Verhalten des abgelehnten [X.]s selbst entbehrlich ist (vgl. [X.], NJW 2006, 3129 Rn.
48 f.; [X.],
Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, juris Rn.
3).
So liegt der Fall hier.
c)
Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin in dem Verfahren [X.] durch den [X.] ist zur Rechtfertigung des Ablehnungs-gesuchs im vorliegenden Verfahren völlig ungeeignet.

aa) Die Verfügungsklägerin hat in jenem Verfahren ein
Rechtsmittel ein-gelegt. Sie hat neben zahlreichen weiteren Eingaben in ihrem [X.] vom 6.
September 2017 gegenüber dem [X.] zu dem "Be-5
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-
5
-
schwerdeverfahren im [X.] 1. Instanz" erklärt:
"Se-schwerde-Entscheidung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten 1.
In-stanz zugestellt worden sein, so
wird
hiermit fristwahrend die Rechtsbeschwer-län-gerung für eine mögliche Begründung der
Rechtsmittel." Diese Erklärung hat der [X.] als unbedingte Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgelegt, mit der sich die Verfügungsklägerin gegen die vom [X.] am 10.
August 2017 getroffene und am 15.
August 2017 an ihre
erstinstanzlichen Verfahrens-bevollmächtigten übersandte Beschwerdeentscheidung gewandt hat.
Über die-ses Rechtsmittel hat der [X.] entschieden.
bb) Die Verfügungsklägerin kann nicht geltend machen, sie habe den angefochtenen Beschluss
nicht erhalten. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte an ihre anwaltlichen Vertreter, die gemäß §
87 Abs.
1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für sie bevollmächtigt waren, auch wenn ihr Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] besteht gemäß §
78 Abs.
1 Satz
1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der [X.] anzeigt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im [X.] besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 -
I [X.]/14, juris Rn. 1 mwN).
3. Die Entscheidung des [X.]s, den Antrag der Verfü-gungsklägerin zurückzuweisen, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskosten-hilfe zu gewähren, und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist unanfecht-9
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bar. Ihre Bekanntgabe an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin hat keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Aus diesem Grund kommt eine [X.] in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der [X.] ist deshalb ebenfalls unzulässig.
I[X.] Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 11.
September 2017 auf [X.] zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever-fahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalts war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Zur Begründung wird auf den [X.]sbeschluss vom 16.
November 2017 verwiesen.
Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2017 -
7 [X.]/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2017 -
6 [X.] -

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Meta

I ZB 73/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. I ZB 73/17 (REWIS RS 2018, 14631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14631

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I ZB 73/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit einer Richterablehnung; Zustellung an den anwaltlichen Vertreter im Anwaltsprozess nach Mandatsbeendigung; Anwaltszwang für …


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