Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 10 B 11/17

10. Senat | REWIS RS 2017, 4682

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Gegenstand

Keine Treuwidrigkeit einer Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Vertrages


Gründe

1

Die Klägerin begehrt von der [X.]eklagten Nachzahlungen für ihren Verzicht auf die Geltendmachung von [X.] in [X.]ezug auf Grundstücke, die der Vermögenszuordnung unterlagen.

2

Mit [X.]escheid vom 17. Juli 1991 übertrug die [X.] der [X.]eklagten verschiedene Grundstücke der Gemarkung [X.] gemäß Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 letzter Halbs. Einigungsvertrag. Gegen diesen - ihr nicht bekannt gegebenen - [X.]escheid erhob die Klägerin unter dem 9. November 1994 Klage vor dem [X.]. Daraufhin einigten sich Klägerin und [X.]eklagte in einem [X.] vom 31. August 1998 und einer [X.] vom 9. Juli 1999 dahingehend, dass die Klägerin ihre Klage zurücknimmt und der Zuordnung zustimmt. Im Gegenzug sehen die Vereinbarungen unter anderem Nachzahlungspflichten der [X.]eklagten für den Fall bestimmter Nutzungsänderungen, Wertsteigerungen oder Veräußerungen der betroffenen Grundstücke an Dritte vor. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die eine Nachzahlungspflicht der [X.]eklagten auslösenden Voraussetzungen inzwischen eingetreten seien. Zur Geltendmachung ihrer Nachzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1 416 549,82 € hat sie Klage erhoben. Diese hat das [X.] mit Urteil vom 27. Oktober 2016 abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

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Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

4

Die [X.]eschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie durch die am 17. März 2017 eingegangene [X.]eschwerdeschrift und die am 20. April 2017 eingegangene [X.]eschwerdebegründung fristgemäß eingelegt (§ 135 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 135 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden. Obwohl das [X.] der Prozessbevollmächtigten der Klägerin als [X.] den 18. Februar 2017 ausweist, geht der Senat davon aus, dass das Urteil den Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich erst am 20. Februar 2017 zugegangen ist und der Lauf der [X.]eschwerde- und der [X.]egründungsfrist daher erst an diesem Tag begonnen hat. Zwar erbringt das ausgefüllte [X.] grundsätzlich den vollen [X.]eweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Gegenbeweis ist aber zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO; [X.], [X.]eschluss vom 27. März 2001 - 2 [X.]vR 2211.97 - NJW 2001, 1563). Er ist erbracht, [X.]n die Unrichtigkeit des Datums zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht; bloße Zweifel an der Richtigkeit des [X.] genügen hingegen nicht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 7. Oktober 1993 - 4 [X.] 166.93 - [X.] 340 § 5 [X.] Nr. 14, vom 15. Februar 2001 - 6 [X.] 1.01 - [X.] 340 § 5 [X.] Nr. 19 und vom 21. November 2006 - 1 [X.] 162.06 - [X.] 303 § 418 ZPO Nr. 14). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und den von ihr zum Nachweis vorgelegten Unterlagen (eidesstattliche Versicherung der Rechtsfachwirtin und Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Auszüge aus dem elektronischen Fristenkalender der Prozessbevollmächtigten und die anwaltliche Versicherung eines Prozessbevollmächtigten der Klägerin) ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass in dem [X.] versehentlich das falsche Datum eingetragen worden ist und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin das vorinstanzliche Urteil erst am 20. Februar 2017 zugestellt worden ist. Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher mangels Fristversäumnis gegenstandslos.

5

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde ist allerdings unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil ist auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt. In derartigen Fällen setzt die Zulassung der Revision voraus, dass hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein [X.] geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. April 1989 - 1 [X.] 54.89 - [X.] 130 § 8 RuStAG Nr. 37 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn jedenfalls soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Annahme stützt, der Vertrag zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten vom 31. August 1998 sowie der Nachtrag vom 9. Juli 1999 seien wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 6 Satz 2 und 5 der Kommunalverfassung [X.] - [X.] - i.d.F. vom 18. Februar 1994 (GV[X.]l. 1994 S. 249) unwirksam und die Geltendmachung dieser Unwirksamkeit durch die [X.]eklagte verstoße nicht gegen [X.] und Glauben, liegt kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vor.

6

1. Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf den [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

Der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen ersten Frage,

ob unter [X.]eachtung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsatzes von [X.] und Glauben die [X.]erufung auf die wegen Verstoßes gegen kommunalrechtliche [X.] angenommene Unwirksamkeit eines Vertrages deswegen treuwidrig ist, weil

- eine Rückabwicklung nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden kann und/oder

- die [X.], die den erlangten Vorteil des Vertrages behalten würde, ohne dessen Nachteil tragen zu müssen, die Unwirksamkeit des Vertrages kannte bzw. kennen musste und/oder

- die sich auf die Unwirksamkeit berufende [X.] den Vertrag über einen erheblichen Zeitraum als wirksam gelebt und sich der Rechtsfolgen des unwirksamen Vertrages bedient hat,

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich ohne Weiteres anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten.

8

Nach der vorhandenen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts und des [X.]undesgerichtshofs steht der Grundsatz von [X.] und Glauben der [X.]erufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrages nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen entgegen. Danach genügt es für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht, dass die [X.] die für sie geltenden Zuständigkeits- und Abschlussvorschriften kennen oder zumindest besser kennen müssen als der Vertragsgegner ([X.]GH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - [X.] 158.82 - juris Rn. 26) oder dass eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder dass die Nichtigkeit des Vertrages für eine Vertragspartei mit besonderen Härten verbunden wäre ([X.]VerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - [X.]VerwGE 111, 162 <173 f.> Rn. 36 f., vom 29. Januar 2009 - 4 C 15.07 - [X.]VerwGE 133, 85 Rn. 17; [X.]GH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - [X.] 158.82 - juris Rn. 26). Vielmehr müssen die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen und ein not[X.]diger Ausgleich mit anderen rechtlichen Mitteln nicht zu erzielen sein ([X.]GH, Urteile vom 13. Oktober 1983 - [X.] 158.82 - juris Rn. 26 und vom 6. Juli 1995 - [X.] 176.94 - juris Rn. 23; noch strenger [X.]GH, Urteile vom 2. März 1972 - [X.] 143.70 - juris Rn. 22, vom 20. September 1984 - [X.] 47.83 - juris Rn. 36 und vom 10. Mai 2001 - [X.] 111.99 - juris Rn. 19; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch OLG [X.]raunschweig, Urteil vom 30. Juni 2016 - 8 U 97.15 - juris Rn. 44). Den tatsächlichen Feststellungen des [X.] lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies vorliegend der Fall wäre.

9

Hält aber die Rechtsprechung den Grundsatz von [X.] und Glauben wie dargestellt selbst bei fehlender Möglichkeit zur Rückabwicklung eines Vertrages nicht für an[X.]dbar, verneint sie damit inzident auch die Frage, ob sich die die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen kommunalrechtlicher Vertretungsmängel geltend machende Vertragspartei treuwidrig verhält, [X.]n - wie im streitgegenständlichen Fall - beide Vertragsparteien das Geschäft lange Zeit hindurch als wirksam behandelt und Vorteile aus ihm gezogen, d.h. gegenseitige Leistungen ausgetauscht haben (vgl. in [X.]ezug auf nichtige Kopplungsgeschäfte <§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG> auch [X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - [X.]VerwGE 111, 162 <174>). Denn eine Rückabwicklung setzt stets voraus, dass ein Vertrag bereits vollständig oder teilweise durchgeführt wurde, mithin zumindest zeitweise als wirksam behandelt wurde und Leistungen erbracht wurden. Allenfalls bei Hinzutreten weiterer - hier vom Verwaltungsgericht nicht festgestellter - besonderer Umstände wie einer einseitigen Ziehung erheblicher Vorteile unter missbräuchlicher Zurückhaltung eigener Leistungen, um sich später auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen, käme daher die An[X.]dung des Grundsatzes von [X.] und Glauben in [X.]etracht.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf die streitgegenständliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten die [X.]estimmungen des [X.] zumindest analog an[X.]dbar sein könnten. Wie die Regelungen der § 2 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 5 Satz 1 [X.] zeigen, misst das Gesetz der [X.]eständigkeit von [X.] im [X.] zwar besondere [X.]edeutung bei und lässt daher die Geltendmachung von Ein[X.]dungen gegen einen Zuordnungsbescheid grundsätzlich nur in engen zeitlichen Grenzen zu. Denn das [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] dient der Verfahrensbeschleunigung, um möglichst schnell Rechtssicherheit über die Zuordnung von ehemals volkseigenen Grundstücken zu schaffen ([X.]VerwG, Urteile vom 18. Juli 2002 - 3 C 30.01 - [X.] 428.2 § 2 [X.] Nr. 19 S. 14 und vom 15. November 2012 - 3 C 12.12 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 20 Rn. 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Wertentscheidung auf die An[X.]dung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) auf Einigungen im Sinne des bzw. solche analog § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] dergestalt ausstrahlt, dass der vorstehend beschriebene Maßstab des Grundsatzes von [X.] und Glauben zugunsten der sich auf ein treuwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils berufenden [X.] zu modifizieren wäre. Denn die Zuordnungsentscheidung, auf deren Schutz § 2 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 5 Satz 1 [X.] abzielen, bleibt - wie die Klägerin selbst ausgeführt hat - von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen der Klägerin und der [X.]eklagten vom 31. August 1998 und vom 9. Juli 1999 unberührt. Deshalb wäre selbst bei analoger An[X.]dbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] auf diese Vereinbarungen von dem in den vorstehenden Absätzen dargestellten Maßstab des Grundsatzes von [X.] und Glauben auszugehen.

2. Des Weiteren wirft die [X.]eschwerde die Frage auf,

ob § 37 Abs. 6 Satz 5 [X.] (a.F., inhaltsgleich mit § 38 Abs. 6 Satz 5 [X.] n.F.) auf Einigungen zwischen [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] an[X.]dbar ist und/oder

die sich auf die Unwirksamkeit berufende [X.], die den Vertrag über einen erheblichen Zeitraum als wirksam gelebt und sich der für sie günstigen Rechtsfolgen der Zuordnungsvereinbarung bedient hat, gegen den Grundsatz von [X.] und Glauben verstößt.

Der zweite Teil der Frage, der die An[X.]dung des Grundsatzes von [X.] und Glauben betrifft, führt auf die bereits mit der ersten Frage aufgeworfenen Rechtsfragen. Diese sind wie bereits ausgeführt nicht von grundsätzlicher [X.]edeutung.

Die Frage, ob § 37 Abs. 6 Satz 5 [X.] a.F. an[X.]dbar ist, ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher [X.]edeutung. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres aus dem Gesetz bejahen. Der [X.]undesgerichtshof hat zwar entschieden, dass bestimmte Genehmigungserfordernisse (konkret § 49 Abs. 3 [X.]uchst. b Kommunalverfassung der [X.]) im Falle von Erklärungen aufgrund von § 8 [X.] keine An[X.]dung finden ([X.]GH, Urteil vom 17. September 2004 - [X.] 339.03 - juris Rn. 8). Dies betrifft jedoch nur die Frage, ob eine Gemeinde solche Erklärungen und Verfügungen ohne [X.]eachtung sonst gegebener Form- oder Genehmigungsvorschriften wirksam vornehmen kann. Dass eine entsprechende Erklärung der Gemeinde vorlag, wurde in dem vom [X.]undesgerichtshof entschiedenen Fall nicht in Zweifel gezogen. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob überhaupt eine Erklärung vorliegt, die sich die Gemeinde zurechnen lassen muss. Dem steht aus Sicht des [X.] § 37 Abs. 6 Satz 5 [X.] a.F. entgegen. Auch [X.]n das Kommunalverfassungsgesetz insoweit von "Formvorschriften" spricht, handelt es sich zumindest auch um materielle Vorschriften über die [X.]eschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]GH, Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.] 111.99 - juris Rn. 6 m.w.N.). Durch [X.] und in welcher Form eine Gemeinde rechtsgeschäftliche Handlungen vornehmen kann, ist eine Frage des - nicht revisiblen (§ 137 Abs. 1 VwGO) - Landeskommunalrechts. Das Vermögenszuordnungsgesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass es diese landesrechtlichen Regelungen verdrängen will und daher § 37 Abs. 6 Satz 5 [X.] a.F. nicht an[X.]dbar sein soll. Da es sich insoweit um eine Materie des Kommunalverfassungsrechts handelt, wäre der [X.]undesgesetzgeber auch gar nicht befugt, die Organisation von Gemeinden zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (Art. 70 Abs. 1 GG; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 [X.]vR 1641.11 - juris Rn. 132 m.w.N.).

3. Die Klägerin sieht eine Divergenz in Ansehung der Annahme des [X.], der Vertrag zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten vom 31. August 1998 sowie der Nachtrag vom 9. Juli 1999 seien wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 6 Satz 2 und 5 [X.] a.F. unwirksam und die Geltendmachung dieser Unwirksamkeit durch die [X.]eklagte verstoße nicht gegen [X.] und Glauben. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Der angeblichen Divergenzentscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 - 4 C 15.07 - lässt sich nicht der von der Klägerin formulierte Rechtssatz entnehmen, dass die fehlende Möglichkeit der sachgerechten Rückabwicklung die [X.]erufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages grundsätzlich treuwidrig erscheinen lasse, sofern nicht der Gesetzgeber die einseitige Rückabwicklung zugunsten des [X.]ürgers vorsehe bzw. das Gesetz auf die einseitige Rückabwicklung des nichtigen/unwirksamen Rechtsgeschäfts angelegt sei. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass der Grundsatz von [X.] und Glauben der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen [X.] nicht allein deshalb entgegensteht, weil eine darin vereinbarte Leistung nicht mehr rückgängig zu machen ist. Erst das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände lasse die Rückforderung auf vertraglicher Grundlage geleisteter Zahlungen eines [X.]ürgers gegen eine Gemeinde als treuwidrig erscheinen. So sei es mit [X.] und Glauben nicht zu vereinbaren, [X.]n der Vertragspartner einer Gemeinde im Wege eines auf einen nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruchs den Ausgleich eines Vermögensnachteils herbeiführen könne, der nach der Veräußerung des Grundstücks endgültig nicht mehr bei ihm vorhanden sei. Denn dann erhielte er durch die Erstattung des [X.] einen zusätzlichen unverdienten Vermögensvorteil, der über das hinausgehe, was ihm auf der Grundlage eines Erstattungsanspruchs zustehe ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 15.07 - [X.]VerwGE 133, 85 Rn. 17).

Nach alledem liegt in [X.]ezug auf die Annahme des [X.], der Vertrag zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten vom 31. August 1998 sowie der Nachtrag vom 9. Juli 1999 seien wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 6 Satz 2 und 5 [X.] a.F. unwirksam und die Geltendmachung dieser Unwirksamkeit durch die [X.]eklagte verstoße nicht gegen [X.] und Glauben, kein [X.] vor. Da diese [X.]egründung das vorinstanzliche Urteil selbstständig trägt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde somit unabhängig davon zurückzuweisen, ob die von der Klägerin in [X.]ezug auf die anderen das verwaltungsgerichtliche Urteil tragenden Gründe geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die [X.]eigeladene zu 1 einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der [X.]illigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. Der [X.]eigeladene zu 2 hat hingegen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Daher entspricht es nicht der [X.]illigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

10 B 11/17

27.09.2017

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Greifswald, 27. Oktober 2016, Az: 6 A 394/09, Urteil

§ 37 Abs 6 S 2 KV MV vom 18.02.1994, § 37 Abs 6 S 5 KV MV vom 18.02.1994, § 38 Abs 6 S 5 KV MV 2011, § 2 Abs 1 S 7 VZOG, § 2 Abs 5 S 1 VZOG, § 418 Abs 2 ZPO, § 137 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 10 B 11/17 (REWIS RS 2017, 4682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4682

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