Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2018, Az. 10 C 10/17

10. Senat | REWIS RS 2018, 543

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Gegenstand

Kommunaler Anspruch auf hoheitliche Übertragung von Geschäftsanteilen; Zuordnungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist


Leitsatz

1. § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG ermächtigt die Zuordnungsbehörde zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die aus Betrieben und Einrichtungen hervorgegangen sind, die nach den Grundsätzen des Kommunalvermögensgesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen.

2. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG bestehende Möglichkeit zur hoheitlichen Übertragung von Geschäftsanteilen bleibt auch nach der Übertragung der Anteile an Dritte bestehen, wenn der Erwerb der Anteile unter Zuordnungsvorbehalt im Sinne von § 1c Abs. 2 und 3 VZOG gestellt wurde.

3. Eine Zuordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG kann nur erfolgen, wenn der materiell Zuordnungsberechtigte innerhalb der Ausschlussfrist einen Zuordnungsantrag gestellt hat.

Tatbestand

1

Die Beigeladene zu 67, die [X.] (im Folgenden: [X.]), ging im Juli 1990 aus dem [X.] hervor. Sie versorgte und versorgt zahlreiche [X.] in [X.] und [X.] mit Frischwasser. Die Klägerinnen - die [X.] (Klägerin zu 1), die [X.] (Klägerin zu 2) sowie eine aus diesen beiden bestehende [X.] bürgerlichen Rechts (Klägerin zu 3) - wenden sich gegen die Übertragung von Geschäftsanteilen an der [X.] auf von dieser versorgte [X.], die Beigeladenen zu 1 bis 66.

2

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25. Februar 1994 veräußerte die [X.] 51 % der Geschäftsanteile an der [X.] an die Klägerin zu 3, deren [X.]erinnen zu diesem Zeitpunkt die Klägerin zu 1 und die Beigeladene zu 69 waren. § 7 Abs. 4 des Kauf- und [X.] lautete:

"Die Parteien sind sich einig, dass etwaige kommunale Ansprüche, insbesondere aus dem Kommunalvermögensgesetz, gerichtet auf Geschäftsanteile an der [X.], durch den Freistaat [X.] und das Land [X.] vorrangig befriedigt werden sollen, denen von der [X.] Teilgeschäftsanteile an der [X.] in Höhe von je 24,5 % übertragen werden.

Für den Fall, dass darüber hinausgehende kommunale Ansprüche, gerichtet auf Geschäftsanteile der [X.], rechtskräftig festgestellt werden, verpflichtet sich die Käuferin, den mit diesem Vertrag veräußerten Teilgeschäftsanteil oder Teile davon an die Berechtigten zu übertragen. Sofern die Berechtigten mittelbar oder unmittelbar an der [Beigeladenen zu 69] oder der [Klägerin zu 1] beteiligt sind, verpflichten sich die Partner der Käuferin, die Ansprüche aus ihrer ideellen Hälfte zu befriedigen. Für den Fall, dass Ansprüche der beteiligten [X.] aus der ideellen Hälfte eines Partners der Käuferin nicht mehr befriedigt werden können, verpflichten sich die Partner der Käuferin, die Geschäftsanteile zur Befriedigung der Ansprüche der [X.] aus der jeweiligen anderen ideellen Hälfte dazuzukaufen."

3

Die in dem Vertrag vorgesehene je hälftige Übertragung der restlichen 49 % der Geschäftsanteile auf das Land [X.] ([X.] zu 72) und den Freistaat [X.] ([X.] zu 73) erfolgte mit Verträgen vom 28. Juni 1994. In deren § 6 ist jeweils geregelt:

"(4) Der Erwerber erklärt, den mit diesem Vertrag erworbenen Teilgeschäftsanteil als Treuhänder für die im Freistaat [X.]/Land [X.] belegenen Kommunen, die mittelbar oder unmittelbar von der [X.] versorgt werden, zu halten.

(5) Für den Fall, dass ungeachtet dessen etwaige kommunale Ansprüche insbesondere aus dem Kommunalvermögensgesetz, gerichtet auf Geschäftsanteile an der [X.], rechtskräftig festgestellt werden, verpflichtet sich der Erwerber, diese zu erfüllen. Er stellt insoweit die [X.] und die Käuferin des mit Vertrag vom 25. Februar 1994 veräußerten und abgetretenen Teilgeschäftsanteils in Höhe von 127,5 Mio. DM (51 % des Stammkapitals der [X.]) von kommunalen Ansprüchen auf Übertragung von Geschäftsanteilen an der [X.] bis zur Höhe des mit dem vorliegenden Vertrag übertragenen Teilgeschäftsanteils sowie von sonstigen etwaigen kommunalen Ersatzansprüchen mit Bezug auf Geschäftsanteile an der [X.] frei; die Freistellungsverpflichtung des Erwerbers ist auf den Verkehrswert der mit diesem Vertrag übertragenen Geschäftsanteile beschränkt."

4

Bereits am 27. und 28. Juni 1994 hatten der Freistaat [X.] seinen Anteil auf die [X.] (Beigeladene zu 1) und das Land [X.] seinen Anteil auf eine zu diesem Zweck gegründete Beteiligungsgesellschaft übertragen, deren [X.]erinnen die Beigeladenen zu 3 und 69 waren. Mit Verträgen vom 19. Juli/8. November 1999 trat die Beigeladene zu 69 ihre Anteile an der genannten Beteiligungsgesellschaft und an der Klägerin zu 3 an die [X.] (Klägerin zu 2) ab. In § 2 des [X.] über die Anteile der Beigeladenen zu 69 an der Klägerin zu 3 heißt es:

"Mit dieser Abtretung erfolgt ein Mitgliedschaftswechsel in der [X.] bürgerlichen Rechts: [[X.]] tritt mit allen im Konsortialvertrag festgelegten Rechten und Pflichten an die Stelle der [Beigeladenen zu 69]. Damit verbunden ist auch die Übernahme aller auf die [Beigeladene zu 69] entfallenden Rechte und Pflichten aus dem in der [X.] genannten Kauf- und Abtretungsvertrag mit der [X.] Berlin [vom 25. Februar 1994]."

5

Auch die anderen Verträge sahen vor, dass der Übernehmer in alle Rechte und Pflichten des Zedenten aus den vorhergehenden Übertragungsverträgen eintrat.

6

Unter dem 13. August 1993 hatte die [X.] (Beigeladene zu 1) zugleich im Namen weiterer [X.] [X.] und unter dem 8. Oktober 1993 die [X.] ([X.]) (Beigeladene zu 2) zugleich im Namen weiterer [X.] aus [X.] die Zuordnung von Geschäftsanteilen an der [X.] beantragt.

7

Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 lehnte der Präsident der [X.] die von der [X.] repräsentierten Anträge ab. Der Bescheid wurde durch Rechtsmittelverzicht bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid vom 10. August 1995 lehnte er auch die von der [X.] ([X.]) repräsentierten Anträge ab. Auf die Klage der [X.] ([X.]) hin verpflichtete das [X.] die Beklagte mit Urteil vom 5. Dezember 2002 - 27 A 204.95 - zur Zuordnung von Geschäftsanteilen der Klägerin zu 3 an der [X.] an die [X.] ([X.]) und hob den Versagungsbescheid auf, soweit er dem entgegenstand. Die Revision hiergegen wies das [X.] mit Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 31.03 - (BVerwGE 122, 350) zurück. Über parallele Klagen anderer sachsen-anhaltinischer [X.] wurde nicht mehr entschieden.

8

Am 28. November 2005 nahm die Beklagte daraufhin ihren Bescheid vom 10. August 1995 auch im Übrigen zurück. Die Rechtsbehelfe der Klägerin zu 2 hiergegen blieben ohne Erfolg ([X.], Urteil vom 20. September 2006 - 27 A 74.06 -; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 3 B 133.06 - [X.] 428.2 § 2 [X.]). Am 30. Juli 2010 hob das [X.] und offene Vermögensfragen (im Folgenden: [X.]) auch den die Zuordnungsanträge der [X.] [X.] ablehnenden Bescheid vom 20. Juli 1995 auf. Zugleich stellte es die Ansprüche der von der [X.] mit Frischwasser versorgten [X.] und [X.] [X.] auf kostenlose Übertragung von Geschäftsanteilen an der [X.] in Höhe einer bestimmten Beteiligungsquote fest. Die Quote berechnete es anhand der von den anspruchsberechtigten [X.] im Oktober 1990 bezogenen Wassermengen, gerundet auf vier Nachkommastellen.

9

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2016 stellte das [X.] das zuordnungsfähige Stammkapital der [X.] auf 127 822 970 € fest und übertrug den Beigeladenen zu 1 bis 66 sämtliche Geschäftsanteile gemäß den im Bescheid vom 30. Juli 2010 festgelegten Quoten, jeweils auf volle Euro gerundet. Die auf die [X.] [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] entfallenden Anteile übertrug das [X.] auf die [X.] ([X.]) (Beigeladene zu 2), den auf die Gemeinde [X.] entfallenden Anteil auf die [X.] (Beigeladene zu 3) und die auf die [X.] [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.] [X.] entfallenden Anteile auf die [X.] (Beigeladenen zu 1). Die genannten [X.] hätten keinen Antrag gestellt. Ihre [X.] seien daher mit Ablauf der Antragsfrist erloschen. Dies könne aber weder zu einer Vergrößerung der Anteile der [X.], die fristgemäße Anträge gestellt hätten, noch zu einem Verbleib bei den bisherigen Inhabern oder zu einer Rückübertragung auf die [X.] führen.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid mit Urteil vom 26. Januar 2017 hinsichtlich der Übertragung von Geschäftsanteilen aufgehoben. Zwar stünden den beigeladenen [X.] grundsätzlich Ansprüche auf Anteile an der [X.] in der durch den Bescheid vom 30. Juli 2010 festgestellten Höhe zu, weil sämtliche [X.] unter einen entsprechenden Vorbehalt gestellt gewesen seien. Allerdings seien die Ansprüche der [X.], die nicht fristgemäß angemeldet worden seien, mit Ablauf der Ausschlussfrist erloschen. Die Ansprüche der übrigen [X.] scheiterten nicht daran, dass die Rücknahme der zunächst ergangenen Ablehnungsbescheide vom 20. Juli und vom 10. August 1995 rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG für eine Rücknahme seien jeweils erfüllt. Das [X.] habe die [X.] jedoch nicht im Wege dinglicher Übertragung durch Hoheitsakt erfüllen dürfen. Jedenfalls der von der Klägerin zu 3 an der [X.] gehaltene Geschäftsanteil sei mit seiner Abtretung 1994 an die Klägerin zu 3 aus dem zuordnungsfähigen Vermögen der ehemaligen [X.] ausgeschieden. Zwar lasse das Vermögenszuordnungsgesetz in den Fällen des § 1c gleichwohl die Zuordnung durch Hoheitsakt zu. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Die Vorschrift lasse sich auch nicht im Wege erweiternder Auslegung auf vertragliche Zuordnungsvorbehalte wie die vorliegenden erstrecken. Da diesen Verträgen schließlich auch keine Unterwerfung unter eine hoheitliche Zuordnung zu entnehmen sei, der zudem § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG entgegenstehe, könnten die Anteile der Klägerin zu 3 an der [X.] nur rechtsgeschäftlich übertragen werden.

Zur Begründung ihrer Revisionen tragen die beklagte [X.] und die Städte [X.] und [X.] (Beigeladene zu 4 und 21) vor, Rechtsgrundlage für die hoheitliche Übertragung der gesamten Geschäftsanteile der Klägerin zu 3 an der [X.] sei § 4 Abs. 2 [X.]. § 1 Abs. 4 [X.]. Hierfür genüge der vertragliche Zuordnungsvorbehalt; einer ausdrücklichen Unterwerfungserklärung bedürfe es nicht; auch § 15 GmbHG hindere nicht. Der nach § 1 Abs. 6 [X.] erforderliche Antrag liege hinsichtlich sämtlicher Geschäftsanteile an der [X.] vor. Insoweit genüge schon der Zuordnungsantrag eines einzigen möglichen Berechtigten.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 4 und 21 beantragen jeweils,

das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2017 zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 beantragen,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht zum überwiegenden Teil auf dieser Verletzung und stellt sich insoweit auch nicht als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der [X.] kann selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind.

1. Das Verwaltungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass die Klagen zulässig sind. Insbesondere sind die [X.] klagebefugt. Das ergibt sich für die Klägerin zu 3 zweifelsfrei daraus, dass die durch den angefochtenen Bescheid verfügte Zuordnung ihren Geschäftsanteil an der [X.] betrifft. Es gilt aber auch für ihre Gesellschafterinnen, die [X.] zu 1 und 2.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des [X.] verletzt sein können (stRspr, z.B. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 [X.] 8.01 - [X.]E 117, 93 <95 f.> m.w.N.).

Allerdings folgt die Möglichkeit einer Verletzung der [X.] zu 1 und 2 in ihren Rechten nicht schon aus dem Umstand, dass der Bescheid vom 25. Januar 2016 Anteile an der [X.] auf die Beigeladenen zu 1 bis 66 überträgt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn Inhaberin dieser Anteile ist lediglich die Klägerin zu 3, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - [X.]Z 146, 341). Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig. Die Rechtsposition der Gesellschafter beschränkt sich im Wesentlichen auf ihre gesellschaftsrechtlichen Teilhaberechte.

Nach den weiteren Regelungen des Kauf- und [X.] vom 25. Februar 1994 kann sich die durch den Bescheid vom 25. Januar 2016 verfügte [X.] aber auf die Rechtspositionen der [X.] zu 1 und 2 auswirken. Sofern die anteilsübertragungsberechtigten [X.] an der Klägerin zu 1 oder 2 beteiligt sind, sind diese nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 des [X.] in Verbindung mit den weiteren Regelungen des [X.] vom 19. Juli/8. November 1999 nämlich verpflichtet, die [X.] aus ihrer jeweiligen ideellen Hälfte an den [X.]-Anteilen der Klägerin zu 3 zu befriedigen und, falls erforderlich, von der jeweils anderen Gesellschafterin Anteile dazuzukaufen. Das reicht für die Annahme einer Klagebefugnis der [X.] zu 1 und 2 aus.

2. Der angefochtene Zuordnungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 1 Abs. 4 [X.]. Die Privatisierung der Geschäftsanteile an der [X.], welche die [X.] im Juni 1994 vorgenommen hat, ändert hieran nichts. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehen, sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen des Kommunalvermögensgesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der [X.] und Städte über. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift erfolgt der Übergang freilich nicht kraft Gesetzes. § 4 Abs. 2 [X.] verleiht den [X.] vielmehr einen Anspruch auf kostenlose Übertragung durch hoheitliche Zuordnung durch die [X.], wie sich aus § 1 Abs. 4 [X.] ergibt (vgl. [X.], Urteile vom 11. November 2004 - 3 [X.] 36.03 - [X.]E 122, 157 <159 f.> und vom 20. Januar 2005 - 3 [X.] 31.03 - [X.]E 122, 350 <353>).

Eine Übertragung der Anteile an Dritte ändert daran nichts, wenn sie - wie hier - unter Zuordnungsvorbehalt erfolgt ist. Die rechtliche Funktion eines solchen Zuordnungsvorbehalts erschöpft sich darin, die Möglichkeit der Zuordnung von Vermögenswerten trotz ihrer Veräußerung an Dritte zu erhalten. Er begründet weder einen neuen Anspruch auf Zuordnung noch eine neue behördliche [X.] und vermag deshalb auch die Voraussetzungen, die andere Vorschriften hierfür vorsehen, nicht zu verändern. Das zeigt schon § 1c [X.], der in seinen Absätzen 2 und 3 die Voraussetzungen für die Annahme eines Zuordnungsvorbehalts regelt und in seinem Absatz 1 als Rechtsfolge anordnet, dass dann anderweitig geregelte [X.] und -befugnisse erhalten bleiben. Die Aufzählung solcher Fallgruppen in § 1c Abs. 1 [X.] ist indes nicht abschließend; auch der Zuordnungsanspruch aus § 4 Abs. 2 [X.] und die [X.] nach § 1 Abs. 4 [X.] bleiben erhalten, wenn ein derartiger Zuordnungsvorbehalt vorliegt.

Entgegen der Annahme der [X.] kann die Rechtsfolge eines Zuordnungsvorbehalts im Sinne des § 1c Abs. 2 [X.] nicht auf die Fälle des § 1c Abs. 1 [X.] beschränkt werden. Dafür spricht schon die Entstehungsgeschichte des [X.] der Zuordnungsvorbehalte. Das [X.] hatte als Zuordnungsvorbehalt eine Abrede oder eine öffentlich-rechtliche Unterwerfungserklärung anlässlich der Veräußerung der Geschäftsanteile eines Treuhandunternehmens anerkannt, wonach Vermögensgegenstände im Eigentum des privatisierten Unternehmens einer nachträglichen Rückübertragung als Kommunalvermögen ([X.], Urteil vom 24. März 1994 - 7 [X.] 34.93 - [X.]E 95, 301 <307>) oder einer nachträglichen Kommunalisierung nach § 10 [X.] zugänglich bleiben sollten ([X.], Urteil vom 29. April 1994 - 7 [X.] 30.93 - [X.]E 96, 1 <4 f.>). Ein Zuordnungsvorbehalt sollte mithin eine bereits bestehende Zuordnungsmöglichkeit lediglich erhalten und eine vor der Privatisierung mögliche hoheitliche Zuordnung weiterhin ermöglichen. § 6 des [X.] ([X.]) vom 20. Dezember 1993 ([X.] I S. 2182, 2232), der später als § 1c in das Vermögenszuordnungsgesetz überführt worden ist, hat daran nichts geändert. Mit Einführung der Vorschrift durch das Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der [X.] vom 9. August 1994 ([X.] I S. 2062) wollte der Gesetzgeber lediglich die bis dahin ergangene Rechtsprechung nachvollziehen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 [X.] 31.03 - [X.]E 122, 350 <358>). Es war jedoch nicht beabsichtigt, die mögliche Wirkung eines Zuordnungsvorbehalts auf die in § 6 Abs. 1 [X.], § 1c Abs. 1 [X.] genannten Fälle zu beschränken. Demzufolge hat das [X.] anerkannt, dass ein Zuordnungsvorbehalt im Sinne von § 1c Abs. 2 und 3 [X.] auch die Möglichkeit einer Zuordnung von Geschäftsanteilen am privatisierten Treuhandunternehmen selbst erhält ([X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 [X.] 31.03 - [X.]E 122, 350 <358>). Daran ist festzuhalten.

Entgegen der Ansicht des [X.] setzt ein Zuordnungsvorbehalt zu seiner befugniserhaltenden Wirkung nicht voraus, dass sich der private Dritte bei der Privatisierung des Treuhandunternehmens der späteren hoheitlichen Zuordnung unterwirft. Nach den genannten Entscheidungen des [X.]s ([X.], Urteile vom 24. März 1994 - 7 [X.] 34.93 - [X.]E 95, 301 <307> und vom 29. April 1994 - 7 [X.] 30.93 - [X.]E 96, 1 <4 f.>) konnte ein Zuordnungsvorbehalt in einer einseitigen Unterwerfung unter eine spätere Zuordnung zu sehen sein, aber auch vertraglich vereinbart werden. Eine Unterwerfungserklärung, wie das Verwaltungsgericht sie für erforderlich gehalten hat, musste schon nach diesen Entscheidungen nicht zwingend abgegeben werden. Auch § 1c Abs. 2 und 3 [X.] gibt hierfür nichts her.

3. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Zuordnung einen Antrag voraussetzt und dass auf [X.], die keinen solchen Antrag gestellt haben (sog. antraglose [X.]), entfallende Anteile auch nicht anderen [X.] übertragen werden dürfen. Sein Urteil erweist sich daher zu einem geringen Teil im Ergebnis als richtig, soweit es nämlich die Zuordnung von Anteilen antragloser [X.] auf die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie die Zuordnung an die Beigeladene zu 61 betrifft.

a) Das Antragserfordernis ergibt sich aus § 1 Abs. 6 [X.]. Hiernach entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen. Die Vorschrift ist auch auf Ansprüche nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 1 Abs. 4 [X.] anwendbar. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 [X.], der lediglich die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 bis 3 [X.] anordnet, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte des Art. 9 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. [X.]) vom 14. Juli 1992 ([X.] I S. 1257), mit dem Ansprüche nach § 4 Abs. 2 [X.] in § 1 Abs. 4 [X.] aufgenommen wurden. Diese Ansprüche sollten damit in das [X.] einbezogen werden ([X.]. 12/2480 [X.]). Das [X.] hat dementsprechend auch in Fällen des § 1 Abs. 4 [X.] stets auf den gesamten [X.] des [X.] - einschließlich der Vorschrift des § 1 Abs. 6 [X.] - zurückgegriffen (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 22. Juni 1995 - 7 [X.] - [X.] 111 Art. 21 EV Nr. 8 S. 5 ff.).

Über Ansprüche nach § 4 Abs. 2 [X.]. § 1 Abs. 4 [X.] kann nicht gemäß § 1 Abs. 6 Halbs. 2 [X.] von Amts wegen entschieden werden. Die Zuordnung von Amts wegen ist für Vermögenswerte vorgesehen, die auf eine Körperschaft kraft Gesetzes übergegangen sind, von dieser aber nicht beansprucht werden. Es sollte verhindert werden, dass die Körperschaft das Eigentum an dem Vermögenswert auf diese Weise aufgibt (vgl. [X.]. 12/2480 [X.]). Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Erstreckung der Zuordnung von Amts wegen auf konstitutive Zuordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 1 Abs. 4 [X.] nicht vereinbar.

Schließlich genügt der Zuordnungsantrag eines möglichen Berechtigten nicht auch für jeden anderen. Das Antragserfordernis ist Ausdruck der Dispositionsbefugnis des Berechtigten über seinen Zuordnungsanspruch ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2007 - 3 B 127.06 - [X.] 428.2 § 7 [X.] Nr. 5 Rn. 6). Der Gesetzeswortlaut, der vom Antrag "eines der möglichen Berechtigten" spricht, zielt auf den [X.] zwischen mehreren Berechtigten; hier genügt der Antrag des einen und das Bestreiten des anderen. Er stellt aber den Dispositionsgrundsatz als solchen nicht in Frage.

Der Antrag muss innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 [X.] gestellt sein. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, in die keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 - [X.] 428.2 § 7 [X.] Nr. 4 S. 1; vgl. [X.]. 12/2480 [X.]) und deren Versäumung zum Untergang des materiellen Rechts führt ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2007 - 3 B 127.06 - [X.] 2007, 164 Rn. 9 ). Vertretung bei der Antragstellung ist zulässig. Der Antrag kann auch, ebenso wie Anträge nach § 30a [X.], durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellt werden, sofern der Berechtigte dies genehmigt. Der Zweck der Ausschlussfrist gebietet es aber, die Genehmigung nur bis zu ihrem Ablauf zuzulassen ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 - [X.] 428.2 § 7 [X.] Nr. 4 S. 1; vgl. zu § 30a [X.] [X.], Urteil vom 24. Juni 1999 - 7 [X.] 20.98 - [X.]E 109, 169 <172>).

b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den [X.] daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), haben die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] keine [X.] gestellt. Die Beklagte hat ihnen deshalb keine Anteile zugeordnet. Allerdings hat sie die auf sie entfallenden Anteile den Städten [X.] und [X.] (Beigeladene zu 1 und 2) - offenbar treuhänderisch - zugeordnet. Hierfür fehlt eine Rechtsgrundlage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält.

Die [X.] [X.] (Beigeladene zu 61) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Gleichwohl hat die Beklagte ihr einen Anteil zugeordnet. Das Verwaltungsgericht hat dies mit Recht ebenfalls beanstandet und hierzu festgestellt, dass die [X.] [X.] den von der [X.] [X.] (Beigeladene zu 1) für sie als vollmachtlose Vertreterin gestellten Zuordnungsantrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 3 [X.] genehmigt habe. An diese Feststellung des [X.] ist der [X.] ebenfalls gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Zuordnungsanspruch der [X.] [X.] war damit erloschen.

4. Im Übrigen und damit ganz überwiegend aber erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig und verletzt die [X.] daher nicht in ihren Rechten. Die Klagen sind daher insoweit abzuweisen.

a) Wie dargelegt, findet der angefochtene Bescheid seine Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 1 Abs. 4 [X.]. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.

Bei der [X.] handelt es sich um einen Betrieb, der nach den Grundsätzen des Kommunalvermögensgesetzes in kommunales Eigentum überführt werden muss und der in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 [X.] 31.03 - [X.]E 122, 350 <353>).

Die Geschäftsanteile der [X.] gehören noch zum zuordnungsfähigen Vermögen, weil sowohl der [X.], mit dem die [X.] 51 % der Anteile an die Klägerin zu 3 veräußert hat, als auch der weitere [X.], mit dem die Beigeladene zu 69 ihre Beteiligung an der Klägerin zu 3 an die Klägerin zu 2 abgetreten hat, wirksame Zuordnungsvorbehalte aufweisen. Das Verwaltungsgericht hat § 7 Abs. 4 des [X.] als Zuordnungsvorbehalt gesehen; hieran ist der [X.] gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Den [X.] kann der [X.] selbst auslegen, weil das Verwaltungsgericht hierauf nicht abgestellt hat und keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 [X.] 2.00 - [X.]E 115, 274 <280>). § 2 dieses Vertrags regelt, dass die Klägerin zu 2 mit ihrem Beitritt in die Klägerin zu 3 in alle Rechte und Pflichten der Beigeladenen zu 69 aus dem Konsortialvertrag einschließlich der Übernahme aller auf sie entfallenden Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25. Februar 1994 eingetreten ist. Dies schließt die dort eingegangene Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an den nach § 4 Abs. 2 [X.] Berechtigten ein (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 [X.] 31.03 - [X.]E 122, 350).

Nach den Feststellungen des [X.] haben mit Ausnahme der oben (unter 3. b) genannten alle begünstigten [X.] den erforderlichen Zuordnungsantrag gestellt. Das gilt auch für die Gemeinde [X.]. Sie wurde bereits am 1. April 1993 in die [X.] [X.] eingemeindet, für die die [X.] [X.] ([X.]) (Beigeladene zu 2) am 8. Oktober 1993 einen wirksamen Zuordnungsantrag gestellt hat.

Die Höhe der übertragenen Anteile hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den in dem Bescheid vom 30. Juli 2010 festgelegten [X.] abgeleitet und die sich daraus ergebenden Geschäftsanteile auf volle Euro gerundet.

b) Der Übertragung von Anteilen der Klägerin zu 3 an der [X.] auf die Beigeladenen zu 1 bis 60 und 62 bis 66 stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen.

aa) Ohne Erfolg verweist insbesondere die Klägerin zu 2 hiergegen auf § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG. Diese Vorschrift knüpft die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsverträgen über Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung an die notarielle Form. Sie trifft jedoch keine Aussage zu den Voraussetzungen, unter denen Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch einseitigen Hoheitsakt übertragen werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2003 - 3 [X.] - [X.] 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 46 S. 76).

bb) Für die Rechtmäßigkeit des [X.] vom 25. Januar 2016 kommt es ferner nicht auf die vom Verwaltungsgericht geprüfte Frage an, ob die Rücknahme der [X.] vom 20. Juli und vom 10. August 1995 rechtmäßig war. Die Rücknahmebescheide vom 28. November 2005 und vom 30. Juli 2010 sind bestandskräftig und wirksam; sie haben damit die die Beigeladenen zu 1 bis 66 belastende Wirkung der ursprünglichen [X.] beseitigt. Dies eröffnete der Beklagten die Möglichkeit, deren Anträgen nunmehr zu entsprechen. Indem die seinerzeitige Klage der heutigen Klägerin zu 2 gegen den Rücknahmebescheid vom 28. November 2005 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - 3 B 133.06 - [X.] 428.2 § 2 [X.] Nr. 18), wurde die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme nicht in den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der späteren Zuordnung verlagert. Die Klägerin zu 2 ist seinerzeit lediglich darauf verwiesen worden, dass sie ihre Rechte gegen diese spätere Zuordnung geltend machen könne; dem stehe die bloße Rücknahme der ursprünglichen Antragsablehnung nicht entgegen. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit der Rücknahme nunmehr inzident zu prüfen wäre; die Rücknahme als solche berührt Rechte der [X.] unverändert nicht.

cc) Die [X.] können gegenüber der Übertragung von Anteilen der Klägerin zu 3 an der [X.] auf die Beigeladenen zu 1 bis 60 und 62 bis 66 schließlich nicht einwenden, deren [X.] oder die [X.] der Beklagten seien verwirkt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 [X.] 31.03 - [X.]E 122, 350).

Verwirkung ist nur anzunehmen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs längere [X.] verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer [X.] nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 [X.] 115.71 - [X.]E 44, 339 <343 f.>).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die [X.] sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen können, da sie weitgehend dem Kreis der Träger öffentlicher Verwaltung zuzurechnen sind (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2006 - 3 [X.] 23.05 - [X.]E 126, 7 Rn. 24 f.). Im Übrigen enthalten die [X.] und [X.] für die Anteile der Klägerin zu 3 an der [X.], wie ausgeführt, jeweils Zuordnungsvorbehalte. [X.] darauf, dass diese Vorbehalte sich nicht mehr realisieren würden, konnte bei den [X.] nicht entstehen, und zwar auch nicht deshalb, weil die [X.] der nunmehr begünstigten [X.] zunächst abgelehnt worden waren. Hinsichtlich der [X.] [X.] folgt dies schon daraus, dass diese den sie betreffenden Ablehnungsbescheid vor Gericht angegriffen hatten. Auch hinsichtlich der [X.] [X.] gilt nichts anderes, obwohl der diese betreffende Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden war. Die [X.] mussten nämlich damit rechnen, dass ein Erfolg der [X.] [X.] auch zu einer Rücknahme des [X.]s gegenüber den [X.] [X.] führen würde. Dieser Erfolg stellte sich mit dem Urteil des [X.] Berlin vom 5. Dezember 2002 - 27 A 204.95 - ein, das die Beklagte zu einer Zuordnung von Geschäftsanteilen an die [X.] [X.] ([X.]) (Beigeladene zu 2) verpflichtete.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht erhoben. Wegen des Werts des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] hingewiesen.

Meta

10 C 10/17

12.12.2018

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2017, Az: 29 K 67.16, Urteil

§ 4 Abs 2 S 1 KVermG, § 1 Abs 4 VZOG, § 1c Abs 3 VZOG, § 1c Abs 2 VZOG, § 7 Abs 3 VZOG, § 42 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2018, Az. 10 C 10/17 (REWIS RS 2018, 543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 543

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