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PDF anzeigen [X.] vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3.
wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2010 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2010 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Ablehnung des [X.] [X.] - er war zusammen mit seinen Brüdern der Ermordung seines Schwagers als [X.] für den Tod ihrer Schwester angeklagt - war rechtsfehlerfrei. Die [X.] ging dahin, die Ehefrau eines der Angeklagten habe bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung folgendes ausgesagt: "[X.] haben meines Erachtens [den Schwager] getötet, da sie glaubten, dass dieser ihre Schwester umgebracht hat. Sie glaubten nicht daran, dass diese sich selbst erhängt hat." Zu diesem Beweisthema sollte die [X.] vernommen werden. Das [X.] hat in seiner Ablehnungsbegründung die "vorgetrage-nen Beweistatsachen, so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff - 3 - eingefügt" und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehefrau bereits vor der [X.] dies ausgesagt habe, sei aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, denn aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung komme die Strafkammer zum Ergebnis, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Tö-tung des Schwagers nicht mehr davon ausgegangen seien, dieser habe ihre Schwester getötet. Diese Ablehnungsbegründung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die [X.] ging nämlich nicht dahin, die Ehefrau habe - durch ihre Aussage bei der [X.] - bekundet und dies auch be-kunden können, welche Vorstellung die Angeklagten von der Verantwortung des Schwagers am Tod ihrer Schwester hatten. Wäre dies eine für einen [X.] taugliche [X.] gewesen, dann wäre es [X.] gewesen, die [X.] - Vorstellung der Angeklagten, zu bewei-sen durch die Ehefrau - sei deswegen bedeutungslos, weil das Gericht der Ehe-frau ohnehin nicht glauben würde (vgl. [X.], 29; [X.], 288). Hier war [X.] indes lediglich der Inhalt der Aussage der Ehefrau bei der [X.] über ihre eigene Vorstellung. Diese Be-weisbehauptung - die Ehefrau habe so bei der [X.] ausgesagt - hat das [X.] ihrer Ablehnungsbegründung aber als erwiesen zugrunde gelegt. Diese - erwiesene - Aussage konnte das [X.] mit der gewählten - 4 - Begründung als tatsächlich bedeutungslos behandeln, zumal es sich hierbei nur um eine - nicht durch eigene Wahrnehmungen zum Wissen der Angeklagten belegte - Mutmaßung der Ehefrau handelte. [X.] Elf Graf [X.]
Meta
19.10.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. 1 StR 495/10 (REWIS RS 2010, 2299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2299
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