Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. 2 StR 248/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1957

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 248/07 vom 19. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des [X.] vom 28. Dezember 2006 werden verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels; die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Beide Rechtsmittel haben keinen [X.]. 1 I. Das [X.] hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: 2 Am 28. Juli 2003 brachte eine Freundin der Angeklagten in [X.] das spätere Tatopfer [X.]zur Welt. Im Januar 2005 nahm die Angeklagte im [X.] - 4 - verständnis mit ihrer Freundin das Mädchen mit nach [X.] und gab es dort als ihre Tochter aus. Im Oktober/November 2005 kam es zu einer ersten Verletzung von [X.]. Bei einer oder mehreren Gelegenheiten kam das [X.] mit kochendem Wasser oder einer chemisch aggressiven Substanz in Kontakt und zog sich Verbrühungen oder Verätzungen an der Haut zu. Eine angemessene medizinische Behandlung ließ die Angeklagte dem Kind nicht zukommen. Etwa Mitte November 2005 kam es zu einem oder mehreren Über-griffen der Angeklagten auf [X.]. Durch Schleudern gegen eine scharfkantige Struktur brachte die Angeklagte [X.]

drei Striemen im Rückenbereich bei. [X.] wirkte die Angeklagte bei einer oder mehreren Gelegenheiten auf [X.] mit einem Gegenstand, etwa einem Stock, ein und verursachte hier-durch am Rücken mittig links zwei (weitere) parallel zueinander verlaufende Streifen. Des Weiteren brachte sie dem Kind im gleichen [X.]fenster unter An-wendung scharfer oder [X.] kleinflächige kreuz- bzw. schlitz-förmige Verletzungen im Gesichtsbereich bei und wirkte ferner an der [X.] der-gestalt auf das Kind ein, dass dabei ein ca. zweimal 3 cm großes Hämatom entstand, das sich im weiteren Verlauf in Form einer blassvioletten, unscharf geränderten Verfärbung zeigte. In allen Fällen wusste und wollte die Angeklag-te, dass [X.] in Folge ihres Tuns Schmerzen erlitt. Um den 19./20. November 2005 erkrankte [X.] an einer von Fieber begleiteten Lungenentzündung. [X.] wurde in der Folge nicht eingeleitet. In der [X.] zwischen Montag, dem 21. November 2005 und 4.00 Uhr früh des 22. November 2005 kam es auf Grund zuvor gefassten Tötungsentschlusses in der Wohnung der Angeklagten zu folgendem Tatgeschehen, wobei weder der exakte jeweilige Tatzeitpunkt innerhalb des oben angegebenen [X.]fensters, noch die exakte Reihenfolge aller Einzelakte bestimmt werden konnte: Die [X.] wandte Minuten bis Stunden vor Eintritt des Todes des Kindes unter Einsatz übermäßig hohen Kraftaufwandes stumpfe oder halbscharfe Gewalt - 5 - gegen den Schädel von [X.] an und schleuderte das Kind mit dem Kopf gegen einen festen Gegenstand. Hierbei wusste sie, dass [X.] möglicherweise töd-liche Folgen für das Mädchen haben könne und nahm dies zumindest billigend auch in Kauf. Infolge der Gewalteinwirkung kam es auf der dem Anstoßpunkt gegenüberliegende Seite des Kopfes des Kindes zu einem sog. indirekten Schädelbruch, der - wenngleich als solcher nicht tödlich - unmittelbar zum [X.] von Bewusstlosigkeit führte. [X.]nah hierzu, nicht ausschließbar erst nach dem Eintreten der Bewusstlosigkeit, verdrehte die Angeklagte den linken Arm des Kindes mit der Folge eines [X.]. Des Weiteren - wiederum nicht ausschließbar erst nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit - schnitt bzw. "[X.]" sie im Bereich der Hände und Füße des Mädchens mit Hilfe zweier zuvor beschaffter Werkzeuge, einer (kleinen) [X.] sowie einer Nagel-schere, eine Mehrzahl halbwegs eckig geformter (kleinflächiger) [X.] aus. Betroffen waren insbesondere die - von der Großzehe aus betrachtet - [X.] drei Zehen des rechten Fußes, an rechter und linker Hand jeweils die [X.] und an der rechten Hand zusätzlich der Handrücken sowie der [X.]. Ferner biss die Angeklagte das Mädchen jeweils einmal in den lin-ken und rechten Arm, in die linke Kniebeuge, in die rechte Brust sowie mittig in den Rückenbereich; an den betroffenen Stellen zeichneten sich in der Folge ringförmig-violette, mit dem Gebiss der Angeklagten korrespondierende [X.] ab. Schließlich brachte sie dem unter Umständen bereits bewusstlosen Mädchen unter Anwendung scharfer oder [X.] (ein weiteres Mal) kreuz- sowie schlitzförmige Verletzungen im [X.] bei und wirkte auf den Schädel mit stumpfer oder halbscharfer - "oberflächlich schlei-fender" - Gewalt ein, so dass dort unter Verlust eines Teils des [X.] eine kreisförmig ausgestaltete, [X.] begrenzte ca. 1 qcm große Schürfung entstand. [X.]nah zur Beibringung der Wunden an Händen, Füßen und Gesicht entkleidete die Angeklagte [X.] und verbrachte das an den voranstehend - 6 - benannten Körperteilen blutende Kind ins Badezimmer und legte oder setzte es dort in die Badewanne. Mit dem Ziel, hierdurch den Tod des Kindes nun sicher herbeizuführen, beließ die Angeklagte daraufhin Teile des Körpers, [X.] die (weiterhin blutenden) Füße und Hände des Mädchens sowie zumindest zeitweise auch Mund oder Nase über einen längeren [X.]raum von einer halben bis maximal zwei Stunden hinweg in der Badewanne unter Wasser. Infolge des hierdurch bedingten Aussetzens der Blutgerinnung verlor [X.] im weiteren [X.] in erheblichem Umfange (mindestens einen halben Liter) Blut und atmete überdies zeitweise Wasser ein. Zugleich bildete sich an den Fingern und Zehen des Kindes eine sog. Waschhaut, zuletzt darüber hinaus vor dem Mund ein [X.] aus weißem Sekret. Schließlich verstarb das Kind zeitnah an den Folgen akuter Blutarmut. Anschließend nahm die Angeklagte verschiedene Verschleierungshandlungen vor. II. Das [X.] ist der Überzeugung, dass nur die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, als Täterin in Betracht komme. 4 Das [X.] hat Tötungsvorsatz bejaht, das Vorliegen von Mord-merkmalen aber verneint. Das Mordmerkmal Grausamkeit wurde abgelehnt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass [X.] im [X.]punkt "des todesursäch-lichen Geschehens" bereits bewusstlos gewesen sei. Auch Heimtücke oder sonst ein niedriger Beweggrund seien nicht nachzuweisen. 5 III. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf allein die Rüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend gemacht wird. 6 - 7 - 1. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung ihrer Mutter und ihrer Schwester beantragt u.a. zum Beweise dafür, dass sie am 21. November 2005 ohne [X.]von ihrer Schwester um 17.00 Uhr in der Nähe des [X.] abgeholt worden, mit Mutter und Schwester bis ca. 20.30 Uhr [X.] und von der Schwester bis ca. 21.00 Uhr zum Bahnhof begleitet worden und anschließend nach [X.] gefahren sei. 7 Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Der Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen [X.] und [X.] wird zurückgewiesen, da die in das Wissen der Zeuginnen gestellte [X.] - sollten diese nunmehr inso-weit tatsächlich zur Aussage bereit sein - für die Entscheidung aus [X.] Gründen ohne Bedeutung ist. Ob die Angeklagte sich am 21. November 2005 vom späten Nachmittag an bis längstens 22.32 Uhr - so wie in das Wissen der Zeuginnen gestellt - nicht in der Wohnung in [X.], sondern in [X.]. bzw. auf dem Weg zwischen den beiden Ortschaften befunden hat, kann die Entscheidung nicht beeinflussen, selbst wenn die Zeuginnen die [X.] bestätigen sollten. Der Todeszeitpunkt des [X.] ist lediglich in-soweit einzugrenzen, als er vor 5.03 Uhr des 22. November 2005 (Eintreffen der Rettungssanitäter) angenommen werden muss. Angesichts des Ergebnis-ses des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens - insbesondere der Schädelbruchverletzung und des Ausblutungsvorgangs - können die todesur-sächlichen Verletzungen dem Opfer auch innerhalb des [X.]raums 21. November 05, 22.32 Uhr und 22. November 05, 5.03 Uhr beigebracht [X.] sein. Das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung kann mithin - weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten - zu zwingenden [X.] führen –". 8 - 8 - 2. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind [X.]n, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusam-menhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres [X.] die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den mögli-chen Schluss nicht ziehen will. Das Gericht beurteilt das auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses. Es darf aber die Beweiswürdigung nicht in der Weise vorwegnehmen, dass es die Beweiserheblichkeit der [X.] mit der Begründung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen oder erklärt, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein. Im Urteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegründung nicht in Widerspruch setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter [X.] gestellten Tatsache stützen (vgl. u.a. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22). 9 Gegen diesen Grundsatz hat das [X.] verstoßen. Es hat die [X.] der Angeklagten auch damit begründet, dass diese - insoweit [X.] - bei früheren Vernehmungen angegeben hat, jedenfalls ab dem Nachmit-tag des 21. November 2005 mit [X.] allein gewesen zu sein und die [X.] nicht verlassen zu haben ([X.]). Diese Feststellung widerspricht der als bedeutungslos angesehenen Beweisbehauptung, die Angeklagte habe [X.] am 21. November 2005 von ca. 17.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr alleine gelassen. 10 Indem die [X.] die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs zum Nachteil der [X.] herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als be-deutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss abgewichen ist, 11 - 9 - hat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. u.a. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.). Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nach den [X.] in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass der [X.], wenn er von einer Abwesenheit der Angeklagten in dem behaupteten [X.]raum ausgegangen wäre, Zweifel an deren [X.]chaft gehabt hätte. Den Urteilsgründen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die [X.]chaft einer an-deren Person entnehmen. Vielmehr liegen ganz erhebliche Indizien für die [X.] der Angeklagten vor. Das Opfer weist fünf eindeutig von der Angeklag-ten stammende [X.]sswunden auf. An den Kleidungsstücken der Angeklagten befinden sich die [X.] des Kindes enthaltende Blutspuren. Alle Erklärungsver-suche der Angeklagten wurden widerlegt, insbesondere konnten behauptete "Sturzverletzungen" des Opfers mit Hilfe von Sachverständigen sicher ausge-schlossen werden. 12 Danach war für die [X.] der Umstand, dass die Angeklagte möglicherweise vor der Tötung des Kindes einige Stunden abwesend war, er-sichtlich ohne Bedeutung. Das [X.] hat den Beweisantrag daher im Üb-rigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen - rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 [X.]). 13 IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler zu Guns-ten der Angeklagten auf. 14 - 10 - 1. Die Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Mordlust lagen nicht na-he, so dass sachlich-rechtlich eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht gebo-ten war. 15 2. Auch die Verneinung des [X.] weist keinen Rechtsfehler auf. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass [X.] schon durch die erste Gewaltanwendung gegen ihren Kopf bewusstlos war; denn es konnte - sachverständig beraten - die Reihenfolge der Verletzungshandlungen nicht sicher feststellen. Es hat daher nach dem [X.] angenommen, dass die zur Bewusstlosigkeit von B.

führende Verletzung gleich zu Beginn der Verletzungshandlungen erfolgte und das Kind deshalb keine starken Schmerzen verspürt hat. Da die Angeklagte aber von Anfang an Tötungsvor-satz hatte ([X.]) und [X.] bereits beim ersten Tötungsakt der Angeklagten bewusstlos wurde, konnte das [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Angeklagte [X.] nicht grausam töten wollte; denn [X.] konnte we-gen ihrer Bewusstlosigkeit keine Schmerzen empfinden. Es liegt auch auf der Hand und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung in den [X.], dass die Angeklagte die Bewusstlosigkeit des Kindes bemerkte, so dass auch ein versuchter Mord (Merkmal Grausamkeit) nicht in Betracht kommt. 16 3. Das [X.] hat die Verneinung des [X.] "sonst aus niedrigen Beweggründen" nicht näher begründet und auch nicht ausdrücklich erörtert, dass ein Mord aus niedrigen Beweggründen auch dann vorliegen kann, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (vgl. [X.]St 47, 128 ff.). Eine diesbezügliche Erörterung drängte sich nach den getroffenen Feststellun-gen jedoch nicht auf, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die [X.] mit einer derartigen Motivation handelte. 17 - 11 - 4. Die knappe Verneinung eines besonders schweren Falles des [X.] (§ 212 Abs. 2 StGB) erfolgte im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Denn das [X.] hat ohne Rechtsfehler gesehen, dass es nicht genügt, wenn die Tatumstände den [X.] nur nahe kommen, sondern es müssen zu-sätzliche schulderhöhende Momente hinzutreten, durch die das Verschulden des [X.] ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. u.a. [X.]R StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1). Solche sind hier nicht festgestellt. 18 VRi'in[X.] [X.] [X.] [X.] ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 248/07

19.09.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. 2 StR 248/07 (REWIS RS 2007, 1957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1957

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