Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZR 284/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2589

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS III ZR 284/06 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO [X.]. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Der [X.] ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 1. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig. 2 2. Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3 - 3 - a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus, dass bei der Bemessung der [X.] der Umstand Berücksichtigung finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftie-rung des Klägers vorgelegen hätten. 4 b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des [X.], dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit ande-ren Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensaus-gleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe dieses Ausgleichs von der [X.] abhängig gemacht werden können ([X.] NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der [X.] gegen das [X.]surteil [X.], 33]). Der [X.] sieht keine Be-denken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wie-dergutmachung über den Umweg der [X.] faktisch entwertet. 5 3. Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des [X.]. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor. 6 - 4 - 4. In zusammenfassender Würdigung vermag der [X.] der Sache weder Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen. 7 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -

Meta

III ZR 284/06

01.08.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZR 284/06 (REWIS RS 2007, 2589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2589

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.