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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 284/06 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO [X.]. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Der [X.] ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 1. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig. 2 2. Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3 - 3 - a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus, dass bei der Bemessung der [X.] der Umstand Berücksichtigung finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftie-rung des Klägers vorgelegen hätten. 4 b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des [X.], dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit ande-ren Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensaus-gleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe dieses Ausgleichs von der [X.] abhängig gemacht werden können ([X.] NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der [X.] gegen das [X.]surteil [X.], 33]). Der [X.] sieht keine Be-denken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wie-dergutmachung über den Umweg der [X.] faktisch entwertet. 5 3. Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des [X.]. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor. 6 - 4 - 4. In zusammenfassender Würdigung vermag der [X.] der Sache weder Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen. 7 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZR 284/06 (REWIS RS 2007, 2589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2589
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