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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 191/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte:
Nebenintervenientin, - Prozessbevollmächtigter: Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2006 Œ 19 U 4726/05 Œ wird zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der [X.] zu 1 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 Œ WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; [X.]/06 Œ WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - [X.]; [X.] und [X.]). Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
[X.]: unter Einschluss des [X.] für den erledigten Teil bis 40.000 •. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.09.2005 - 22 O 3630/05 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 19 U 4726/05 -
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 191/06 (REWIS RS 2007, 64)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 64
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