Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2021, Az. 4 B 3/21

4. Senat | REWIS RS 2021, 3065

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Teil)Nichtigkeit eines Stellplatzablösevertrags


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 400 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die [X.]eschwerde nicht dar.

3

a) Die auf die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Nichtigkeit von [X.]estimmungen des [X.]vertrags bezogenen, von der [X.]eklagten ausdrücklich als der Sache nach inhaltsgleich bezeichneten Fragen,

[X.]eschränkt der "[X.]" der [X.] ([X.], Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 -) bzw. der Umstand, dass die [X.] eine Sonderabgabe darstellt, das [X.] einer Kommune bei einem [X.]vertrag dahingehend, dass die Vereinbarung einer auf das Vorhaben bezogene(n) und/oder zeitlich beschränkten Ablöse wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nicht möglich ist?

Stellt der "[X.] der [X.]" ein Verbot im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 [X.] dar, die [X.] vorhabenbezogen bzw. zeitlich zu beschränken?

rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

4

Wird allein auf die präzisierend formulierte (zweite) Fragestellung abgestellt, ist die Entscheidungserheblichkeit bereits deswegen nicht dargelegt, weil sich diese Frage dem Verwaltungsgerichtshof - ungeachtet der Formulierung in Rn. 47 des [X.] - so nicht gestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der der Frage zugrunde liegenden Annahme den [X.] der [X.] nicht als gesetzliches Verbot im Sinne von Art. 59 Abs. 1 [X.]ayVwVfG i.V.m. § 134 [X.] eingeordnet. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass § 3 des [X.] gegen Art. 53 Abs. 1 Satz 1 [X.]ay[X.]O 1998 verstößt - und folglich gemäß Art. 59 Abs. 1 [X.]ayVwVfG i.V.m. § 134 [X.] nichtig ist –, weil nach der bauordnungsrechtlichen Regelung durch eine Ablösung die Stellplatzpflicht in diesem Umfang "erfüllt" ist.

5

Im Rahmen der Anwendung dieser [X.]estimmung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf den [X.] [X.]ezug. Die Auslegung des landesrechtlichen [X.]auordnungsrechts ist dem [X.] grundsätzlich entzogen. An der Einordnung als irrevisibles Recht ändert sich nichts dadurch, dass die Vorschrift über den Verweis in Art. 59 Abs. 1 [X.]ayVwVfG auf die revisiblen [X.]estimmungen des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung findet. Wenn § 134 [X.] auf ein gesetzliches Verbot und dabei auch auf Landesrecht [X.]ezug nimmt, knüpft das [X.]undesrecht an die landesrechtliche Norm lediglich an, ohne deren [X.] - den Normsetzungsbefehl des [X.] - zu ändern (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juni 1967 - 4 C 36.66 - [X.]E 27, 253 <254 f.> und vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 - [X.] 406.27 § 149 [X.][X.]ergG Nr. 3 Rn. 14 ff.). Soweit die [X.]eklagte mit dem Hinweis auf den [X.] der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 - [X.] 406.421 Garagen- und [X.] Nr. 3 S. 3 und vom 16. September 2004 - 4 C 5.03 - [X.]E 122, 1 <3 f.>; siehe auch [X.], [X.] vom 5. März 2009 - 2 [X.]vR 1824/05 - NVwZ 2009, 837 <838>) und deren Einstufung als Sonderabgabe (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 5.03 - [X.]E 122, 1 <6 ff.>; [X.], [X.] vom 5. März 2009 - 2 [X.]vR 1824/05 - NVwZ 2009, 837 <838 f.>) die Nichtbeachtung von revisiblem Recht bei der Anwendung und Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts rügt, kann dies eine Zulassung der Revision allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Rechtssätze ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 30. Juni 2003 - 4 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 und vom 22. Dezember 2016 - 4 [X.] 17.16 - juris Rn. 6 m.w.N.). An solchen Darlegungen fehlt es. Die [X.]eschwerde macht insbesondere nicht ansatzweise deutlich, inwiefern die bundesrechtlichen Aussagen zum [X.] der [X.], die nach der Rechtsprechung bislang lediglich bei der Prüfung der Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Landes von [X.]edeutung waren, einer Präzisierung bedürften.

6

b) Mit der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,

Kommt es im Rahmen der nach [X.] 59 Abs. 3 ([X.]ay)VwVfG vorzunehmenden [X.]ewertung, ob die [X.]sparteien den [X.] (hier: [X.]vertrag) auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten, vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung überhaupt darauf an, ob die im eigenen Wirkungskreis handelnde [X.]ehörde (hier: [X.]) bei eingeräumtem Ermessen hinsichtlich des "Ob's" des [X.]sschlusses und dessen näherer [X.]edingungen den [X.] auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise abgeschlossen hätte (mutmaßlicher Parteiwille) oder ist hier nicht vielmehr der ggf. abweichende tatsächliche Wille der [X.] maßgeblich?

wird ein weitergehender Klärungsbedarf zu der genannten Vorschrift des gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Sie ist vielmehr auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof eingenommenen [X.] zu beantworten.

7

Nach Art. 59 Abs. 3 [X.]ayVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher [X.], wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des [X.]s betrifft, im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre. Diese Vorschrift, die inhaltlich dem § 139 [X.] nachgebildet ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Dezember 1994 - 4 [X.] 216.94 - [X.] 316 § 59 VwVfG Nr. 11 S. 3; siehe auch schon Urteil vom 24. Oktober 1956 - 5 C 236.54 - [X.]E 4, 111 <119>), dient der Durchsetzung des Parteiwillens ([X.], Urteil vom 13. März 1986 - [X.]/84 - NJW 1986, 2576 <2577>), wie er sich im Zeitpunkt des [X.]sschlusses darstellte ([X.], Urteile vom 21. Februar 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 998 <1000> und vom 15. März 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 800 <801>). Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Parteiwille, wie auf der Seite des [X.]ürgers, Ausdruck der Privatautonomie ist oder, wie seitens der Verwaltung, in Wahrnehmung von gesetzlich besonders geschützten eigenen Zuständigkeiten gebildet wird.

8

Haben die [X.]sparteien schon im maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich Vorsorge für den Fall einer - unerkannten - Nichtigkeit von Teilen der vertraglichen [X.]estimmungen getroffen, indem sie eine salvatorische ([X.], auch in Verbindung mit einer Ersetzungsklausel (siehe dazu [X.], [X.]eschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 [X.] 9.10 - [X.] 406.11 § 11 [X.]auG[X.] Nr. 12 Rn. 4), oder eine gegenteilige Vereinbarung über eine Gesamtunwirksamkeit in den [X.] aufgenommen haben, kann die grundsätzlich dispositive Regelung des Art. 59 Abs. 3 [X.]ayVwVfG ggf. insoweit modifiziert werden, als dass im Falle einer salvatorischen Klausel die gesetzliche Vermutung für die Gesamtunwirksamkeit (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 32.93 - [X.]E 98, 58 <77>) in ihr Gegenteil verkehrt und die Darlegungs- und [X.]eweislast entsprechend verteilt wird (vgl. [X.], Urteile vom 30. Januar 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 684 <685> und vom 24. September 2002 - [X.] - NJW 2003, 347; siehe auch [X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8.09 - [X.]E 138, 244 Rn. 50).

9

Fehlt es - wie hier - an einem in dieser Weise verlässlich dokumentierten tatsächlich gebildeten Willen und ist ein solcher auch nicht auf andere Weise nachweisbar, ist auf den mutmaßlichen Willen der [X.]sparteien abzustellen ([X.], Urteil vom 25. November 2005 - 4 C 15.04 - [X.]E 124, 385 <395>). Maßgebend ist hierfür, ob eine objektive [X.]ewertung ergibt, dass sie den [X.] auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise abgeschlossen hätten (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2012 - [X.]/11 - [X.]Z 196, 254 Rn. 54). Die Interessenlage der [X.]sparteien ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen, um zu vermeiden, dass ihnen ein [X.] mit einem nicht gewollten Inhalt aufgedrängt wird. Soweit die [X.]eschwerde auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zur unzulässigen richterlichen [X.]sgestaltung verweist ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2008 - [X.] - NJW 2009, 1135 Rn. 12 ff. und darin die [X.]ezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 5. Juni 1989 - [X.] - [X.]Z 107, 351 <355 ff.>), wird ein weitergehender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen auf das Problem einer geltungserhaltenden Reduktion bei quantitativer Teilbarkeit der nichtigen [X.]steile insbesondere bei sittenwidrigen [X.]sbestimmungen und zum anderen auf die Fallkonstellation, dass - im Wege einer analogen Anwendung des § 139 [X.] - an die Stelle der nichtigen [X.]estimmung eine von mehreren denkbaren wirksamen Regelungen gesetzt werden müsste (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 8. Aufl. 2018, § 139 Rn. 25 ff.). Darum geht es hier nicht.

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem wird das Vorbringen der [X.]eklagten nicht gerecht.

Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil er seine Entscheidung maßgeblich auf eine unzutreffende [X.] gestützt und dabei Äußerungen der [X.]eklagten nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch.

a) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Als prozessrechtliche Vorschrift enthält diese [X.]estimmung Vorgaben, die die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern und deren Verletzung folglich als Verfahrensfehler rügefähig ist. Hierzu zählen etwa gesetzliche [X.]eweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Darunter ist der [X.] des gerichtlichen Verfahrens in seiner Gesamtheit zu verstehen, wie er sich am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung dargestellt hat. Hierzu gehören alle Umstände, die durch das gerichtliche Verfahren zutage getreten sind, insbesondere das gesamte mündliche und schriftliche Vorbringen der [X.]eteiligten, der Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Gericht beigezogenen Akten und Unterlagen, die Ergebnisse einer [X.]eweisaufnahme und tatsächliche Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - [X.]E 68, 338 <339>).

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen [X.] auszuschöpfen. Dem wird das Gericht zum einen dann nicht gerecht, wenn es den [X.] nur unvollständig oder unzutreffend erfasst und folglich seiner Entscheidung einen unzulänglichen Sachverhalt zugrunde legt. Es darf festgestellte Umstände nicht übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen ([X.], Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] - [X.]E 96, 200 <208 f.> und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - [X.]E 137, 275 Rn. 35; [X.]eschluss vom 14. Januar 2010 - 6 [X.] - [X.] 402.41 Allg. [X.] Rn. 2). Zum anderen darf es seiner Entscheidung nur solche Umstände zugrunde legen, die zum [X.] gehören. Die Sachverhaltswürdigung und die rechtliche [X.]eurteilung des festgestellten Sachverhalts müssen sich auf den [X.] zurückführen lassen. Das Gericht verstößt gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer [X.] ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird, und seine Überzeugung nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützt ([X.], Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - [X.]E 85, 12 <17>; [X.]eschlüsse vom 14. Juni 2011 - 8 [X.] 74.10 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 4 ff.; vom 21. Januar 2019 - 6 [X.] 139.18 - juris Rn. 10 und vom 27. Februar 2020 - 9 [X.] 3.19 - juris Rn. 9).

Nach diesen Maßstäben ist nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der [X.]eklagten zu ihren Überlegungen und Reaktionsmöglichkeiten im Falle der Verneinung einer Vorhabensbindung der [X.] zu Unrecht nicht herangezogen und diesem keine maßgebliche [X.]edeutung beigemessen hat. Denn insbesondere im Schriftsatz vom 20. April 2018 wird lediglich die derzeitige Verwaltungspraxis der [X.]eklagten dargestellt, auf die es jedoch für die Frage eines wirklichen Parteiwillens im Zeitpunkt des [X.]sschlusses nicht ankommt.

Ohne Erfolg rügt die [X.]eklagte, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, im Falle der Verweigerung des Abschlusses von [X.]verträgen wegen fehlender Möglichkeit einer Vorhabensbindung wäre zumindest im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt das Scheitern einer Vielzahl von [X.]auvorhaben vorprogrammiert gewesen, stelle eine nicht belegte [X.] dar. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat damit nicht etwa eine Tatsache "ins [X.]laue hinein" festgestellt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. Juli 2020 - 6 [X.] 62.19 - juris Rn. 23). Er geht vielmehr davon aus, dass ohne die Möglichkeit einer [X.] eine Vielzahl von [X.]auvorhaben wegen Nichterfüllung der Stellplatzpflicht nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Die [X.]eklagte zeigt nicht auf, dass diese Feststellung vor dem Hintergrund der bauordnungsrechtlichen Vorgaben durchgreifenden Zweifeln begegnet. Solche ergeben sich jedenfalls nicht aus dem Hinweis auf die Möglichkeit der Zulassung einer Abweichung von der Stellplatzverpflichtung (Art. 70 Abs. 1 [X.]ay[X.]O 1998; nunmehr Art. 63 Abs. 1 [X.]ay[X.]O). Denn die Abweichung ist an enge tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft und kann folglich nicht in generalisierender Weise von der Einhaltung der Vorschriften über die Stellplatzpflicht dispensieren (vgl. etwa [X.], Urteil vom 26. Mai 2020 - 9 [X.] 17.710 - juris Rn. 43). Es ist auch nicht dargetan, dass die an diese Feststellung anknüpfende Ermittlung eines hypothetischen Willens der [X.]eklagten gegen den Überzeugungsgrundsatz verstößt. Sie ist weder objektiv willkürlich noch mit den Denkgesetzen oder einem allgemeinen Erfahrungssatz unvereinbar.

b) Mit der Aufklärungsrüge dringt die [X.]eschwerde ebenso wenig durch. Es fehlt an der insoweit gebotenen substantiierten Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.]s aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer der [X.]eschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten [X.]eweisantrag oder jedenfalls eine sonstige [X.]eweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der [X.]eweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, siehe etwa [X.], Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - [X.]E 166, 378 Rn. 29). Die [X.]eschwerde bringt der Sache nach lediglich vor, dass die Tatsachengrundlage, auf der der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, unzureichend sei. Das genügt nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 3/21

25.08.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. Oktober 2020, Az: 2 B 20.301, Urteil

Art 59 Abs 3 VwVfG BY, § 59 Abs 3 VwVfG, § 139 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2021, Az. 4 B 3/21 (REWIS RS 2021, 3065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3065

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 B 20.301 (VGH München)

Grundstücksbezogene Stellplatzlösung


M 8 K 16.2312 (VG München)

Mehrbedarf an Stellplätzen durch Nutzungsänderung und Stellplatzablösevertrag


M 1 K 19.4970 (VG München)

Anfechtung, Arglistige Täuschung, Scheingeschäft, Stellplatzablösevertrag


M 8 K 13.5773 (VG München)

Keine Erfüllung bei Zahlung unter Vorbehalt


9 B 66/08 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge; BGB-Anspruchsgrundlagen in Ergänzung des Landesrechts; Prozesszinsen im öffentlichen Recht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 92/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.