Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. X ZR 197/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 916

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 197/98Verkündet am:23. Oktober 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter [X.] Prof. [X.], [X.], Scharen sowie Keukenschrijverfür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 26. Mai 1998 verkündete U[X.]eil [X.] (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat)des [X.] wird auf Kosten der [X.] [X.].Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] e[X.]eilten eurischen [X.] 420 799 ([X.]), das auf einer Anmeldung vom 13. September 1990beruht, für die eine inlische Prioritt vom 23. September 1989 in [X.] worden ist. Das in [X.] am 10. November 1993 er-teilte [X.] umfaßt vier Ansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 habenfolgenden [X.] (1, 21) zum Befestigen von Isolations-platten (7, 25) an Bauteilen (8, 26) mit einem [X.] -Kopf (2, 22) und einem von diesem abragenden [X.] (3,23) mit Knautschzone sowie ein Widerlager (5, 24 b) [X.] einenNagel (9, 27)d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,[X.] die Knautschzone zwischen Widerlager (5, 24 b) und[X.] (3, 23) angeordnet ist und als eine in den [X.] (3, 23) hineinragende, [X.]eistehende, stauchbare [X.](4, 24) ausgebildet [X.] nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,[X.] die [X.] (4) einstckig mit dem [X.] (3) verbundenist.Die [X.] meint, die Patentansprche 1 und 2 seien durch den Standder Technik nahegelegt; sie hat deshalb im Wege der Nichtigkeitsklage be-geh[X.], das [X.] im Umfang dieser Patentansprche mit Wirkung [X.] dasHoheitsgebiet der [X.] [X.] nichtig zu erklren.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die [X.] [X.] nunmehr mit der Berufung ihr Klageziel weiter, wobei sie auch die [X.] und 2 in Zweifel zieht.Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Der [X.] hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachversti-gengutachtens. [X.]. [X.], S., hat das schriftliche Gutachten in dermlichen Verhandlung erlte[X.] und [X.] 4 -- 5 [X.]:Die zulssige Berufung der [X.] bleibt ohne Erfolg.[X.] Die Erfindung nach dem [X.] liegt auf dem Gebiet der Befesti-gung von [X.]n an Bauteilen. Betroffen ist der Bereich der Direkt-montage. Hierbei werden die zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeitbestehenden [X.]n am Bauteil festgelegt, ohne [X.] in das [X.] und ggf. [X.] eingebracht werden mssen. Üblicherweise wirdein Nagel verwendet, der mittels einer Setzmaschine direkt in das Bauteil ein-getrieben wird. Auch das [X.] geht von einer solchen Direktmontagemittels Setzmaschine aus. Denn die [X.]schrift [X.] ausschlieûlichHinweise auf eine Montage mittels Maschinenkraft, die nach den Angaben imschriftlichen Sachverstigengutachten bei Bauteilen aus [X.] wegender hier benötigten [X.] auch unerlûlich ist. Mehrfach wird insbeson-dere die Verwendung von pulverkraftbetriebenen Setzge[X.]en vorgeschlagen;die Benutzung beispielsweise eines allein von Hand geschlagenen [X.] ist nicht erwt.Auch bei der Direktmontage mittels Setzmaschine wird [X.]eilich nebendem Nagel ein weiteres Befestigungsmittel [X.] die zumeist aus Material mit ge-ringer Druckfestigkeit bestehenden [X.]n benutzt. Es handelt sichum ein Element, das einen groûflchigen Kopf und einen von diesem abragen-den [X.] hat, der ein Widerlager [X.] den Nagel aufweist. Dieses Elementwird mit seinem Schaft in die zu befestigende [X.] gesteckt, bevorder Nagel durch den Hohlraum de[X.] in das Bauteil eingetrieben undmit seinem Kopf zur [X.]age an das Widerlager gebracht wird. Damit wird er-- 6 -reicht, [X.] die [X.] den groûflchigen Kopf des zustzlichenBefestigungselements an dem Bauteil festgelegt wird.Die [X.]schrift gibt an, [X.] ein solches Befestigungselement ausder eurischen Patentanmeldung 0 187 168 ([X.]. [X.]) bekannt gewesen [X.] beispielsweise mittels pulverkraftbetriebenen [X.] genutzt wurde. Der Leser erf[X.], [X.] bei ihm der Schaft abschnittsweiseals Knautschzone ausgebildet ist, um unterschiedlicher Eindringtiefe des [X.] im Bauteil Rechnung tragen zu k. Obwohl bei einer Setzmaschinenach Maûgabe der ermittelten Beschaffenheit des Bauteils und der notwendi-gen Eindringtiefe des Nagels [X.] alle jeweils zu erledigenden Befestigungeneine gleichbleibende Eintreibkraft vorgegeben werden kann, kann es zu einemunterschiedlichen Eindringen kommen, weil das Bauteil an den verschiedenenBefestigungspun[X.]n geringere als die angenommene Festigkeit aufweisenkann. Die Überenergie, die in Fllen geringeren Eintreibwiderstands vorhandenist, [X.] bei starrer Gestaltung des [X.]es die Zerstrung des [X.] zur Folge haben. Nach der Darstellung in der [X.]schriftbegegnet die Knautschzone bei dem vorbekannten Element nach der [X.] Patentanmeldung 0 187 168 dieser Gefahr, weil sie eine Stauchung desSchaftes erlaubt.Die sich bei Stauchung de[X.] ergebende Verkrzung des [X.] kann [X.]eilich dazu [X.]en, [X.] der groûflchige Kopf in diezumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit bestehende [X.]eindringt, mlich, wenn deren Dicke der [X.] in unge-stauchtem Zustand entspricht. Bei Verwendung des vorbekannten [X.] kann dadurch - wie es in der [X.]schrift weiter heiût -eine oberseitige Bescigung der [X.] eintreten. Angesichts der- 7 -Mlichkeit unterschiedlich starker Stauchung des [X.]es kann sich [X.] ein unterschiedlich tiefes Eintauchen des groûflchigen Kopfes in die[X.] ergeben, was zu einer ungleichmûigen Kontur der Oberseiteder aus mehreren Platten bestehenden Isolationsschicht f[X.], die auch [X.] sein kann.Es soll deshalb ein Befestigungselement zum Befestigen von Isolations-platten zur [X.] werden, das - wie es in der [X.]schriftausgedrckt ist - auch bei unterschiedlicher Eintreibtiefe der Nl eine Beibe-haltung der [X.] gewrleistet. Anders [X.] erreicht werden, [X.] bei der Direktmontage sich eine unterschiedlicheEintreibtiefe der Nl, die sich wegen der Beschaffenheit des Bauteils erge-ben kann, [X.] die Isolationsschicht nicht nachteilig auswirken kann, die Isolati-onsplatten aber gleichwohl sicher befestigt sind.I[X.] Die nach Patentanspruch 1 vorgeschlsung besteht in fol-gender Vorrichtung:[X.] dient zum Befestigen von [X.]n an [X.] hatB.einen groûflchigen Kopf sowie[X.].einen [X.], der[X.]vom Kopf abragt und- 8 -I[X.]ein Widerlager [X.] einen Nagel sowieII[X.]eine Knautschzone [X.], die1.zwischen Widerlager und [X.] angeordnet und2.als [X.] ausgebildet ist, diea)in den [X.] hineinragt,[X.] ) [X.]ei steht [X.])stauchbar ist.Diese Merkmalskombination beinhaltet eine Verlagerung des zum Aus-gleich von Überenergie beim Eintreibvo[X.]igen stauchbaren Bereichsweg vom [X.] hin zu einem lediglich am Schaft angreifenden Teil [X.]. Das entnimmt der Fachmann der Anweisung, [X.] zwischen Widerlager und [X.] anzuordnen. Der maûgeb-liche Fachmann ist hier ein bei einem Hersteller von bauseits einzusetzendenBefestigungsmitteln ttiger Fachhochschulingenieur, der, was die [X.] solcher Mittel anbelangt, r Kenntnisse eines Bauingenieursverft und die sich hiernach ergebenden Vorgaben auch umsetzen kann, weiler entweder selbst das hierzu erforderliche Wissen aus den Bereichen Kunst-stoffkunde, Metallurgie, Maschinenbau und Verfahrenstechnik etwa durch er-zende Fo[X.]bildung im Rahmen seiner Ausbildung als Bauingenieur erwor-ben hat oder auf [X.]ezialisten aus diesen Bereichen zurckgreifen kann. [X.] den [X.] im schriftlichen Sachverstigengutachten liegt die- 9 -Entwicklung eines neuen Befestigungssystems der hier interessierenden A[X.] inden Hra[X.]iger Fachleute, deren Wissen und Arbeitsweise - wie [X.]in der mlichen Verhandlung erzend angegeben hat - in erster Linie aufdie praktischen Anforderungen ausgerichtet ist. Jedenfalls bei [X.] Beschreibung und der Zeichnungen des [X.]s als den patenteige-nen Auslegungshilfen verbleiben [X.] einen solchen Fachmann keinerlei Zweifel,[X.] mit dem Merkmal [X.] 1 eine Anordnung gemeint ist, die dadurch gekenn-zeichnet ist, [X.] ein (erster) Bereich des durch Merkmal [X.] 2 als Hlsrdefinie[X.]en Teiles der Vorrichtung das Widerlager [X.] den Nagel bildet und [X.] (zweiter) Bereich der [X.] an dem [X.] anliegt. Dazu kann- wie es in den Figuren 1 und 2 der [X.]schrift gezeigt ist - die [X.]bereichsweise auf einer Flanke des [X.]es gleichsam aufsitzen; sie kannaber auch - wie die Aus[X.]ungsform nach den Figuren 3 und 4 der Streitpa-tentschrift verdeutlicht - bereichsweise in dem [X.] klemmend [X.] sein. Auch die sonstigen Merkmale bereiten dem fachmischen Leserder [X.]schrift keine Verstisschwierigkeiten. Ausgehend von dersoeben er[X.]e[X.]en Erkenntnis besagt das Merkmal [X.] 2 b, [X.] die [X.]n-wand vor dem Eintreiben des Nagels mit ihrem danach nicht der [X.]age andem [X.] dienenden Bereichen entfernt von der Wand des [X.]esaufstehen soll, so [X.] sie sich in einen Freiraum hinein stauchen lassen kann.Merkmal [X.] 2 a verdeutlicht schlieûlich, [X.] der das Widerlager [X.] den Na-gel bildende (erste) Bereich gleichsam als [X.]eies Ende der [X.] in den [X.] weist.Bei der Anwendung der gesctzten Vorrichtung sollen die patentgem-ûen Merkmale dazu [X.]en, [X.] der von [X.] eingef[X.]e Nagel beim Ein-treiben mit seinem Kopf auf dem das Widerlager bildenden (ersten) Bereich der[X.] auftrifft, die [X.] ggf. staucht r die herbeigef[X.]e [X.]age des- 10 -[X.]es an dem Widerlager mittels der [X.] das rige [X.] dieses (dessen Kopf) auch die [X.] an [X.] festlegt. Die Befestigung der [X.] durch den Nagel soll pa-tentgemû also gleichsam doppelt mittelbar sein, indem sir eine stauch-bare [X.] und das Element mit dem groûflchigen Kopf erfolgt. Dabei [X.] Befestigung jedenfalls dann zu keinerlei Druckbelastung der zumeist [X.] mit geringer Druckfestigkeit bestehenden [X.]n, wenn pa-tentgemûe Vorrichtungen verwendet werden, deren Schaft in der [X.] der zu befestigenden [X.] entspricht. Obwohl die Kennzeich-nung der Erfindung in Patentanspruch 1 keine Vorgabe [X.], wie din-genabmessung des [X.]es im Vergleich zur Dicke der zu befestigenden[X.] sein soll, bedeutet das [X.] den Fachmann, den patentgemûenVorschlag in erster Linie als Lehre [X.] ein Befestigungselement verstehen, beidem dis [X.]es nach der Dicke der zu befestigenden Isolati-onsplatte bemessen ist. Das ist auch die Aus[X.]ung, die in der Beschreibung(auf [X.]) des [X.]s r erlte[X.] und in smtlichen Zeichnungen dar-gestellt ist. Das [X.]eie Ende des [X.]es sttzt sich bei dieser Gestaltungim Normalfall am Bauteil ab, wodurch die Stauchung der [X.] auch bei sehrweichem Material der [X.] ohne deren Bescigung mlich ist. Istam Befestigungspunkt wegen einer Unebenheit in der [X.] des Bauteilseine [X.] gegeben, kann ditige [X.]age des [X.]eien Endes des [X.] mit Hilfe der in den Figuren 3 und 4 gezeigten Aus[X.]ungsformerreicht werden, die eine [X.] aufweist, die bereichsweise im [X.] in-nerhalb des [X.]es angebracht ist. Denn bei dieser Aus[X.]ungsformverschiebt der auf das Widerlager auftreffende [X.] die [X.] zchstin Richtung Bauteil, bis sie sich an diesem absttzt.- 11 -II[X.] Gemû A[X.]. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG kann ein eurisches Pa-tent nur [X.] nichtig erkl[X.] werden, wenn sich ergibt, [X.] sein Gegenstand nichtpatentfig ist. Daher kommt es [X.] die Entscheidung des [X.]s nicht daraufan, ob sich [X.] die streitigen, aber e[X.]eilten Patentansprche die von [X.] erforderliche Patentfigkeit positiv feststellen [X.]. Die Nichtigkeitskla-ge kann vielmehr nur Erfolg haben, wenn die gegenteilige Überzeugung ge-wonnen werden kann, [X.] den streitigen Patentansprchen die Neuheit fehltoder ihr Gegenstand dem Fachmann in Anbetracht des Standes der [X.] war und ihm deshalb ohne erfinderische Ttigkeit zur Verfstand. Zu dieser Überzeugung hat der [X.] jedoch nicht gelangen k.1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des [X.]s ist neu. Keine derentgegengehaltenen Schriften offenba[X.] smtliche patentgemûen [X.]) Die [X.] die [X.] 35 38 271 ([X.]. [X.]), die in der Beschrei-bung des [X.]s neben der eurischen Patentanmeldung 0 187 168erwt ist, [X.] Stand der Technik. Das do[X.] [X.] und beschriebene Element ist ein Halter, mit dem mit Wrmmm-schicht und [X.] versehene [X.] an einemBauwerk befestigt werden k. Da der Halter damit jedenfalls auch derBefestigung einer Wrmmmschicht dient und eine solche aus Isolations-platten bestehen kann, ist deshalb Merkmal A verwirklicht. Der [X.] hat mindestens zwei Teile, mlich einen [X.] und einen Kopf,der - was aus der Zweckbestimmung ohne weiteres folgt - durchaus [X.] kann. Auch die Merkmale B und [X.] sind damit gegeben. Der [X.]ragt vom Kopf ab und [X.] ein Widerlager [X.] das eigentliche Befestigungs-mittel, das Schraube oder Nagel sein kann (Verwirklichung der Merkmale [X.] I u.II). [X.] soll zwischen der [X.] und dem Kopf von Schraube- 12 -oder Nagel eine Zwischenlage vorhanden sein, die vorzugsweise federnd aus-gelegt sein soll.Hierzu hat [X.] in der mlichen Verhandlung unter Hinweis auf diegebrchliche Definition einer [X.] und die sie [X.] kennzeichnendeEigensteifigkeit gegen radiale Krfte ausgef[X.], eine solche Zwischenlagewerde von dem Fachmann nicht als eine dem Merkmal [X.] 2 entsprechendeGestaltung angesehen. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die [X.] macht jedenfalls vergeblich geltend, [X.] der aus der [X.] 35 38 271([X.]. [X.]) ersichtliche Stand der Technik auch durch eine stauchbareKnautschzone gekennzeichnet sei (Merkmal [X.] 2 c). Stauchen ist - wie [X.]in der mlichen Verhandlung besttigt hat - eine Behandlung, bei welcherder bearbeitete Krper einer Änderung seiner Form unterzogen wird, die auchnach [X.] der Behandlung jedenfalls weitgehend erhalten bleibt. Die [X.] des [X.]s besttigt dem Fachmann, [X.] die Wo[X.]wahl [X.] 1 nichts anderes ausdrcken soll. Die Mlichkeit oder Notwendig-keit, [X.] sich die gestauchte Form, die durch dir den Kopf des Nagelseingeleitete Kraft erhalten wird, nachtrlich wieder [X.], ist in der Streitpa-tentschrift nicht angesprochen. Auf [X.] Z. 42 f. der Beschreibung wird vielmehrausdrcklich darauf hingewiesen, die patentgemûe Gestaltung sorge da[X.],[X.] als Folge des Eintreibvorgangs eine definie[X.]e Verformung [X.] erreicht werde. Das ist bei der Vorrichtung nach der [X.]35 38 271 gerade nicht bezweckt und wird do[X.] auch nicht verwirklicht. [X.] Zwischenlage die vorzugsweise zu wlende federnde Auslegung, gleichtsie ohnehin lediglich einer Unterlegscheibe, wie sie bei der Verwendung [X.] ein bekanntes Mittel [X.] den [X.] ist. Besteht dieZwischenlage hingegen aus hoch elastischem Kunststoff oder einer Stahlfeder,wie es in [X.]. 5 Z. 14 der Entgegenhaltung vorgeschlagen ist, fehlt ihr die Be-- 13 -stigkeit der Form, die sie beim Eintreiben des eigentlichen Befestigungs-mittels (Schraube oder Nagel) erhalten hat. Gerade das ist auch gewollt. DieZwischenlage soll [X.] zum Bauteil hin ausdehnen unddadurch den [X.] und dessen Kopf in dieselbe Richtung mitnehmenk, damit bei altersbedingter Verringerung der Dicke der Wrmmm-schicht der Kopf des Halters nicht r die Dachhaut vorsteht ([X.]. 2 Z. 58 ff.der Entgegenhaltung).b) Der rige Stand der Technik zeichnet sich - wie auch die [X.]nicht in Abrede stellt - dadurch aus, [X.] er jeweils lediglich einzelne [X.] des Anspruchs 1 des [X.]s offenba[X.]. Auch dieser Standder Technik vermag deshalb die Neuheit der Lehre nach Anspruch 1 des[X.]s nicht in Frage zu stellen.2. Wie schon das [X.] hat auch der [X.] nicht dieberzeugung gewinnen k, [X.] der Gegenstand von Anspruch 1 des[X.]s vom Fachmann ohne erfinderische Ttigkeit auffindbar war.a) Entgegen der Meinung der [X.] bestehen durchgreifende Zweifel,[X.] die [X.] 35 38 271 [X.] die Entwicklung der patentgemûen [X.] ein geeigneter Ausgangsstand der Technik war. Neben dem bei [X.] bereits genannten Vo[X.]eil erlaubt der in dieser Schrift vorge-schlagene Halter durch die bei Verwendung einer federnden Zwischenlage ge-gebene Mlichkeit der Dosierung des Anpreûdrucks, eine - wie es in der[X.]schrift auch dargestellt ist - unzulssig hohe Vorbelastung des [X.] und [X.] versehenen Flachdachesim Bereich der Kfe der Halter zu vermeiden. Hierzu wird der Halter zchstin die zu befestigende Schicht geschoben, bis der [X.] auf der Abdich-- 14 -tungsbahn aufliegt. Nachdem sodann der Kopf der Schraube oder des Nagels,zur [X.]age an der Zwischenlage gebracht worden ist, [X.] er jeweils um einenbestimmten Weg weitergetrieben werden, damit sich immer ein [X.] eine defi-nie[X.]e Vorspannung stehender Abstand zwischen der [X.] der [X.] bzw. dem [X.] und dem Kopf von Schraube oder Nagel ein-stellt. Die Eindringtiefe dieser Befestigungsmittel in das Bauteil ist danach [X.], das [X.] die in der [X.] 35 38 271 vorgeschlagene Befestigung [X.] wre. Die jeweilige Eindringtiefe stellt sich in [X.] von [X.] und von der Dicke der zu befestigenden [X.] ein. Das legt die Annahme nahe, [X.] der Halter nach der [X.]35 38 271 vom Fachmann nicht als Ausgangspunkt [X.] eine Weiterentwicklungangesehen wurde, bei der es - wie bei dem Gegenstand des [X.]s -darum geht, Gefahren [X.] einen Halter zu vermeiden, die sich gerade darausergeben, [X.] das bei der Befestigung eingesetzte eigentliche Befestigungs-mittel (Nagel) unvorhersagbar tief in das Bauteil eindringen kann. Der [X.]verkennt dabei nicht, [X.] es sich bei dem aus der [X.] 35 38 271 vorbe-kannten Halter durchaus um einen Stand der Technik handelt, der den hiermaûgeblichen Fachmann interessie[X.]. Eine Befassung mit diesem Halter f[X.]den Konstru[X.]ur aber zu der Erkenntnis, [X.] sich dieser bei planmûigemEinsatz nicht mit seinem bauteilseitigen Ende am Bauteil absttzt. Bereits [X.] des Halters zum Bauteil hin, die bei [X.] der Zwischenlage mlich sein soll, [X.] eine andere Deu-tung nicht zu. Die bildliche Darstellung (Figur 1 der [X.] 35 38 271) desbauteilseitigen Endes des Halters als kegel[X.]miges Gebilde, das eine echtedefinie[X.]e Absttzflche nicht hat, und der Vorschlag in [X.]alte 3 Zeilen 20 ff.der Beschreibung, [X.] verschiedene Dachdicken einheitliche Halter und ledig-lich unterschiedlich starke Zwischenlagen zu verwenden, besttigen auûer-dem, [X.] der Halter nach der [X.] 35 38 271 dazu ausgelegt ist, ohne- 15 -Kontakt mit dem Bauteil gleichsam in der zumeist aus Material mit geringerDruckfestigkeit bestehenden Isolationsschicht zu fifl. Wenn die Montagevon Hand, beispielsweise mittels eines Schraubers erfolgen soll, ist ohne [X.] einleuchtend, [X.] dies hingenommen werden kann. Geht es dagegen- wie bei der Entwicklung, die zu dem [X.] gef[X.] hat - darum, die [X.] mit einer Setzmaschine anzubringen, [X.] nicht den individuellenVerltnissen am jeweiligen Anbringungso[X.] (bei Beton etwa unterschiedlicheH[X.]e je nach Auftreffen auf einem Kieselstein oder auf einen Zwischenraum)[X.] ist, geht dichstliegende Einsicht in eine ganz andere Richtung.Dann steht die Be[X.]chtung im Vordergrund, [X.] die im Hinblick auf die in je-dem Fall erforderliche Eindringtiefe des Nagels in das Bauteil vorgegebenenSchlr Setzmaschine Isolationsmaterial geringer Druckfestigkeit im Be-reich des Anbringungso[X.]s des Halters geradezu zerstren mssen. Das [X.]eher erwa[X.]en, [X.] der Fachmann die [X.] 35 38 271 nicht als tauglichesgestalterisches Vorbild [X.] eisung des dem [X.] zu Grunde lie-genden Problems ansieht. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, [X.] inAnbetracht des allgemeinen Fachwissens und -ks des Fachmanns die[X.] 35 38 271 Anregung oder gar nur einen richtungweisenden Denkan-stoû gab, die federnde Zwischenlage durch ein stauchbares Gebilde zu erset-zen, das nach A[X.] der beispielsweise aus der [X.] 1 500 868 ([X.]. [X.]) be-kannten [X.] [X.] Schieûbolzen gestaltetet ist.Die vorstehende Bewe[X.]ung wird durch das [X.]. [X.] hat in der mlichen Verhandlung besttigt, [X.] die in der[X.] 35 38 271 vorgeschlagene Vorrichtung - [X.] den Fachmann ohne weite-res erkennbar - nicht [X.] die Montage mittels einer Setzmaschine konzipie[X.] ist.Ferner hat auch er als nicht sicher angesehen, [X.] der Fachmann gleichwohldazu habe gelangen k, sich von dieser Gestaltung zur [X.] beeinflussen zu lassen, das durch den Gegenstand des [X.]sgelst ist. Das schriftliche Gutachten weist nicht nur aus, [X.] zwischen [X.] nach der [X.] 35 38 271 und [X.] des [X.]s gravie-rende Unterschiede bestehen; es stuft den Halter nach der [X.] 35 38 271rdies als ohnehin [X.] den hauptschlichen Anwendungsbereich der Erfin-dung, mlich den der Befestigung von [X.]n an Bauteilen aus[X.], untauglich ein. [X.] ergeben sich so [X.], [X.] der vorbekannte Halter [X.] [X.] zum Priorittszeitpunktvom Fachmann als ein solcher Stand der Technik angesehen wurde, der eswe[X.] sein [X.], bei der durch die Problemstellung des [X.]s veran-laûten Entwicklung eines Befestigungsmittels [X.] [X.]n herangezo-gen zu werden.b) Auch der rige entgegengehaltene Stand der Technik war nicht [X.], dem Fachmann einen ohne weiteres gangbaren Weg zum Gegenstandder Erfindung zu weisen. Wie die [X.] 1 500 868 ([X.]. [X.]) und die euri-sche Patentanmeldung 0 321 396 ([X.]. [X.]) belegen, war dem Fachmann zwargelfig, flchige Teile, die an einem Bauteil befestigt werden mssen, unterZuhilfenahme einer stauchbaren [X.] mit verbreite[X.]em Rand festzulegen,ohne [X.] besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden [X.], wieweit daseigentliche Befestigungsmittel (Nagel) angesichts [X.] unddes Eindringwiderstandes am Befestigungspunkt in das Bauteil eindringt. [X.] bestand aber ausschlieûlich in einer unmittelbaren dire[X.]n Festlegungdes zu befestigenden Teiles am Bauteil. Insoweit gilt auch [X.] das in der [X.] als Ausgangsstand der Technik r behandelte Befestigungs-element nach der eurischen Patentanmeldung 0 187 168 ([X.]. [X.]) [X.]. Auch nach diesem Vorschlag erfolgt die Befestigung der Isolations-platten im Gegensatz zu der Lehre des [X.]s direkt r das stauchba-- 17 -re Teil der Vorrichtung. Um aus diesem Stand der Technik den [X.] Anspruchs 1 des [X.]s zu entwickeln, bedurfte es deshalb zum ei-nen der Erkenntnis, [X.] ein stauchbares Element sich auch lediglich mittelbarzur Befestigung nutzen lasse, indem es selbst nur den Halter festlegt, der sei-nerseits [X.] die Festlegung der Platte sorgt. Zum anderen [X.]te noch erkanntwerden, [X.] sich eine stauchbare [X.] auch innerhalb des [X.]es un-terbringen lasse. Beides erforde[X.] streng abstrahierende, funktionsbezogeneberlegungen. Das [X.] als Anzeichen [X.] eine erfinderische Ttigkeit gewer-tet werden. Denn [X.] dera[X.]ige berlegungen die tliche Arbeit eines Inge-nieurs auf dem hier interessierenden Gebiet pr, kann nicht [X.]; wie bereits ausgef[X.], ist diese Arbeit mlich eher durch praktischesGedankengut gekennzeichnet, das lediglich schrittweise Weiterentwicklungennahelegt. Das kommt auch in der Einsctzung des [X.] zumAusdruck, [X.] ein durchschnittlicher Fachmann eine aus der [X.] 1 500 868oder der eurischen Patentanmeldung 0 321 396 bekannte Gestaltung [X.] eines nach dem Vorbild der eurischen [X.] 168 beschaffenen Befestigungselementes angebracht tte. Da das ge-richtliche Sachverstigengutachten keine Aussage [X.], die dem entge-genst, sondern seinerseits angibt, bei Kenntnis der in den [X.]agen [X.]und [X.] beschrisungen wre es [X.] den Fachmann eher naheliegendgewesen die erforderliche Knautschzone durch eine auf dem [X.] an-geordnete [X.] zu verwirklichen, kann mithin nicht ausgeschlossen werden,[X.] der Gegenstand von Anspruch 1 des [X.]s auch in Ansehung desaus den [X.]agen [X.], [X.] und [X.] ersichtlichen Standes der Technik erst auf-grund erfinderischer Ttigkeit als tauglicsung [X.] das Problem aufgefun-den werden konnte, das sich daraus ergibt, [X.] bei der Direktmontage die N-gel jeweils auch tiefer als erwa[X.]et in das Bauteil eindringen [X.] -3. Unteranspruch 2 des [X.]s hat aus den genannten [X.] Bestand.- 19 -IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 2 [X.] in [X.] der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97Abs. 1 ZPO.RoggeJestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZR 197/98

23.10.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. X ZR 197/98 (REWIS RS 2001, 916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 916

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.