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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 197/98Verkündet am:23. Oktober 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter [X.] Prof. [X.], [X.], Scharen sowie Keukenschrijverfür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 26. Mai 1998 verkündete U[X.]eil [X.] (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat)des [X.] wird auf Kosten der [X.] [X.].Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] e[X.]eilten eurischen [X.] 420 799 ([X.]), das auf einer Anmeldung vom 13. September 1990beruht, für die eine inlische Prioritt vom 23. September 1989 in [X.] worden ist. Das in [X.] am 10. November 1993 er-teilte [X.] umfaßt vier Ansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 habenfolgenden [X.] (1, 21) zum Befestigen von Isolations-platten (7, 25) an Bauteilen (8, 26) mit einem [X.] -Kopf (2, 22) und einem von diesem abragenden [X.] (3,23) mit Knautschzone sowie ein Widerlager (5, 24 b) [X.] einenNagel (9, 27)d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,[X.] die Knautschzone zwischen Widerlager (5, 24 b) und[X.] (3, 23) angeordnet ist und als eine in den [X.] (3, 23) hineinragende, [X.]eistehende, stauchbare [X.](4, 24) ausgebildet [X.] nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,[X.] die [X.] (4) einstckig mit dem [X.] (3) verbundenist.Die [X.] meint, die Patentansprche 1 und 2 seien durch den Standder Technik nahegelegt; sie hat deshalb im Wege der Nichtigkeitsklage be-geh[X.], das [X.] im Umfang dieser Patentansprche mit Wirkung [X.] dasHoheitsgebiet der [X.] [X.] nichtig zu erklren.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die [X.] [X.] nunmehr mit der Berufung ihr Klageziel weiter, wobei sie auch die [X.] und 2 in Zweifel zieht.Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Der [X.] hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachversti-gengutachtens. [X.]. [X.], S., hat das schriftliche Gutachten in dermlichen Verhandlung erlte[X.] und [X.] 4 -- 5 [X.]:Die zulssige Berufung der [X.] bleibt ohne Erfolg.[X.] Die Erfindung nach dem [X.] liegt auf dem Gebiet der Befesti-gung von [X.]n an Bauteilen. Betroffen ist der Bereich der Direkt-montage. Hierbei werden die zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeitbestehenden [X.]n am Bauteil festgelegt, ohne [X.] in das [X.] und ggf. [X.] eingebracht werden mssen. Üblicherweise wirdein Nagel verwendet, der mittels einer Setzmaschine direkt in das Bauteil ein-getrieben wird. Auch das [X.] geht von einer solchen Direktmontagemittels Setzmaschine aus. Denn die [X.]schrift [X.] ausschlieûlichHinweise auf eine Montage mittels Maschinenkraft, die nach den Angaben imschriftlichen Sachverstigengutachten bei Bauteilen aus [X.] wegender hier benötigten [X.] auch unerlûlich ist. Mehrfach wird insbeson-dere die Verwendung von pulverkraftbetriebenen Setzge[X.]en vorgeschlagen;die Benutzung beispielsweise eines allein von Hand geschlagenen [X.] ist nicht erwt.Auch bei der Direktmontage mittels Setzmaschine wird [X.]eilich nebendem Nagel ein weiteres Befestigungsmittel [X.] die zumeist aus Material mit ge-ringer Druckfestigkeit bestehenden [X.]n benutzt. Es handelt sichum ein Element, das einen groûflchigen Kopf und einen von diesem abragen-den [X.] hat, der ein Widerlager [X.] den Nagel aufweist. Dieses Elementwird mit seinem Schaft in die zu befestigende [X.] gesteckt, bevorder Nagel durch den Hohlraum de[X.] in das Bauteil eingetrieben undmit seinem Kopf zur [X.]age an das Widerlager gebracht wird. Damit wird er-- 6 -reicht, [X.] die [X.] den groûflchigen Kopf des zustzlichenBefestigungselements an dem Bauteil festgelegt wird.Die [X.]schrift gibt an, [X.] ein solches Befestigungselement ausder eurischen Patentanmeldung 0 187 168 ([X.]. [X.]) bekannt gewesen [X.] beispielsweise mittels pulverkraftbetriebenen [X.] genutzt wurde. Der Leser erf[X.], [X.] bei ihm der Schaft abschnittsweiseals Knautschzone ausgebildet ist, um unterschiedlicher Eindringtiefe des [X.] im Bauteil Rechnung tragen zu k. Obwohl bei einer Setzmaschinenach Maûgabe der ermittelten Beschaffenheit des Bauteils und der notwendi-gen Eindringtiefe des Nagels [X.] alle jeweils zu erledigenden Befestigungeneine gleichbleibende Eintreibkraft vorgegeben werden kann, kann es zu einemunterschiedlichen Eindringen kommen, weil das Bauteil an den verschiedenenBefestigungspun[X.]n geringere als die angenommene Festigkeit aufweisenkann. Die Überenergie, die in Fllen geringeren Eintreibwiderstands vorhandenist, [X.] bei starrer Gestaltung des [X.]es die Zerstrung des [X.] zur Folge haben. Nach der Darstellung in der [X.]schriftbegegnet die Knautschzone bei dem vorbekannten Element nach der [X.] Patentanmeldung 0 187 168 dieser Gefahr, weil sie eine Stauchung desSchaftes erlaubt.Die sich bei Stauchung de[X.] ergebende Verkrzung des [X.] kann [X.]eilich dazu [X.]en, [X.] der groûflchige Kopf in diezumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit bestehende [X.]eindringt, mlich, wenn deren Dicke der [X.] in unge-stauchtem Zustand entspricht. Bei Verwendung des vorbekannten [X.] kann dadurch - wie es in der [X.]schrift weiter heiût -eine oberseitige Bescigung der [X.] eintreten. Angesichts der- 7 -Mlichkeit unterschiedlich starker Stauchung des [X.]es kann sich [X.] ein unterschiedlich tiefes Eintauchen des groûflchigen Kopfes in die[X.] ergeben, was zu einer ungleichmûigen Kontur der Oberseiteder aus mehreren Platten bestehenden Isolationsschicht f[X.], die auch [X.] sein kann.Es soll deshalb ein Befestigungselement zum Befestigen von Isolations-platten zur [X.] werden, das - wie es in der [X.]schriftausgedrckt ist - auch bei unterschiedlicher Eintreibtiefe der Nl eine Beibe-haltung der [X.] gewrleistet. Anders [X.] erreicht werden, [X.] bei der Direktmontage sich eine unterschiedlicheEintreibtiefe der Nl, die sich wegen der Beschaffenheit des Bauteils erge-ben kann, [X.] die Isolationsschicht nicht nachteilig auswirken kann, die Isolati-onsplatten aber gleichwohl sicher befestigt sind.I[X.] Die nach Patentanspruch 1 vorgeschlsung besteht in fol-gender Vorrichtung:[X.] dient zum Befestigen von [X.]n an [X.] hatB.einen groûflchigen Kopf sowie[X.].einen [X.], der[X.]vom Kopf abragt und- 8 -I[X.]ein Widerlager [X.] einen Nagel sowieII[X.]eine Knautschzone [X.], die1.zwischen Widerlager und [X.] angeordnet und2.als [X.] ausgebildet ist, diea)in den [X.] hineinragt,[X.] ) [X.]ei steht [X.])stauchbar ist.Diese Merkmalskombination beinhaltet eine Verlagerung des zum Aus-gleich von Überenergie beim Eintreibvo[X.]igen stauchbaren Bereichsweg vom [X.] hin zu einem lediglich am Schaft angreifenden Teil [X.]. Das entnimmt der Fachmann der Anweisung, [X.] zwischen Widerlager und [X.] anzuordnen. Der maûgeb-liche Fachmann ist hier ein bei einem Hersteller von bauseits einzusetzendenBefestigungsmitteln ttiger Fachhochschulingenieur, der, was die [X.] solcher Mittel anbelangt, r Kenntnisse eines Bauingenieursverft und die sich hiernach ergebenden Vorgaben auch umsetzen kann, weiler entweder selbst das hierzu erforderliche Wissen aus den Bereichen Kunst-stoffkunde, Metallurgie, Maschinenbau und Verfahrenstechnik etwa durch er-zende Fo[X.]bildung im Rahmen seiner Ausbildung als Bauingenieur erwor-ben hat oder auf [X.]ezialisten aus diesen Bereichen zurckgreifen kann. [X.] den [X.] im schriftlichen Sachverstigengutachten liegt die- 9 -Entwicklung eines neuen Befestigungssystems der hier interessierenden A[X.] inden Hra[X.]iger Fachleute, deren Wissen und Arbeitsweise - wie [X.]in der mlichen Verhandlung erzend angegeben hat - in erster Linie aufdie praktischen Anforderungen ausgerichtet ist. Jedenfalls bei [X.] Beschreibung und der Zeichnungen des [X.]s als den patenteige-nen Auslegungshilfen verbleiben [X.] einen solchen Fachmann keinerlei Zweifel,[X.] mit dem Merkmal [X.] 1 eine Anordnung gemeint ist, die dadurch gekenn-zeichnet ist, [X.] ein (erster) Bereich des durch Merkmal [X.] 2 als Hlsrdefinie[X.]en Teiles der Vorrichtung das Widerlager [X.] den Nagel bildet und [X.] (zweiter) Bereich der [X.] an dem [X.] anliegt. Dazu kann- wie es in den Figuren 1 und 2 der [X.]schrift gezeigt ist - die [X.]bereichsweise auf einer Flanke des [X.]es gleichsam aufsitzen; sie kannaber auch - wie die Aus[X.]ungsform nach den Figuren 3 und 4 der Streitpa-tentschrift verdeutlicht - bereichsweise in dem [X.] klemmend [X.] sein. Auch die sonstigen Merkmale bereiten dem fachmischen Leserder [X.]schrift keine Verstisschwierigkeiten. Ausgehend von dersoeben er[X.]e[X.]en Erkenntnis besagt das Merkmal [X.] 2 b, [X.] die [X.]n-wand vor dem Eintreiben des Nagels mit ihrem danach nicht der [X.]age andem [X.] dienenden Bereichen entfernt von der Wand des [X.]esaufstehen soll, so [X.] sie sich in einen Freiraum hinein stauchen lassen kann.Merkmal [X.] 2 a verdeutlicht schlieûlich, [X.] der das Widerlager [X.] den Na-gel bildende (erste) Bereich gleichsam als [X.]eies Ende der [X.] in den [X.] weist.Bei der Anwendung der gesctzten Vorrichtung sollen die patentgem-ûen Merkmale dazu [X.]en, [X.] der von [X.] eingef[X.]e Nagel beim Ein-treiben mit seinem Kopf auf dem das Widerlager bildenden (ersten) Bereich der[X.] auftrifft, die [X.] ggf. staucht r die herbeigef[X.]e [X.]age des- 10 -[X.]es an dem Widerlager mittels der [X.] das rige [X.] dieses (dessen Kopf) auch die [X.] an [X.] festlegt. Die Befestigung der [X.] durch den Nagel soll pa-tentgemû also gleichsam doppelt mittelbar sein, indem sir eine stauch-bare [X.] und das Element mit dem groûflchigen Kopf erfolgt. Dabei [X.] Befestigung jedenfalls dann zu keinerlei Druckbelastung der zumeist [X.] mit geringer Druckfestigkeit bestehenden [X.]n, wenn pa-tentgemûe Vorrichtungen verwendet werden, deren Schaft in der [X.] der zu befestigenden [X.] entspricht. Obwohl die Kennzeich-nung der Erfindung in Patentanspruch 1 keine Vorgabe [X.], wie din-genabmessung des [X.]es im Vergleich zur Dicke der zu befestigenden[X.] sein soll, bedeutet das [X.] den Fachmann, den patentgemûenVorschlag in erster Linie als Lehre [X.] ein Befestigungselement verstehen, beidem dis [X.]es nach der Dicke der zu befestigenden Isolati-onsplatte bemessen ist. Das ist auch die Aus[X.]ung, die in der Beschreibung(auf [X.]) des [X.]s r erlte[X.] und in smtlichen Zeichnungen dar-gestellt ist. Das [X.]eie Ende des [X.]es sttzt sich bei dieser Gestaltungim Normalfall am Bauteil ab, wodurch die Stauchung der [X.] auch bei sehrweichem Material der [X.] ohne deren Bescigung mlich ist. Istam Befestigungspunkt wegen einer Unebenheit in der [X.] des Bauteilseine [X.] gegeben, kann ditige [X.]age des [X.]eien Endes des [X.] mit Hilfe der in den Figuren 3 und 4 gezeigten Aus[X.]ungsformerreicht werden, die eine [X.] aufweist, die bereichsweise im [X.] in-nerhalb des [X.]es angebracht ist. Denn bei dieser Aus[X.]ungsformverschiebt der auf das Widerlager auftreffende [X.] die [X.] zchstin Richtung Bauteil, bis sie sich an diesem absttzt.- 11 -II[X.] Gemû A[X.]. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG kann ein eurisches Pa-tent nur [X.] nichtig erkl[X.] werden, wenn sich ergibt, [X.] sein Gegenstand nichtpatentfig ist. Daher kommt es [X.] die Entscheidung des [X.]s nicht daraufan, ob sich [X.] die streitigen, aber e[X.]eilten Patentansprche die von [X.] erforderliche Patentfigkeit positiv feststellen [X.]. Die Nichtigkeitskla-ge kann vielmehr nur Erfolg haben, wenn die gegenteilige Überzeugung ge-wonnen werden kann, [X.] den streitigen Patentansprchen die Neuheit fehltoder ihr Gegenstand dem Fachmann in Anbetracht des Standes der [X.] war und ihm deshalb ohne erfinderische Ttigkeit zur Verfstand. Zu dieser Überzeugung hat der [X.] jedoch nicht gelangen k.1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des [X.]s ist neu. Keine derentgegengehaltenen Schriften offenba[X.] smtliche patentgemûen [X.]) Die [X.] die [X.] 35 38 271 ([X.]. [X.]), die in der Beschrei-bung des [X.]s neben der eurischen Patentanmeldung 0 187 168erwt ist, [X.] Stand der Technik. Das do[X.] [X.] und beschriebene Element ist ein Halter, mit dem mit Wrmmm-schicht und [X.] versehene [X.] an einemBauwerk befestigt werden k. Da der Halter damit jedenfalls auch derBefestigung einer Wrmmmschicht dient und eine solche aus Isolations-platten bestehen kann, ist deshalb Merkmal A verwirklicht. Der [X.] hat mindestens zwei Teile, mlich einen [X.] und einen Kopf,der - was aus der Zweckbestimmung ohne weiteres folgt - durchaus [X.] kann. Auch die Merkmale B und [X.] sind damit gegeben. Der [X.]ragt vom Kopf ab und [X.] ein Widerlager [X.] das eigentliche Befestigungs-mittel, das Schraube oder Nagel sein kann (Verwirklichung der Merkmale [X.] I u.II). [X.] soll zwischen der [X.] und dem Kopf von Schraube- 12 -oder Nagel eine Zwischenlage vorhanden sein, die vorzugsweise federnd aus-gelegt sein soll.Hierzu hat [X.] in der mlichen Verhandlung unter Hinweis auf diegebrchliche Definition einer [X.] und die sie [X.] kennzeichnendeEigensteifigkeit gegen radiale Krfte ausgef[X.], eine solche Zwischenlagewerde von dem Fachmann nicht als eine dem Merkmal [X.] 2 entsprechendeGestaltung angesehen. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die [X.] macht jedenfalls vergeblich geltend, [X.] der aus der [X.] 35 38 271([X.]. [X.]) ersichtliche Stand der Technik auch durch eine stauchbareKnautschzone gekennzeichnet sei (Merkmal [X.] 2 c). Stauchen ist - wie [X.]in der mlichen Verhandlung besttigt hat - eine Behandlung, bei welcherder bearbeitete Krper einer Änderung seiner Form unterzogen wird, die auchnach [X.] der Behandlung jedenfalls weitgehend erhalten bleibt. Die [X.] des [X.]s besttigt dem Fachmann, [X.] die Wo[X.]wahl [X.] 1 nichts anderes ausdrcken soll. Die Mlichkeit oder Notwendig-keit, [X.] sich die gestauchte Form, die durch dir den Kopf des Nagelseingeleitete Kraft erhalten wird, nachtrlich wieder [X.], ist in der Streitpa-tentschrift nicht angesprochen. Auf [X.] Z. 42 f. der Beschreibung wird vielmehrausdrcklich darauf hingewiesen, die patentgemûe Gestaltung sorge da[X.],[X.] als Folge des Eintreibvorgangs eine definie[X.]e Verformung [X.] erreicht werde. Das ist bei der Vorrichtung nach der [X.]35 38 271 gerade nicht bezweckt und wird do[X.] auch nicht verwirklicht. [X.] Zwischenlage die vorzugsweise zu wlende federnde Auslegung, gleichtsie ohnehin lediglich einer Unterlegscheibe, wie sie bei der Verwendung [X.] ein bekanntes Mittel [X.] den [X.] ist. Besteht dieZwischenlage hingegen aus hoch elastischem Kunststoff oder einer Stahlfeder,wie es in [X.]. 5 Z. 14 der Entgegenhaltung vorgeschlagen ist, fehlt ihr die Be-- 13 -stigkeit der Form, die sie beim Eintreiben des eigentlichen Befestigungs-mittels (Schraube oder Nagel) erhalten hat. Gerade das ist auch gewollt. DieZwischenlage soll [X.] zum Bauteil hin ausdehnen unddadurch den [X.] und dessen Kopf in dieselbe Richtung mitnehmenk, damit bei altersbedingter Verringerung der Dicke der Wrmmm-schicht der Kopf des Halters nicht r die Dachhaut vorsteht ([X.]. 2 Z. 58 ff.der Entgegenhaltung).b) Der rige Stand der Technik zeichnet sich - wie auch die [X.]nicht in Abrede stellt - dadurch aus, [X.] er jeweils lediglich einzelne [X.] des Anspruchs 1 des [X.]s offenba[X.]. Auch dieser Standder Technik vermag deshalb die Neuheit der Lehre nach Anspruch 1 des[X.]s nicht in Frage zu stellen.2. Wie schon das [X.] hat auch der [X.] nicht dieberzeugung gewinnen k, [X.] der Gegenstand von Anspruch 1 des[X.]s vom Fachmann ohne erfinderische Ttigkeit auffindbar war.a) Entgegen der Meinung der [X.] bestehen durchgreifende Zweifel,[X.] die [X.] 35 38 271 [X.] die Entwicklung der patentgemûen [X.] ein geeigneter Ausgangsstand der Technik war. Neben dem bei [X.] bereits genannten Vo[X.]eil erlaubt der in dieser Schrift vorge-schlagene Halter durch die bei Verwendung einer federnden Zwischenlage ge-gebene Mlichkeit der Dosierung des Anpreûdrucks, eine - wie es in der[X.]schrift auch dargestellt ist - unzulssig hohe Vorbelastung des [X.] und [X.] versehenen Flachdachesim Bereich der Kfe der Halter zu vermeiden. Hierzu wird der Halter zchstin die zu befestigende Schicht geschoben, bis der [X.] auf der Abdich-- 14 -tungsbahn aufliegt. Nachdem sodann der Kopf der Schraube oder des Nagels,zur [X.]age an der Zwischenlage gebracht worden ist, [X.] er jeweils um einenbestimmten Weg weitergetrieben werden, damit sich immer ein [X.] eine defi-nie[X.]e Vorspannung stehender Abstand zwischen der [X.] der [X.] bzw. dem [X.] und dem Kopf von Schraube oder Nagel ein-stellt. Die Eindringtiefe dieser Befestigungsmittel in das Bauteil ist danach [X.], das [X.] die in der [X.] 35 38 271 vorgeschlagene Befestigung [X.] wre. Die jeweilige Eindringtiefe stellt sich in [X.] von [X.] und von der Dicke der zu befestigenden [X.] ein. Das legt die Annahme nahe, [X.] der Halter nach der [X.]35 38 271 vom Fachmann nicht als Ausgangspunkt [X.] eine Weiterentwicklungangesehen wurde, bei der es - wie bei dem Gegenstand des [X.]s -darum geht, Gefahren [X.] einen Halter zu vermeiden, die sich gerade darausergeben, [X.] das bei der Befestigung eingesetzte eigentliche Befestigungs-mittel (Nagel) unvorhersagbar tief in das Bauteil eindringen kann. Der [X.]verkennt dabei nicht, [X.] es sich bei dem aus der [X.] 35 38 271 vorbe-kannten Halter durchaus um einen Stand der Technik handelt, der den hiermaûgeblichen Fachmann interessie[X.]. Eine Befassung mit diesem Halter f[X.]den Konstru[X.]ur aber zu der Erkenntnis, [X.] sich dieser bei planmûigemEinsatz nicht mit seinem bauteilseitigen Ende am Bauteil absttzt. Bereits [X.] des Halters zum Bauteil hin, die bei [X.] der Zwischenlage mlich sein soll, [X.] eine andere Deu-tung nicht zu. Die bildliche Darstellung (Figur 1 der [X.] 35 38 271) desbauteilseitigen Endes des Halters als kegel[X.]miges Gebilde, das eine echtedefinie[X.]e Absttzflche nicht hat, und der Vorschlag in [X.]alte 3 Zeilen 20 ff.der Beschreibung, [X.] verschiedene Dachdicken einheitliche Halter und ledig-lich unterschiedlich starke Zwischenlagen zu verwenden, besttigen auûer-dem, [X.] der Halter nach der [X.] 35 38 271 dazu ausgelegt ist, ohne- 15 -Kontakt mit dem Bauteil gleichsam in der zumeist aus Material mit geringerDruckfestigkeit bestehenden Isolationsschicht zu fifl. Wenn die Montagevon Hand, beispielsweise mittels eines Schraubers erfolgen soll, ist ohne [X.] einleuchtend, [X.] dies hingenommen werden kann. Geht es dagegen- wie bei der Entwicklung, die zu dem [X.] gef[X.] hat - darum, die [X.] mit einer Setzmaschine anzubringen, [X.] nicht den individuellenVerltnissen am jeweiligen Anbringungso[X.] (bei Beton etwa unterschiedlicheH[X.]e je nach Auftreffen auf einem Kieselstein oder auf einen Zwischenraum)[X.] ist, geht dichstliegende Einsicht in eine ganz andere Richtung.Dann steht die Be[X.]chtung im Vordergrund, [X.] die im Hinblick auf die in je-dem Fall erforderliche Eindringtiefe des Nagels in das Bauteil vorgegebenenSchlr Setzmaschine Isolationsmaterial geringer Druckfestigkeit im Be-reich des Anbringungso[X.]s des Halters geradezu zerstren mssen. Das [X.]eher erwa[X.]en, [X.] der Fachmann die [X.] 35 38 271 nicht als tauglichesgestalterisches Vorbild [X.] eisung des dem [X.] zu Grunde lie-genden Problems ansieht. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, [X.] inAnbetracht des allgemeinen Fachwissens und -ks des Fachmanns die[X.] 35 38 271 Anregung oder gar nur einen richtungweisenden Denkan-stoû gab, die federnde Zwischenlage durch ein stauchbares Gebilde zu erset-zen, das nach A[X.] der beispielsweise aus der [X.] 1 500 868 ([X.]. [X.]) be-kannten [X.] [X.] Schieûbolzen gestaltetet ist.Die vorstehende Bewe[X.]ung wird durch das [X.]. [X.] hat in der mlichen Verhandlung besttigt, [X.] die in der[X.] 35 38 271 vorgeschlagene Vorrichtung - [X.] den Fachmann ohne weite-res erkennbar - nicht [X.] die Montage mittels einer Setzmaschine konzipie[X.] ist.Ferner hat auch er als nicht sicher angesehen, [X.] der Fachmann gleichwohldazu habe gelangen k, sich von dieser Gestaltung zur [X.] beeinflussen zu lassen, das durch den Gegenstand des [X.]sgelst ist. Das schriftliche Gutachten weist nicht nur aus, [X.] zwischen [X.] nach der [X.] 35 38 271 und [X.] des [X.]s gravie-rende Unterschiede bestehen; es stuft den Halter nach der [X.] 35 38 271rdies als ohnehin [X.] den hauptschlichen Anwendungsbereich der Erfin-dung, mlich den der Befestigung von [X.]n an Bauteilen aus[X.], untauglich ein. [X.] ergeben sich so [X.], [X.] der vorbekannte Halter [X.] [X.] zum Priorittszeitpunktvom Fachmann als ein solcher Stand der Technik angesehen wurde, der eswe[X.] sein [X.], bei der durch die Problemstellung des [X.]s veran-laûten Entwicklung eines Befestigungsmittels [X.] [X.]n herangezo-gen zu werden.b) Auch der rige entgegengehaltene Stand der Technik war nicht [X.], dem Fachmann einen ohne weiteres gangbaren Weg zum Gegenstandder Erfindung zu weisen. Wie die [X.] 1 500 868 ([X.]. [X.]) und die euri-sche Patentanmeldung 0 321 396 ([X.]. [X.]) belegen, war dem Fachmann zwargelfig, flchige Teile, die an einem Bauteil befestigt werden mssen, unterZuhilfenahme einer stauchbaren [X.] mit verbreite[X.]em Rand festzulegen,ohne [X.] besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden [X.], wieweit daseigentliche Befestigungsmittel (Nagel) angesichts [X.] unddes Eindringwiderstandes am Befestigungspunkt in das Bauteil eindringt. [X.] bestand aber ausschlieûlich in einer unmittelbaren dire[X.]n Festlegungdes zu befestigenden Teiles am Bauteil. Insoweit gilt auch [X.] das in der [X.] als Ausgangsstand der Technik r behandelte Befestigungs-element nach der eurischen Patentanmeldung 0 187 168 ([X.]. [X.]) [X.]. Auch nach diesem Vorschlag erfolgt die Befestigung der Isolations-platten im Gegensatz zu der Lehre des [X.]s direkt r das stauchba-- 17 -re Teil der Vorrichtung. Um aus diesem Stand der Technik den [X.] Anspruchs 1 des [X.]s zu entwickeln, bedurfte es deshalb zum ei-nen der Erkenntnis, [X.] ein stauchbares Element sich auch lediglich mittelbarzur Befestigung nutzen lasse, indem es selbst nur den Halter festlegt, der sei-nerseits [X.] die Festlegung der Platte sorgt. Zum anderen [X.]te noch erkanntwerden, [X.] sich eine stauchbare [X.] auch innerhalb des [X.]es un-terbringen lasse. Beides erforde[X.] streng abstrahierende, funktionsbezogeneberlegungen. Das [X.] als Anzeichen [X.] eine erfinderische Ttigkeit gewer-tet werden. Denn [X.] dera[X.]ige berlegungen die tliche Arbeit eines Inge-nieurs auf dem hier interessierenden Gebiet pr, kann nicht [X.]; wie bereits ausgef[X.], ist diese Arbeit mlich eher durch praktischesGedankengut gekennzeichnet, das lediglich schrittweise Weiterentwicklungennahelegt. Das kommt auch in der Einsctzung des [X.] zumAusdruck, [X.] ein durchschnittlicher Fachmann eine aus der [X.] 1 500 868oder der eurischen Patentanmeldung 0 321 396 bekannte Gestaltung [X.] eines nach dem Vorbild der eurischen [X.] 168 beschaffenen Befestigungselementes angebracht tte. Da das ge-richtliche Sachverstigengutachten keine Aussage [X.], die dem entge-genst, sondern seinerseits angibt, bei Kenntnis der in den [X.]agen [X.]und [X.] beschrisungen wre es [X.] den Fachmann eher naheliegendgewesen die erforderliche Knautschzone durch eine auf dem [X.] an-geordnete [X.] zu verwirklichen, kann mithin nicht ausgeschlossen werden,[X.] der Gegenstand von Anspruch 1 des [X.]s auch in Ansehung desaus den [X.]agen [X.], [X.] und [X.] ersichtlichen Standes der Technik erst auf-grund erfinderischer Ttigkeit als tauglicsung [X.] das Problem aufgefun-den werden konnte, das sich daraus ergibt, [X.] bei der Direktmontage die N-gel jeweils auch tiefer als erwa[X.]et in das Bauteil eindringen [X.] -3. Unteranspruch 2 des [X.]s hat aus den genannten [X.] Bestand.- 19 -IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 2 [X.] in [X.] der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97Abs. 1 ZPO.RoggeJestaedtMelullisScharenKeukenschrijver
Meta
23.10.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. X ZR 197/98 (REWIS RS 2001, 916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 916
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