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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 140/99Verkündet am:19. Februar 2002WermesJustizhauptsek[X.]tärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Februar 2002 durch [X.] Melullis,[X.] und [X.], die Richterin [X.] undden Richter [X.] Recht erkannt:Auf die Berufung des [X.]n wird unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels das am 27. April 1999 verkündeteUrteil des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und [X.]) des [X.] im [X.], im übrigen teilweisrt und insgesamt wie [X.] gefaßt:Das eurische Patent 352 496 wird unter Abweisung der [X.] Klage mit Wirkung für die [X.] im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2, seines Patent-anspruchs 5 in unmittelba[X.]r Rückbeziehung auf die [X.] und 2 sowie im Umfang seiner Patentansprüche 3, 4und 5, soweit sich diese auf eine Vorrichtung zum Waschen vonGardinen oder dergleichen beziehen, für nichtig erklrt.Die Kosten des Rechtsst[X.]its werden gegeneinander aufgehoben.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] ist eingetragener Inhaber des [X.] Teils des [X.] 1989 unter Inanspruchnahme der Prioritt einer [X.] Voranmel-dung vom 28. Juli 1988 angemeldeten eurischen Patents 352 496 (St[X.]it-patents). Die [X.], dessen Erteilung am 8. [X.] veröffentlicht worden ist, lauten:1.Vorrichtung zum Reinigen von [X.], Gardinenoder dergleichen in ih[X.]n Einbaulagen an einer [X.]ene, mit einer Waschvorrichtung (1), einem Mantel (1.7)und einer Auffangwanne (2.7)d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die Waschvorrichtung (1) in eine das zu [X.]inigende [X.] [X.]ene eir ist und als [X.] ei-nen Anschlag (1.1) und einen [X.] (1.2) umfaßt, wobeider Mantel (1.7) sich von diesem abwrts erst[X.]ckt und [X.] im Anwendungsfalle schlauchförmig umschließt.2.Vorrichtung nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß der Abstand zwischen dem [X.] (1.2) und der [X.] (2.7) zwecks Anpassung an dis zu [X.] Gutes einstellbar [X.] nach Anspruch 1 oder 2,- 4 -d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,[X.] zwischen Auffangwanne (2.7) und einer Pumpe (2.5) zumwahlweisen Frdern waschaktiven Mediums oder der [X.] am tiefsten Punkt des K[X.]islaufs ein Hilfsgefû (2.8) [X.] ist, das ein grûe[X.]s Fassungsvermls die [X.] (2.1, 2.2) aufweist und wahlweise auf je einen [X.] schaltbar ist.4.Vorrichtung nach Anspruch [X.] a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,[X.] zum Zwecke der Entleerung das Hilfsgefû (2.8) auf [X.] oberhalb der [X.] (2.1, 2.2) anhebbar [X.] nach einem der [X.] bis 4,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,[X.] alle Hilfsagg[X.]gate, wie die [X.] (2.1, 2.2), [X.] (2.3) und Ventile (2.4), eine Pumpe (2.5), eine Hei-zung (2.6) und das Hilfsgefû (2.8) auf einem Wagen (2) [X.] sind.Mit der Nichtigkeitsklage hat der [X.] geltend gemacht, der [X.] sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Ttig-keit. Zudem sei die Erfindung im St[X.]itpatent nicht so deutlich und vollstigoffenbart, [X.] ein Fachmann sie ausf[X.]n k.- 5 -Der [X.] hat das St[X.]itpatent hilfsweise mit folgender Fassung [X.] 1 verteidigt:Vorrichtung zum Reinigen von [X.], in ih[X.]n Ein-baulagen an einer [X.], mit einer [X.], einem Mantel und einer Auffangwanne, wobei [X.] in die das zu [X.]inigende Gut f[X.]nde [X.] ist und als [X.] einen Anschlag undeinen [X.] umfaût, wobei Anschlag und [X.] voneinem Rahmen umgeben ist, an dem der Mantel befestigt ist, [X.] erst[X.]ckt und das [X.] im [X.] umschlieût.Das [X.] hat das St[X.]itpatent fr nichtig erklrt.Hiergegen richtet sich die Berufung des [X.]n.Er hat in der mlichen Verhandlung vor dem Senat das St[X.]itpatentnicht mehr verteidigt, soweit die [X.] eine Vorrichtung [X.] von Vorhanglamellen oder dergleichen hinaus auch auf eine [X.] zum Reinigen von Gardinen oder dergleichen gerichtet sind. Im [X.] beantragt er weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage.Hilfsweise verteidigt der [X.] das St[X.]itpatent mit einer um diekennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 erzten Fassung des [X.], dem sich die [X.] bis 5 im rigen unverrt als [X.] bis 4 anschlieûen sollen, weiter hilfsweise mit dem [X.] sowie schlieûlich im Umfang der erteilten Patentansprche 3 bis 5.Als gerichtlicher Sachverstiger hat Prof. Dr.-Ing. [X.] ein schriftli-ches Gutachten erstattet, das er in der mlichen Verhandlung [X.] hat. Der [X.] hat ein schriftliches Gutachten vorgelegt, das Prof.Dr.-Ing. [X.] in seinem Auftrag erstellt hat.[X.]:Die zulssige Berufung hat teilweise Erfolg. Wie das Bundespatentge-richt ist der Senat der Überzeugung, [X.] der Gegenstand des Anspruchs 1 [X.] nicht auf erfinderischer Ttigkeit beruht und daher nicht patentf-hig ist, so [X.] das St[X.]itpatent insoweit fr nichtig zu erkl[X.]n ist (Art. 52Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG). Das gleiche gilt frdie mit dem ersten und zweiten Hilfsantrag verteidigte Fassung des [X.] sowie fr Anspruch 5 des St[X.]itpatents, soweit er unmittelbar auf die [X.] und 2 rckbezogen ist. Dagegen hat der Senat nach dem Ergeb-nis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnenk, [X.] sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 fr den [X.] in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.I. Das St[X.]itpatent betrifft eine Vorrichtung zum Reinigen von [X.], Gardinen und dergleichen in ih[X.]n Einbaulagen an einer [X.] -Die Patentschrift schildert einleitend, [X.] sich insbesonde[X.] bei [X.] die erforderliche Reinigung als sehr arbeits- und zeitaufwendigerweise, wenn die Lamellen hierzu demontiert, [X.] durch [X.] ge[X.]inigt und sodann wieder montiert werden [X.]. Eine be-kannte Reinigungsvorrichtung mit motorisch angetriebenen Brstenwalzen er-leichte[X.] zwar die Reinigung selbst, [X.] jedoch nichts an dem erforderli-chen Montageaufwand.Die St[X.]itpatentschrift erwt sodann, [X.] die [X.] [X.] 585 775 eine Vorrichtung zum Reinigen von Gardinen im Zustand offenbart, bei der die Reinigungsflssigkeit der zusammengeschobe-nen, mit einem Mantel rzogenen Gardine mittels einer elektrisch betriebe-nen Pumpe zugefrt und im weite[X.]n in einer unter der Gardine angeordnetenWanne aufgefangen wird. In dieser Schrift wird der Mantel als eine oben undunten offene weiche Folille aus Kunststoff beschrieben, die am obe[X.]nRand [X.] und mit einem Anschluûstck fr einen als Zuleitung fr [X.] dienenden Schlauch versehen ist. An das [X.] der [X.] ein rings um die [X.] laufender feste[X.]r Schlauchan, der nach innen einen durchgehenden, in kurzen Abstterbroche-nen Schlitz aufweist, durch den das Reinigungsmittel auf die [X.].Die als Mantel dienende [X.] wird als "oben etwas rund, etwa in Form einesflachen Segmentbogens" beschrieben, dessen beiden Enden auûen etwastiefer liegen. An diesen beiden Enden sind Haltevorrichtungen angebracht,w[X.]nd der [X.]nrand in der Mitte durch eine [X.]e Biegung nachoben an die Gardinenleiste gedrckt werden [X.] 8 -Die St[X.]itpatentschrift sieht diessung als unzu[X.]ichend an. Der Kritikan der in der [X.] beschriebenen Vorrichtung, die der gerichtli-che Sachverstige sehr anschaulich als hinsichtlich der Forderungen nachToleranz-, Fertigungs-, Montage- und Justage- sowie Handhabungsge[X.]chtig-keit [X.]" und das [X.] als"Bastlerlsung" bezeichnet hat, und den Angaben der St[X.]itpatentschrift zurAufgabe der Erfindung entnimmt der Fachmann, bei dem es sich, wie der ge-richtliche Sachverstige zur berzeugung des Senats ausgefrt hat, umeinen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrun-gen in der Konstruktion von Wasch- und Reinigungsapparaten und Kenntnis-sr Wasch- und Reinigungsprozesse handelt, als objektiv gelstes tech-nisches Problem, die bekanntsung konstruktiv zu verbessern und eineweiter ve[X.]infachte Reinigungsmlichkeit zu schaffen, die insbesonde[X.] aufaus Lamellen bestehende Vorwendet werden kann, ohne diese zubescigen oder zu verformen. Dazu soll die Vorrichtung erfindungsgemûhinsichtlich der Mittel zur Zufrung und Verteilung des Reinigungsmittels kon-struktiv so ausgestaltet werden, [X.] sie [X.] einfach unter [X.] Toleranzen herstellbar und montierbar ist und damit auch so [X.] werden kann, [X.] auf das [X.] [X.] und in [X.]pro-duzierba[X.]r Weise eingewirkt wird. Die St[X.]itpatentschrift weist auf den letzte-[X.]n Aspekt besonders hin, indem sie gleiche physikalische Bedingungen frdas gesamte Gut bei der Reinigung als Bestandteil der Aufgabe und Vorteil de[X.]rfindungsgemûen Vorrichtung erwt, der insbesonde[X.] bei [X.] sei, weil bei unterschiedlichen Reinigungsbedingungen nachdem [X.] zwischen den einzelnen Lamellen auft[X.]-ten [X.] 9 -Die im erteilten Patentanspruch 1 - soweit er verteidigt wird - bezeich-nete erfindungsgemûsung lût sich wie folgt gliedern:1.Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Reinigen von Vorhangla-mellen oder dergleichen.2.Die Vorrichtung ist dazu bestimmt, das [X.] in seiner n-genden Einbaulage, in der es in einer [X.]ene gefrt wird, zu[X.]inigen.3.Die Vorrichtung besteht aus3.1einer Waschvorrichtung,3.2einem Mantel und3.3einer Auffangwanne.4.Die Waschvorrichtung4.1ist in die [X.]ene [X.] als [X.]4.2.1einen Anschlag und4.2.2einen [X.].- 10 -5.Der Mantel5.1erst[X.]ckt sich vom [X.] abwrts und5.2umschlieût das [X.] im Anwendungsfall schlauchfrmig.Nach dem ersten Hilfsantrag kommt hinzu:6.Der Abstand zwischen [X.] und Auffangwanne ist zwecks An-passung an dis [X.]es einstellbar.Nach dem zweiten Hilfsantrag lauten die Merkmale 5' und 6':5'.Anschlag und [X.] sind von einem Rahmen umgeben.6'.An dem Rahmen ist der Mantel befestigt, der6'.1sich abwrts erst[X.]ckt und6'.2das [X.] im Anwendungsfall schlauchfrmig umschlieût.Anspruch 3 erzt diese Vorrichtung um weite[X.], in der St[X.]itpatent-schrift als Hilfseinrichtungen oder -agg[X.]gate bezeichnete Bestandteile [X.] zu de[X.]n Anordnung und Zusammenwirken:- 11 -7.Die Vorrichtung umfaût7.1[X.] fr ein waschaktives Medium und eine [X.],7.2eine Pumpe zum [X.] der Slflssigkeit und7.3ein Hilfsgefû.8.Das Hilfsgefû8.1ist zwischen der Auffangwanne und der Pumpe angeordnet,8.2weist ein grûe[X.]s Fassungsvermls die [X.] aufund8.3ist wahlweise auf je einen der [X.] schaltbar.Die nachfolgend wiedergegebenen Figu[X.]n 1 und 3 der St[X.]itpatent-schrift zeigen die in eine [X.]ene fr Vorhanglamellen eiteWaschvorrichtung mit den zu einem Block zusammengeschobenen [X.] in einer Schnittansicht sowie eine schematische Gesamtansichtder Waschvorrichtung und eines alle Hilfseinrichtungen aufnehmenden [X.] 12 -Figur 1 lût erkennen, [X.] der ansonsten nicht r erlterte An-schlag (Merkmal 4.2.1) sowohl die Bewegung des zusammengeschobenen[X.]s auf der [X.]ene beg[X.]nzt, als auch mit dem [X.]verbunden sein kann. Da der [X.] sich nicht in den Raum erst[X.]ckenkann, in dem die Lamellen in die [X.]ene eit sind, und daher eineetwa U-frmige Gestalt aufweisen [X.], ergibt sich in diesem Fall aus Dsen-stock und Anschlag eine rahmenartige Einheit, die in der Draufsicht den [X.], in dem die Lamellen mit der [X.]ene verbunden sind; so [X.] auch der gerichtliche Sachverstige gesehen.In dem gezeigten Ausfrungsbeispiel wird durch die rmliche Anord-nung der Befestigungspunkte des Mantels an [X.] und Anschlag zu-gleich ein gewisser Abstand zwischen Mantel und [X.] geschaffen,jedoch sind Patentanspruch 1 hierzu keine Vorgaben zu entnehmen.II. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, da die ihr [X.] der Technik am chsten kommende Reinigungsvorrichtung nach der[X.] [X.] 1 585 775 jedenfalls keinen [X.] offen-bart. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme steht [X.] zur berzeugung des Senats fest, [X.] es fr den Fachmann naheliegendwar, die konstruktiven [X.] der bekannten Vorrichtung durch die [X.] Ausgestaltung zu beseitigen.- 13 -Die [X.] 1 585 775 lehrt be[X.]its eine Vorrichtung, die [X.] bestimmt ist, Gardinen und dergleichen in ih[X.]r in [X.]"Einbaulage" zu [X.]inigen, und aus Waschvorrichtung, Mantel und [X.] besteht (Merkmale 1 bis 3). Entsp[X.]chend Merkmal 4.1 ist die [X.] an der Gardinenleiste zu befestigen. Dazu werden entweder zwei aus-ziehba[X.] Str, an denen der Mantel eit ist, gegen die Gardinenlei-ste geschoben und festgestellt oder aber zwei an dem Mantel angebrachted[X.]hba[X.] Haken in die Nut der Gardinenleiste eingefrt; da sie in Gestalt desgeschlitzten Schlauches in dem Mantel untergebracht ist, wird damit auch [X.] in die [X.]ene eit. Der Mantel selbst erst[X.]cktsich in be[X.]instimmung mit Merkmal 5 von der Waschvorrichtung [X.] das [X.] schlauchfrmig.Nicht gezeigt ist lediglich der [X.] (Merkmale 4.2.2 und 5.1), undzweifelhaft kann sein, ob die Waschvorrichtung einen [X.]. [X.]. Jedoch beg[X.]nzen die Befestigungspunkte des Mantels an [X.] die Verschiebung der [X.] dem Mantel und ver-hindern insofern wie ein Anschlag, [X.] die Gardine aus dem Be[X.]ich [X.] wird, in dem durch die Waschvorrichtung auf sie eingewirkt wirdund der Mantel dafr sorgt, [X.] die gesamte Reinigungsflssigkeit in die [X.] gelangt. Es lag ohne weite[X.]s im Be[X.]ich handwerklichen Ksdes Fachmanns, statt dessen ein disk[X.]tes Bauteil als Anschlag vorzusehen.Die Ersetzung eines als Waschvorrichtung wirkenden geschlitztenSchlauches durch einen [X.] lag fr den Fachmann schon deshalb na-he, weil ihm die Verwendung eines geschlitzten Schlauches als provisorische,- 14 -laienhaftsung erscheinen [X.]te, die weder eine przise Montage [X.] nach Volumenstrom und Wirkrichtung definierte Einwirkung der Reini-gungsflssigkeit auf das [X.] erlaubte. Wie der [X.] dargestellt hat, [X.]te dies den Fachmann zwingend zu derberlegung f[X.]n, [X.] es zumindest eines star[X.]n "Korsetts" in Gestalt einerTrag- und Rahmenkonstruktion fr den Schlauch bedurfte. Das bedeutete [X.] erfah[X.]nen Konstrukteur aber zugleich die Erkenntnis, [X.] er die Reini-gungsflssigkeit sinnvollerweisrhaupt nicht durch einen mit Schlitzen ver-sehenen Schlauch, sondern unmittelbar durch eine mit Öffnungen versehenestar[X.] Waschvorrichtung zufrte. Da eine zusammengeschobene Gardine undinsbesonde[X.] ein zusammengeschobener Lamellenvorhang einen llichen,rnd [X.]chteckigen Krper bilden, bot es sich an, der Waschvorrichtungeine Form zu geben, die es erlaubt, die Oberseite dieses Krpers r seinengesamten Querschnitt oder jedenfalls in Achsrichtung der [X.]ene im [X.] abzudecken und in diesem Be[X.]ich ditigten Austrittsffnun-gen fr die Reinigungsflssigkeit so auszubilden und anzuordnen, [X.] [X.] [X.] und in zweckmûiger Wirkrichtung [X.] kann. Der Fachmann gelangte daher allein aufgrund dieser [X.] einer sich oberhalb des [X.]es isrich-tung der [X.]ene erst[X.]ckenden star[X.]n Waschvorrichtung, de[X.]n Kon-struktion nacrzeugenden Ausfrungen des gerichtlichen Sachver-stigen eine alltliche Aufgabe fr den Maschinenbauingenieur darstellte.Das ist der [X.], den das St[X.]itpatent lehrt; weite[X.] Anforderungen andie Waschvorrichtung sind diesem in der Patentschrift nicht weiter erltertenMerkmal, wie der gerichtliche Sachverstige besttigt hat, nicht zu entneh-men.- 15 -Danach konnte der Fachmann die [X.] auf-finden, ohne hierzu erfinderisch ttig werden zu mssen. [X.]t auchdie Erws Gutachters des [X.]n nichts, [X.] es erst die [X.] Vorrichtung ermliche, bei jedem Reinigungsvorgang automa-tisch identische physikalische Randbedingungen fr den [X.] schaffen und empfindliche Vorhanglamellen in allen Teilen [X.] zu[X.]inigen sowie gegen ir[X.]versible mechanische Bescigungen, insbesonde[X.]w[X.]nd des [X.], Reinigens und Abrstens, und Wiederanschmutzung imfeuchten Zustand zu sctzen. Die [X.]produzierba[X.]n physikalischen Randbe-dingungen fr den Reinigungsvorgang ergeben sich zwangslfig aus [X.] einer star[X.]n Waschvorrichtung wie eines [X.]s. [X.], wie der Gutachter der [X.]n meint, weite[X.] Anforderun-gen an die Beaufschlagung mit der Reinigungsflssigkeit, etwa hinsichtlich [X.] der Austrittssen stellen sollten oder es erforderlich sein sollte,zur Vermeidung von Scinem Anstoûen der Lamellen an den [X.], gibt der erteilte Patentanspruch 1 hierzu keine Mittel an.Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Fachmann, der nichtGardinen, sondern Lamellenvor[X.]inigen wollte, fr diesen Zweck dieVorrichtung nach der [X.] in [X.]. Die mitdem konstruktionstechnischen "Handwerkzeug" des [X.] eine industrielle Fertigung ertchtigte Vorrichtung nach der [X.] 585 775 weist nach ih[X.]r rmlich-krperlichen Ausgestaltung alleMerkmale auf, die nach Patentanspruch 1 des St[X.]itpatents die [X.] Vorrichtung zum Reinigen von Vorhanglamellen kennzeichnen. [X.] entnimmt der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverstigebesttigt hat, keine rmlich-krperlichen Merkmale, die nicht be[X.]its [X.] 16 -drcklich im Patentanspruch genannt w[X.]n; auch der [X.] hat solchenicht aufzuzeigen vermocht.[X.] Auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist der [X.] 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und dahernicht patentfig.1. Das dem erteilten Patentanspruch 2 entnommene zustzliche [X.] 6 des ersten [X.] sch[X.]ibt vor, den Abstand zwischen [X.]und Auffangwanne einstellbar zu gestalten. Fr den Fachmann, dem Lamellen-vorterschiedlicher kannt sind, ist es jedoch [X.], [X.] er diesen unterschiedlicrart Rechnung tragen [X.],[X.] jeweils eine Mantellzur Verfsteht, die sicherstellt, [X.] die Rei-nigungsflssigkeit vollstig in die Auffangwanne gelangt. Wie er dies be-werkstelligt, [X.] Merkmal 6 dem Fachmann, so [X.] sich aus der Art [X.] der Anpassung fr die Patentfigkeit des St[X.]itpatents nichts ergebenkann.2. Nicht anders ist der zweite Hilfsantrag zu beurteilen.Gegen die Zulssigkeit der verteidigten [X.]; die Verwendung eines Anschlag und [X.] umschlie-ûenden Rahmens, an dem der Mantel befestigt ist, ist sowohl in der Anmeldungdes St[X.]itpatents (vgl. Verffentlichung der eurischen Patentanmeldung,[X.] 16-19) als auch in der St[X.]itpatentschrift ([X.]. 1 Z. 55 - [X.]. 2 Z. 1) alsmliche Ausgestaltung der Erfindung [X.] -Der gerichtliche Sachverstige hat es jedoch zu Recht als aus [X.] der Konstruktionsleh[X.] trivial bezeichnet, fr jede zu [X.]alisie[X.]nde Funkti-on eines technischen Produkts ein eigenes (disk[X.]tes) Bauteil vorzusehen.[X.] geht die verteidigte Anspruchsfassung nicht hinaus, wenn sie [X.], den Mantel zu tragen, statt dem [X.] einem gesonderten, D-senstock und Anschlag umschlieûenden Rahmen zuweist. Auch in der vertei-digten Fassung gibt Patentanspruch 1 kein Mittel an, um einer Berrung des[X.]es durch den schlauchartigen Mantel vorzubeugen. Denn obeine solche Berrung vermieden wird oder nicht, t allein von dem [X.] zwischen Mantel und [X.] (sowie, da der Rahmen, wie [X.] besttigt hat, von [X.] der Waschvorrichtung aus [X.] unten [X.]icht, von der Steifigkeit des Mantels) ab und ist [X.], ob der Mantel an der Waschvorrichtung selbst oder an einem diese um-gebenden Rahmen befestigt wird. Im rigen lag es fr den Fachmann, de[X.]ine solche Berrung als nachteilig erkannte, auf der Hand, sie durch eineentsp[X.]chende Beabstandung des Mantels von dem berrungsempfindlichen[X.] zu vermeiden.IV. Mangels erfinderischer Ttigkeit kann schlieûlich auch Anspruch 5,soweit er unmittelbar auf die erteilten Patentansprche 1 und 2 rckbezogenist, keinen Bestand haben.Patentanspruch 5 erzt den Gegenstand der [X.] und 2 in-soweit um die Anweisung, smtliche verwendeten Hilfsagg[X.]gate auf einemWagen anzuordnen. Er [X.], soweit er nicht auf die Patentansprche 3 und4 rckbezogen ist, weder eine Vorr Art und Anzahl der Hilfsagg[X.]gatenocr die Art der Anordnung auf dem Wagen, insbesonde[X.] auch keine- 18 -Leh[X.], die Hilfsagg[X.]gate in irgendeiner Weise rmlich-krperlich oder [X.] miteinander zu verbinden. Damit geht er r Patentanspruch 1 nur mitder dem Fachmann als Selbstverstlichkeit zur Verfstehenden Anwei-sung hinaus, einen Wagen als Trr und/oder Transportmittel fr die verwen-deten Hilfsagg[X.]gate zu verwenden. Soweit der Sachverstige die Anord-nung der Hilfsagg[X.]gate auf einem Wagen als fr den Fachmann nicht nahe-liegend angesehen hat, ist er demr offensichtlich von der [X.], Patentanspruch 5 leh[X.] - be[X.]its in der an dieser Stelle errter-ten unmittelba[X.]n Rckbeziehung auf Anspruch 1 - eine Art "fahrba[X.]r Lamel-lenvorhang-Waschmaschine".V. Dagegen kann der Senat nicht feststellen, [X.] auch dem [X.] 3 die Patentfigkeit [X.] die St[X.]itpatentschrift die Erfindung so deutlich und vollstigoffenbart, [X.] ein Fachmann sie ausf[X.]n kann, ist mit dem [X.] zu bejahen. Auch der [X.] ist auf den erstinstanzlich hiergegenerhobenen Einwand nicht mehr zurckgekommen.2. Der Senat hat auch nicht die berzeugung gewonnen, [X.] der [X.] dem Fachmann im Priorittszeitpunkt [X.]. Hinsichtlich der Merkmale 7 und 8 ist fr irgendein Vorbild im Stand derTechnik nichts ersichtlich. Auch der [X.] hat hierzu nichts vorgebracht. [X.] sich um dem Fachmann kraft seines Fachks ohne weite[X.]s zur Verf-gung stehende Maûnahmen handelt, ist ebensowenig erkennbar. Der gerichtli-che Sachverstige hat dies bei seiner Befragung durch den Senat in der- 19 -mlichen Verhandlung nachdrcklich verneint; auch dem ist der [X.] nichtentgegenget[X.]ten.3. Durch die Patentfigkeit des Anspruchs 3 werden auch der auf [X.] rckbezogene Patentanspruch 4 sowie Patentanspruch 5, soweit er auf [X.] 3 und 4 rckbezogen ist, getragen; diese [X.] habendaher mit Patentanspruch 3 Bestand.- 20 -VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 92Abs. 1 ZPO.Melullis [X.] [X.]Mlens Meier-Beck
Meta
19.02.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. X ZR 140/99 (REWIS RS 2002, 4515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4515
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