Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. X ZR 56/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1018

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 56/99Verkündet am:16. Oktober 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Oktober 2001 durch [X.], [X.] Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats ([X.])des [X.] vom 13. Oktober 1998 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Teils des am8. November 1989 unter Inanspruchnahme der Prioritt der [X.] [X.] 39 647 vom 24. November 1988 angemeldeten euri-schen Patents 370 307 (Streitpatents). Die Bekanntmachung des Hinweisesauf die Patenterteilung ist am 3. Februar 1993 erfolgt.- 3 -Die [X.] und 12 des Streitpatents lauten in der [X.] Deutsch:"1.[X.] mit einer Flachpalette, einem austauschba-ren [X.] aus Kunststoff mit einer oberen [X.] und einer unteren Entleerungseinrichtung sowie einemden [X.] umgebenden Außenmantel aus einemGitterwerk mit senkrechten und waagerechten Gitterstaus Metall, dadurch gekennzeichnet, daßder Außenmantel (3) durch als Rohre ausgebildete Gitterst-be (4, 5) gebildet wird, die eng an der Außenwand (14) desKunststoff-[X.]s (2) anliegen, daß an den [X.] (15) die senkrechten und waagerechten [X.], 5) zur Bildung muldenartiger, isrichtung [X.], doppelwandiger Vertiefungen (16)eingezogen sind, derart, daß die beiden [X.] (18, 19) der Wandung (17) der Vertiefungen (16) [X.] (4, 5) zwischen einer Tangentialebene (20-20)und einer zu dieser parallelen Sekantenebene (21-21) [X.] (4, 5) verlaufen und an jeder [X.]) [X.] (18, 19) der [X.]) zweier rechtwinklireinander liegender [X.], 5) vier in [X.] (21-21) gelegene [X.]) mit jeweils einer der vierfachen Gitterstabwandstrke (23)entsprechenden Materialfung entstehen, und daß die[X.], 5) durch eine Widerstandspreßschweißung dervier [X.]n (22) an jeder [X.] (15)- 4 -derart miteinander verbunden sind, [X.] die St(4, 5) innenund auûen gemeinsame [X.] (20-20, 25-[X.]. [X.] nach einem der [X.] bis 11, [X.] gekennzeichnet, [X.] der [X.]) nach dem Verschweiûen der [X.], 5) miteinanderund mit den umlaufenden oberen und unteren Profilen (31,27) in seine Gebrauchsform gebogen und an der Stoûstelleverschweiût ist."Wegen des Wortlauts der weiteren [X.] wird auf die [X.] Bezug genommen.Mit der Nichtigkeitsklage hat die [X.] Patentanspruch 1 sowie Pa-tentanspruch 12 in seiner unmittelbaren Rckbeziehung auf Patentanspruch 1angegriffen. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.] offenbaredie Erfindung nicht so deutlich und vollstig, [X.] ein Fachmann sie ausfh-ren könne. Dem Gegenstand der angegriffenen [X.] - die die [X.] [X.] Patentanmeldung 38 39 647 nicht in Anspruch nehmen könnten,weil diese nicht die erste Anmeldung der Erfindung darstelle - fehle die [X.]. Er sei r einer offenkundigen Vorbenutzung im Priori-ttsintervall nicht neu und berr dem druckschriftlichen Stand derTechnik nicht auf erfinderischer Ttigkeit.Das [X.] hat die Nichtigkeitsklage [X.] -Mit der Berufung verfolgt die [X.] sie im Umfang ihres erstinstanz-lichen Angriffs weiter.Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.Als gerichtlicher Sachverstiger hat Professor [X.]. D. S. einschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mlichen Verhandlung erlu-tert und erzt hat. Die [X.] hat ein von ihr in Auftrag gegebenes Gut-achten des Professors [X.]. [X.]., [X.], vorgelegt.[X.]:Die zulssige Berufung bleibt ohne Erfolg. Wie das [X.]hat auch der Senat sich nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweis-aufnahme nicht davrzeugen k, [X.] dem Gegenstand des [X.] fehlt.[X.] betrifft einen [X.] mit einer Flach-palette, einem austauschbaren [X.] und einem Auûenmantel. [X.] besteht aus Kunststoff und weist eine obere Einfllffnung undeine untere Entleerungseinrichtung auf. Der den [X.] umgebendeAuûenmantel besteht aus einem Gitterwerk mit senkrechten und waagerechtenGittersts Metall. Derartige [X.] werden, wie die [X.]erltert, als Mehrwlter zur Lagerung und zum Transport von [X.] -keiten aller Art in der Chemischen, Pharma-, Minerall- und Nahrungsmittelin-dustrie eingesetzt.Bei den als Stand der Technik errterten, etwa aus der [X.] Of-fenlegungsschrift 30 39 635 bekannten [X.] besteht der [X.] aus einem Drahtgitter mit sich kreuzenden vertikalen und horizontalenVollst. [X.] wird das [X.] durch [X.] ausgebildete [X.], die an den [X.]n in der [X.] beschriebener Weise durch Verformung und Widerstand-spreûschweiûung miteinander verbunden werden.Nach Merkmalen gegliedert [X.] sich die technische Lehre dieses An-spruchs wie folgt umschreiben:1.Der [X.] besteht aus einer Flachpalette, einemaustauschbaren [X.] und einem [X.] [X.] besteht aus Kunststoff und weist eineobere Einfllffnung und eine untere Entleerungseinrichtungauf.3.Der den [X.] umgebende Auûenmantel bestehtaus einem Gitterwerk mit senkrechten und waagerechtenGittersts Metall, die3.1als Rohre ausgebildet [X.] 7 -3.2eng an der Auûenwand des [X.]sanliegen und3.3an den [X.]n zur Bildung muldenartiger, insrichtung der [X.] eingezogen sind.4.Die [X.] in den Vertiefungen doppelwandig der-art ausgebildet, [X.]4.1die beiden gekrmmtsrr der Wandungder Vertiefungen jedes [X.] zwischen einerTangentialebene und einer zu dieser parallelen Se-kantenebene des [X.] verlaufen und4.2an jeder [X.] [X.]der Vertiefungen zweier rechtwinklireinanderliegender Gitterstvier [X.]n entste-hen,4.2.1die in [X.] gelegen [X.] jeweils einer der vierfachen [X.] entsprechenden Materialan-fung.5.Die [X.] an jeder [X.] durch eineWiderstandspreûschweiûung der vier [X.]nmiteinander [X.] 8 -6.Die Verbindung erfolgt derart, [X.] die [X.] undauûen gemeinsame [X.] aufweisen.Die nachfolgenden Figuren 7 bis 9 der [X.] zeigen einAusfrungsbeispiel einer erfindungsgemûen Vertiefung und [X.].Die Vorteile dieser Ausgestaltung liegen, wie die [X.] er-ltert, in der Einsparung von Gewicht bei wesentlicrer Stabilitt. Diebesondere Ausbildung der Kreuzverbindungen (Merkmale 3.3 - 6) ermlichteine optimale Schweiûverbindung im Rahmen einer automatisierten Massen-fertigung und zeichnet sich durch ein groûes [X.] und innere (durch das Fllgut bewirkte) Krafteinwirkungen aus. Das [X.] damit das technische Problem, einen [X.] zur [X.] 9 -gung zu stellen, der bei [X.] geringem Gewicht hohe Stabilitt aufweistund sich konstruktiv gut fr eine automatisierte Fertigung eignet.Einer ren Erlterrfen die Merkmale 4 und 4.2.2:Nach dem Wortlaut des Anspruchs sind die Gitterst"zur Bildungdoppelwandiger Vertiefungen eingezogen". Der Fachmann - bei dem es sich,wie der Sachverstige zur Überzeugung des Senats [X.] hat, um [X.] einer [X.] oder Technikerschule derFachrichtung Maschinenbau handelt, der eine mindestens zweijrige Erfah-rung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von geschweiûten [X.] besitzt und [X.] den Umgang [X.] in der Verpackungs- und Transporttechnik hat - erkennt jedoch un-schwer, [X.] nicht die Einziehung oder Vertiefung selbst doppelwandig seinsoll, sondern [X.] sich durch die Einziehung ein doppelwlicher, relativeng nebeneinanderliegender Verlauf des eingezogenen und des nicht einge-zogenen Teils der Rohrwandung ergeben soll, wie er in den Figuren 8 und 9der [X.] dargestellt ist. Entsprechend ist Merkmal 4 formuliert.Die vierfache Materialfung entsprechend Merkmal 4.2.2 sieht [X.], wie der gerichtliche Sachverstige [X.] hat, in den vierWim Bereich der [X.] der beiden sich kreuzenden Rohre,die sich nach Einbringen der muldenartigen Vertiefung in die Rohre ergeben.Es handelt sich um eine bloûe Wirkungsangabe, die der Sachverstige [X.] als insofern eindeutig und klar bezeichnet hat. Zwar hat er in [X.] Gutachten weiter bemerkt, unsicher werde der Fachmann, wenn err die Bedeutung dieses Merkmals fr die techniscsung des [X.] -tents nachdenke, da er mit der vierfachen Materialfung eine vierfacheFestigkeitssteigerung assoziiere. Der Fachmann erkennt jedoch, wie der Sach-verstige weiter ausfrt, [X.] eine solche Festigkeitssteigerung nicht mg-lich ist. Die Patentschrift belehrt ihn [X.], [X.] sie auch nicht gemeint ist,denn sie erltert das Merkmal dahin, [X.] durch die Materialfung einervierfachen [X.] an jeder der vier [X.]n an allen [X.] erreicht werde, [X.] bei einer entsprechenden Steuerung [X.] und des Druckes der [X.] ein Strom r die [X.] f[X.]e, der auf die [X.]n beschrkte, gleichmûigeSchmelzr erzeuge, die homogene Schweiûverbindungen an den [X.] zwischen den [X.] ([X.]. 3 Z. 39 - 50). [X.] betroffene Verbindungsbereich tatschlicrnd einer vierfachenMaterialfung entspricht, ist hierbei fr den Fachmann erkennbar ohneBelang.II.Aus den vorstehenden [X.] ergibt sich, [X.] die von der[X.] vorgebrachten [X.] der [X.] ([X.]. 83, 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) gegenstandslos sind.Sie beruhen auf einem unzutreffenden Verstis der Merkmale 4 und 4.2.2im Sinne einer Doppelwandigkeit der Einziehung bzw. einer Materialfungmit dem vierfachen Durchmesser des [X.].[X.] Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist rdem Stand der Technik neu ([X.]. 52 Abs. 1, 54, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).1.Die in der [X.] errterte [X.] [X.] betrifft [X.] nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des- 11 -Streitpatents (Merkmale 1 bis 3). Der Auûenmantel besteht aus einem Draht-gitter, bei dem die [X.]wrch Biegung einer einzigen Drahtgitter-platte erhalten sind, deren vertikale Enden durch ein Verschweiûen der Gitter-str durch Haken oder Klemmen fest miteinander verbunden sind. [X.] die preisstige Herstellung eines Auûenmantels mit einer Steifheit er-mlichen, wie sie - herstellungstechnisch aufwendiger - durch (einzelne)[X.] erzielt wird, die durch einen aus Profilabschnitten gebildetenRahmen eingefaût werden.2.Das Gebrauchsmuster 84 33 960 beschreibt einen Palettenbe-lter aus Kunststoff fr flssige, pastse und pulverige Fllter mit obererEinfllffnung und unterem Auslauf, bei dem ein punktgeschweiûtes [X.], das eng an dem [X.] anliegt, je einen oberen und unte-ren umlaufenden Rohrrahmen besitzt, welcher mit dem Drahtgitter kraftschls-sig verbunden ist. Diese Rohrrahmen sollen so gestaltet sein, [X.] die von [X.] flexiblen [X.] ausgehenden Verformungskrfte aufgrund ihrerhohen Biege- und Verwindungssteifigkeit aufgefangen werden k. Dieoberen und unteren Rohrrahmen klternativ oder zustzlich zu [X.] durch [X.] miteinander verbunden werden, die zur [X.] und [X.] vor-zugsweise ebenfalls rohrfrmig [X.] werden sollen. Offenbart sind [X.] die Merkmale 1 bis 3 und 3.2 sowie Merkmal 3.1 hinsichtlich der rohrfrmi-gen [X.].3.Die [X.] [X.] 26 55 268 betrifft einen Char-gierkorb aus hitzebestigem Material, der, wie der [X.], zum Transport von [X.] in der Keramik- und [X.] 12 -dustrie dient. Die von dem gegossenen Boden des Korbes ausgehenden [X.] aus [X.], die netzartig durch Kreuzverbindungen mit-einander verschweiût sind. Dazu werden rechtwinklig zueinander angeordnete,in ihren gestreckten Abschnitten im Querschnitt unverformte Rohre in [X.] einseitig und gegensinnig bis auf [X.]. [X.] werden durch rechtwinklig aufeinan-dersts- und [X.] verbunden, deren Abstand von-einander dem Durchmesser der unverformten Rohre entspricht und seinerseitsdurch Schweiûtrbrckt wird, so [X.] sich eine endlose bandagenartigeNaht ergibt. Das entspricht den Merkmalen 3.1, 3.3 und 6, wrend es an ei-nem [X.] nach den Merkmalen 1 bis 3 und 3.2 und an einer Ver-bindung der [X.] nach den Merkmalen 4 bis 5 [X.] Verffentlichungen von [X.] in "[X.], Bleche, [X.], 249 ff. ([X.]. [X.]) und "[X.]" 1977, 36 ff. ([X.]. [X.]) befassen sichnicht mit [X.], sondern allgemein mit dem Widerstandsschweiûenvon Stahlrohren im [X.]. Es wird darauf hingewiesen, [X.] Rohrkonstruk-tionen, wie sie vom Stahlr den Maschinenbau, die Stahlmlindustrieund [X.] bis zum Kinderauto weit verbreitet seien, konstruktiv undfertigungstechnisch durch das [X.] im [X.] vereinfacht wer-den kten, wenn man das stige Verfahren des [X.]nutze. Den gezeigten Rohrverbindungen wird eine gute Festigkeit bescheinigt.Werde eine Eindringtiefe (des srohres in das [X.]) von 50 % ge-wscht, damit die Schweiûverbindung nur die [X.] Rohrdurchmesserserhalte, seien beide Rohre vor dem Schweiûen entsprechend zu verformen.Die [X.] nach der Verformung solle [X.] vier kleine Auflagefl-chen fr die Schweiûverbindung bieten. Dazu sei, wie in Bild 9 der [X.]age [X.]- 13 -und Bild 7 der [X.]age [X.] gezeigt, parallel zur Rohrachse je Rohr eis-sicke einzudrcken, so [X.] die sich ergebenden Wulste an ihrer chstenStelle die Berrungsflchen am [X.] bildeten. Die Verbindung der Roh-re im [X.] entspricht damit den Merkmalen 3.3 bis 6.5.Ähnliches gilt fr die von der [X.] durch das [X.] das Verfahren eingefrte Abhandlung von [X.] in "Maschinenwelt [X.]" 1960, 169 ff., die [X.] Patentschrift 1 247 439 ([X.]. [X.]) und die Darstellung des [X.] in dem 1965 erschiene-nen Werk "[X.]" ([X.]. [X.]). Auch in diesen Verffentli-chungen werden wie bei [X.] verformte, kreuzweise durch Widerstand-spreûschweiûung ("Buckelschweiûen") verbundene Rohre dargestellt. [X.]weist darauf hin, [X.] sich beim Aufeinanderlegen der verformten Rohre vierKontaktstellen und mithin auch vier Schweiûpunkte in einem einzigen Arbeit-gang er; diese Methode liefere Verbindungen groûer Starrheit (S. 171,lk. [X.].). Dieser Vorteil der vier Schweiûpunkte wird auch in der [X.]nPatentschrift hervorgehoben ([X.]. [X.], [X.], re. [X.]., Abs. 4).6.Die offenkundige Vorbenutzung eines erfindungsgemûen Palet-tlters vor dem 8. November rt nicht zum Stand der Technik,da nach Art. 89 [X.] Priorittstag fr die Anwendung des Art. 54 Abs. 2EPals Tag der eurischen Patentanmeldung gilt. Das [X.] der [X.] Patentanmeldung 38 39 647 zu Recht in Anspruch.Die Patentanmeldung betrifft, wie [X.] steht, dieselbe Erfindung.Entgegen der Auffassung der [X.] handelt es sich aber auch um die ersteAnmeldung dieser Erfindung im Sinne des Art. 87 Abs. 1, 4 EP. Die vorange-- 14 -gangene [X.] Patentanmeldung 38 19 911 der Beklagten betrifft [X.] einen [X.] mit den Merkmalen 1 bis 3.3 und 6. Die [X.] an den [X.]n nach [X.] 4 bis 4.2.2 und deren Verbindung durch eine Widerstandspreû-schweiûung gemû Merkmal 5 sind jedoch in der Voranmeldung nicht offen-bart. Die Beschreibung verlt sich dazu nicht und in den Zeichnungen sindnur in den Mulden flchig aufeinanderliegende gekreuzte Rohrteile dargestellt.Es kann auch keine Rede davon sein, [X.], wie der Privatgutachter der Kle-rin meint, alle Schweiûverfahren offenbart wren, weil die [X.] und der Fachmann, die Mlichkeit, die Gitterstentsprechend den Merkmalen 4 bis 5 miteinander zu verbinden, in der [X.] im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 270, 276 f. -elektrische Steckverbindung) gleichsam mitlesen [X.]. Denn eine solcheVerbindung war, wie nachstehend zu IV. [X.], im Stand derTechnik bei [X.] der erfindungsgemûen Art nicht bekannt.Der Umstand, [X.] sich der Gegenstand des Streitpatents als Ausfh-rungsform des in der lteren Anmeldung offenbarten [X.]s dar-stellt, ist fr die Inanspruchnahme des Priorittsrechts ohne Belang. Denn eineAnmeldung zum eurischen Patent betrifft, wie der Senat im Anschluû an [X.] [X.] der [X.] des [X.] vom 31.5.2001 bereits entschieden hat (Urt. v. 11.9.2001- X ZR 168/98 - Luftverteiler; zur Verffentlichung bestimmt) nur dann im Sinnedes Art. 87 Abs. 1 [X.] Erfindung wie eine Voranmeldung, wenn diemit der eurischen Patentanmeldung beanspruchte [X.] Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemel-deten [X.] offenbart ist.- 15 -IV.Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme hatder Senat auch nicht die berzeugung gewinnen k, [X.] sich der [X.] in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergab ([X.]. 52 Abs. 1, 56, 138Abs. 1 lit. a EP).1.Der Stand der Technik [X.] bereits kein Vorbild fr einen Pa-lettlter aus Flachpalette, austauschbarem [X.] und [X.] (Merkmal 1), bei dem der Auûenmantel aus einem Gitterwerk aus sichkreuzenden senkrechten und waagerechten [X.] im Sinne des Streitpatentsbesteht. Das [X.] wird vielmehr sowohl bei der deut-schen Patentschrift 30 39 635 als auch bei dem Gebrauchsmuster 84 33 960durch ein Drahtgitter gebildet. Als Alternative ist in dem Gebrauchsmuster [X.] eisung beschrieben, bei der rohrfrmige obere und untere Umran-dungen durch gleichfalls rohrfrmige [X.] miteinander verbundensind. Entsprechende, mit den [X.] ein Gitterwerk im Sinne [X.] bildende Horizontalstreben sind jedoch nicht vorgesehen. [X.] weist dem Fachmann vielmehr einen anderen Weg, [X.] zur Optimierung des Materialeinsatzes vorschlt, die Anzahl der [X.] angeordneten [X.] soweit zu reduzieren, wie dies die in [X.] auf den Gitterrahmen wirkende Stapeldruckbelastung [X.]. Da dies zueiner erten Ausbeulung des [X.]s frt, soll ein zustzlich zwi-schen [X.] und Gitterrahmen kraftschlssig mit der oberen und unterenUmrandung und den [X.] verbundenes maschiges punktge-schweiûtes Drahtgitter die Verbundstabilitt err Ausbeulung des[X.]s entgegenwirken ([X.]. [X.], [X.], Abs. 1 und 2). Die Schrift [X.] -den Fachmann damit eher davon ab, das [X.] durch ein Gitterwerkaus sich kreuzenden [X.] zu ersetzen.Eine Anregung dazu konnte dem Fachmann auch die [X.] [X.] nicht geben. Sie beschreibt zwar ein Rohrgitterwerk,betrifft jedoch einen ganz anders aufgebauten Gegenstand, mlich einen[X.] aus hitzebestigem Material mit einem gegossenen Boden, dersomit weder eine Flachpalette noch einen austauschbaren Kunststoffinnenbe-lter aufweist. Dieser [X.] ist es jedoch, der bei den [X.] von einem Drahtgitter eingefaût worden ist, [X.] zu sichern. Diese Funktion entfllt bei dem [X.].Dadurch, [X.] die [X.] und auûen gemeinsame Tangentiale-benen aufweisen (Merkmal 6), ergibt sich zwar objektiv seine Eignung, einen[X.] in der Weise netzartig zu umgeben, [X.] sowohl die Vertikal- wiedie Horizontalrohre fr den [X.] sttzend wirken. Das ist [X.], was bei dem [X.] technische Bedeuttte. Es ist [X.] erkennbar, was den Fachmtte veranlassen sollen, fr die Ausge-staltung eines [X.]s der erfindungsgemûen Art auf das auûerhalbseines Fachgebietes liegende Vorbild des [X.]es zurckzugreifen.Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, muûte der [X.] daher zchst den durch den Stand der Technik auf seinem Fachgebietnicht vorgezeichneten Schritt tun, ein Gitterwerk aus sich kreuzenden [X.] und [X.] in [X.] ziehen.2.Tat er dies, wurde ihm alsbald deutlich, [X.] ein Gitterwerk, beidem aufeinanderliegende, sich kreuzende Rohre miteinander verschweiût [X.] 17 -den, fr seine Zwecke ungeeignet sein [X.], weil hierbei nur eine Rohrebenean der Sttzung des [X.]s teilnehmen [X.]. Die notwendige Abstt-zung des [X.]s durch Vertikal- und Horizontalrohre [X.] sich jedocherreichen, wenn die Rohre an der [X.] abgeplattet und mittels einerumlaufenden [X.] miteinander verbunden wurden. Eine solcsungbeschreibt - fr den dargestellten [X.] - die [X.] Offenlegungs-schrift 26 55 268, deren ausdrckliches [X.]iegen es ist, bei einem hinreichendsteifen Gitterkfig den Fertigungsaufwand zu vermindern, der bei [X.] des in der [X.] errterten Standes der Technik dadurchentstanden war, [X.] zwischen durchlaufende Rohre im [X.] jeweilsRohrabschnitte eingeschweiût wurden, wobei sowohl die durchgehenden Roh-re als auch die kurzen [X.] zu einem flachovalen Querschnitt verformtwurden.Um zum Gegenstand des Streitpatents zu finden, muûte der Fachmanndiessung als - insbesondere fr eine automatisierte Fertigung - unzulg-lich erkennen. Dagegen, [X.] er dies getan haben [X.], spricht schon, [X.]auûer der [X.] 26 55 268 auch die - nachverffentlichte - [X.] solche Bedenken nicht erkennen [X.]. In der [X.] wird nur angegeben, [X.] bei dem [X.] ein Kreuzverbund derRohrgitterstrch gebildet wird, [X.] die waagerechten [X.] [X.] die senkrechten Gitterstin Mulden aufnehmen, derenTiefe dem [X.] der senkrechten Gitterrohrsttspricht,oder dadurch, [X.] waagerechte und senkrechte [X.] miteiner ungefr dem halben Auûendurchmesser der SttsprechendenTiefe aufweisen, und [X.] die Gitterstsodann an den [X.]n mit-einander verschweiût werden. Auch das Gebrauchsmuster 84 33 960 verbindet- 18 -die von ihm verwendeten Vertikalrohre mit dem oberen und unteren Rahmendurch Verformung zu flanschartigen Enden, die mit auf den Rahmen [X.] verschweiût werden k.Selbst wenn der Fachmann eine Verbindung durch eine [X.]als nachteilig ansah, frte ihn dies indes noch nicht zu einer Verbindungdurch [X.] nach den Merkmalen 4 und 5. [X.] konnte ihn vielmehr davon abhalten, sicrhaupt weiter mit einemGitterwerk aus Horizontal- und Vertikalrohren zu befassen. Dazu konnte [X.] Umstand beitragen, [X.] er bei einem solchen Gitterwerk in [X.] auf vorgefertigte Teile zurckgreifen konnte, wie sie ihm im Stand derTechnik in Gestalt einer herkmmlichen [X.] zur Verfstan-den.3.Eine andere Beurteilung lfreilich nahe, wenn dem Fachmanndie [X.]verbindung von [X.] durch [X.] [X.] gewesen wre. Davon kann nach dem Ergebnis der [X.] nicht ausgegangen werden. Der Sachverstige hat rzeugend dar-gestellt, [X.] dem praktisch orientierten, mit der Konstruktion und Fertigung vongeschweiûten rahmenfrmigen Tragelementen der in Rede stehenden Art [X.] Fachmann zwar die Technik des Punkt- oder Buckelschweiûens als sol-che bekannt war, nicht jedoch deren Anwendung auf die [X.]verbindungvon [X.], wie sie mit der [X.] erforderlichen Zurichtung der Rohre etwa[X.] beschreibt. Der Sachverstige hat dies dadurch untermauert, [X.]er bekundet hat, auch ihm seien derartige Verbindungen trotz seiner prakti-schen Befassung mit Rohrgittern nicht gelfig gewesen. Er hat zudem daraufhingewiesen, [X.] das Buckelschweiûen eher auf nicht hoch belastete Teile- 19 -angewandt worden ist, nicht jedoch auf Tragkonstruktionen wie diejenige [X.], die sowohl den aus dem Flldruck der Flssigkeit und den dyna-mischen Belastungen beim Transport des [X.] resultierenden innerenKrften als auch den auf den [X.] etwa einwirkûeren Krftenstandhalten soll. Eine zustzliche Besttigung findet dieser Befund des [X.] in dem Umstand, [X.] die [X.]verbindung von [X.] durch[X.], obwohl sie als solche seit mindestens drei Jahr-zehnten bekannt war, wie etwa die Abhandlung von [X.] in "[X.] Elektrotechnik" 1960, 169 ff., zeigt, gleichwohl jedoch weder [X.] noch [X.] angewandt worden ist, die bereits aus einemRohrgitter mit durcs- und [X.]en bestanden.4.Um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen, muûte [X.] nach alledem nicht nur dazu finden, den [X.] miteinem Rohrgitterwerk zu versehen, bei dem die [X.] und auûengemeinsame [X.] bilden und dadurch wie das tradierte [X.] ein eng an der Auûenwand des [X.]s anliegendes Netz bilden, beidem alle Str Sttzung des [X.]s mitwirken. Er muûte auchden Gedanken entwickeln, die Elemente eines solchen Rohrgitterwerks nicht inkonventioneller Weise miteinander zu verschweiûen, sondern ein [X.] mittels [X.]s nach Vorbehandlung der Rohre imKreuzungsbereich unter Bildung von ls verlaufenden Mulden mit zwei [X.] herzustellen und auf diese Weise sowohl eine einfa-che und damit auch automatisierbare Fertigung zu ermlichen als auchgleichzeitig eine hinreichend steife Gitterbox mit einer durch jeweils vier ver-schweiûte [X.] an jeder [X.] gewrleisteten hohenWiderstandsfigkeit gegen eine Drehbelastung wie gegen eine [X.] 20 -stung zu erzielen. Da dem Stand der Technik fr diese Maûnahmen keine demeinschligen Fachmann bekannte konkrete Anregung zu entnehmen ist, [X.] festgestellt werden, [X.] sie in ihrer Kombination dem Fachmann nahe-gelegt waren.Dies stimmt im Ergebnis sowohl mit der Beurteilung der [X.] und des mit fachkundigen Richtern besetz-ten [X.] als auch mit der Einsctzung des gerichtlichenSachverstirein. Die von der [X.] vorgelegte Entscheidung desTribunal de Grande Instance de Paris vom 15. Mai 2001 gelangt im [X.] deshalb zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen Ttigkeit, [X.] annimmt, [X.] dem Fachmann das [X.] von[X.] im [X.] mit der patentgemûen Vorbehandlung und seine Vor-teile bekannt waren; im rigen scheint das Gericht die materielle Beweislastfr die erfinderische Ttigkeit beim Patentinhaber zu sehen.[X.] die Patentfigkeit des Anspruchs 1 wird auch der [X.] im Umfang seiner unmittelbaren Rckbeziehung auf Anspruch 1 angegrif-fene Anspruch 12 des Streitpatents getragen. Dieser Anspruch hat [X.] Bestand.VI.Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.].[X.]. § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]JestaedtScharen- 21 -MlensMeier-Beck

Meta

X ZR 56/99

16.10.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. X ZR 56/99 (REWIS RS 2001, 1018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1018

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