Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 1 StR 441/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 207

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 441/01vom12. Dezember 2001in der [X.] versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom11. Dezember 2001 in der Sitzung am 12. Dezember 2001, an denen teilge-nommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.] die [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegen[X.]ünde:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung [X.] und wegen Nötigung unter Einbeziehung eines anderweitigen Urteilszur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete [X.] Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichemRecht. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I.Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen übersiedelte derzum Tatzeitpunkt etwa 20 1/2 Jahre alte, in [X.] geborene [X.] Jahre 1992 mit seiner Familie nach [X.]. Wegen gemeinsclicherSachbescigung in zwei Fllen, wegen unerlaubten Erwerbs von [X.] und Diebstahls vorgeahndet, verurteilte ihn das [X.] Ulm- 4 -am 20. Oktober 1997 wegen Raubes in Tateinheit mit gefrlicher Körperver-letzung und wegen versuchter rrischer Erpressung in Tateinheit mit ge-frlicher Köperverletzung in drei Fllen unter Einbeziehung des letztenvorangegangenen Urteils zu ff Jahren Jugendstrafe. Dieses Urteil hat dererkennende [X.] wiederum einbezogen.Jene Jugendstrafe wurde in der [X.]. Dort kam dem Angeklagten innerhalb einer [X.]uppe von etwa 100 Ruß-landdeutschen eine herausragende Frungsrolle zu. Die [X.]uppe verbreiteteunter den Gefangenen Angst und Schrecken. Die Bedrohungssituation war [X.], daß es der Angeklagte bei unverschlossenen [X.]llentren wagen konnte,die [X.]llen auch wesentliclterer Mitgefangener zu betreten, deren Schrkezu durchsuchen und in deren Anwesenheit ohne Widerspruch [X.] zu nehmen und fr sich zu behalten. Dies wurde dadurch gefördert, daßder Angeklagte wiederholt in zum Teil massive ttliche Auseinandersetzungenverwickelt war, bei denen Mitgefangene geschlagen wurden. Der Angeklagtegelangte auf nicht bekannte Weise auch in den Besitz eines ca. 20 cm langenund 0,5 cm dicken, runden Stahlstabes, der an beiden Enden zugespitzt war.Überdies besaß er ein prriertes Messer aus der Bescftigtenkantine [X.], dessen [X.]iff ca. 10,5 cm lang und dessen Klinge beid-seitig so zugeschliffen war, daß sie noch 4,5 cm lang, "ßerst scharf" war [X.] spitz zulief.1. Im November 1999 zwang der Angeklagte in der Toilette des [X.] der Justizvollzugsanstalt den Mitgefangenen E. , in die [X.]lle eines [X.]n Gefangenen ein [X.] so hineinzuschmuggeln, daß diesesvon [X.] gefunden werden sollte. Dadurch wollte sich [X.] bei dem betroffenen Gefangenen dafr rchen, daß dieser aus- 5 -Ruûland stammende Mitgefangene bei der Polizei belastet hatte. Der Ange-klagte untersttzte seine Aufforderr [X.]mit den Worten, ersolle den Auftrag ausfren, wenn er das Messer "nicht irgendwo drin habenwolle". [X.]kam unter dem Eindruck der Drohung der Aufforderung nach. [X.] wurde alsbald von Vollzugsbeamten gefunden (Fall 1 - Nti-gung).2. Fr die Betreuung des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt warder Vollzugsbeamte [X.]zustig, dessen korrektes Verhalten dem [X.] ein Dorn im Auge war. [X.] dem Mitgefangenen [X.]. [X.], er werde schon noch einmal einen Beamten "platt-machen, ihn umlegen". [X.]. wie auch der weitere [X.]llengenosse [X.] hattenmehrmals tlich Reinigungsarbeiten fr den Angeklagten zu erledigen und aufseine Weisung auch die [X.]llentoilette zu putzen. Beide Gefangene kamen [X.] des Angeklagten nach, um Schwierigkeiten aus dem Weg zugehen. Bei einer Haftraumkontrolle am Vormittag des 16. Dezember 1999 fandder Vollzugsbeamte [X.]im Bett des Angeklagten den 20 cm langen, beid-seitig spitz zugeschliffenen Metallstab. Dies versetzte den Angeklagten in Wut.Mittags befanden sich mit ihm noch die Gefangenen Kr. und [X.]auf der [X.]lle. [X.] erwartete, zu seiner am Nachmittag vor dem [X.]anstehenden Hauptverhandlung abgeholt zu werden. Der Ange-klagte forderte [X.]auf, den Vollzugsbeamten [X.] , der an diesem TageDienst hatte, abzustechen, sobald dieser die [X.]lle [X.]. Dabei fuchtelteer [X.] sich vor Wut mit dem prrierten Messer aus der [X.] vor [X.] herum ûerte, [X.] er [X.] dieses Messer fr die Tat ge-ben werde. Er, der Angeklagte, werde [X.] aussagen, Z. habe [X.]angegriffen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, stach der Ange-klagte mit dem Messer wuchtig auf eine auf dem Tisch liegende [X.]itung [X.] der Mitgefangene Kr. teilnahmslos auf seinem Bett [X.], rte[X.] sich die Aufforderung des Angeklagten, [X.]zu tten, [X.] an. Er mied jeglichen Blickkontakt mit dem Angeklagten. Auch auf dessenwiederholte Aufforderung, [X.] "abzustechen", reagierte [X.]nicht (Fall 2- versuchte Anstiftung zum Totschlag).Die [X.] ist der Auffassung, das Vorhaben des Angeklagten,[X.] zur Ttung des Vollzugsbeamten [X.] zu veranlassen, sei somitgescheitert gewesen. Aufgrund einer Wrdigung der Umstist [X.], [X.] der Angeklagte tatschlich und ernsthaft die [X.] er-strebte. II.Die Nachprfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] deckt keinen seinen Bestand gefrdenden Rechtsfehler [X.] des Angeklagten auf.1. Ohne Erfolg rt die Revision die Vereidigung der als [X.]ugin ver-nommenen [X.], die seinerzeit den [X.]ugen und Mitgefan-genen [X.] vertreten hatte. Die Revision meint, gegen diese [X.]ugin habe [X.] der versuchten Strafvereitelung zugunsten des [X.]; sie habe deshalb nicht vereidigt werrfen (§ 60 Nr. 2 StPO).Dem liegt zugrunde, [X.] sich der [X.]uge [X.] am Nachmittag des Tat-tages seiner damaligen Verteidigerin, [X.], offenbarte undum Rat bat. Die [X.]ugin [X.] war den [X.]zufolge"zchst ratlos", "frchtete um ihren Ruf unter den Gefangenen in der [X.]", verkannte [X.] hinaus aber auch den [X.] der- 7 -Situation und nahm die ihr "zugetragene" [X.] des Angeklagten, den [X.] nicht kannte, nicht ernst ([X.]/14).Bei dieser Sachlage durfte die [X.] die [X.]ugin RechtsanwltinG. vereidigen und ihre Aussage auch als eidliche wrdigen. [X.] im Urteil getroffenen Feststellungen, diese habe die [X.] des [X.] ihrem Mandanten [X.] "nicht ernst" genommen und [X.] verkannt, liegt auf der Hand, [X.] sie jedenfalls keinen Strafvereite-lungsvorsatz hatte.2. Das angefochtene Urteil weist auch in sachlich-rechtlicher Hinsichtkeinen durchgreifenden Rechtsmangel [X.]) Feststellungen und Beweiswrdigung zum Fall 1 ([X.] [X.] E. ) lassen weder Unklarheiten noccken oder Widersprche er-kennen. Welche Vollzugsbeamten wann das [X.] unter [X.], was sie daraufhin veranlaûten und von welcher Menge [X.] das Heroin war, bedurfte keiner ausdrcklichen Feststellung; denn [X.] nicht etwa eine Betsmittelstraftat in Rede. Auch als "[X.]" frdie Glaubhaftigkeit der Aussage des [X.]ugen [X.]waren solche Feststellungennicht zwingend geboten. Das Urteil lût jedenfalls in seinem Zusammenhangerkennen, [X.] das Briefchen tatschlich Heroin enthielt.Ebenso ergeben die [X.], [X.] der Angeklagte den [X.]ugen[X.]mit einem vorgehaltenen Messer bedroht hat ([X.], 15, 19). [X.] im Rahmen der Beweiswrdigung meint offenlassen zu sollen, obdas Tage nach der Tat vom Schulleiter der [X.] sichergestellte Messer auch das vom Angeklagten bei der Tat benutzteMesser gewesen sei ([X.]), offenbart das weder eicke in der [X.] 8 -weiswrdigung noch vermag es sonst den Schuldspruch wegen [X.] inFrage zu stellen. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des [X.]u-gen [X.]stellt die [X.] darauf ab, [X.] das von diesem [X.] dem im Fall 2 vom [X.]ugen [X.] geschilderten entsprach ([X.] begegnet keinen rechtlichen [X.]) Im Fall 2 (versuchte Anstiftung zum Totschlag) ist der Revision unddem Generalbundesanwalt einzurmen, [X.] es fr den Tatrichter hier nahe-geltte, [X.] mit der Frage des Fehlschlags des Anstiftungsversu-ches auseinanderzusetzen, von dem das [X.] ausgeht. [X.] dies nichtgeschehen ist, [X.] vor dem Hintergrund der im rigen getroffenenFeststellungen keinen Rechtsfehler. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusam-menhang der [X.]ch hinreichend deutlich, [X.] der Versuch [X.] tatschlich gescheitert war, ein freiwilliger Rcktritt also nicht [X.] kam.Nach § 30 Abs. 1 StGB wird derjenige, der einen anderen zur Begehungeines Verbrechens zu bestimmen versucht, nach den Vorschriftr [X.] des Verbrechens bestraft. [X.] bleibt er indessen, wenn er freiwil-lig den Versuch aufgibt, den anderen zur Verbrechensbegehung zu bestimmen(§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Abzugrenzen von den Fllen des [X.], in denen strafbefreiender Rcktritt mlich ist, sind [X.] die Flle des fehlgeschlagenen Versuchs. In diesen ist entweder [X.] - fr den [X.] erkanntermaûen - objektiv nicht mehr mlich,oder der [X.] lt ihn nicht mehr fr mlich. Beim fehlgeschlagenen Versuchist der Rcktritt nach der Rechtsprechung des [X.] ausge-schlossen (vgl. nur [X.]St 39, 222, 228 m.w.Nachw.; [X.]R StGB § 31 Abs. [X.]). Ein solcher Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt aller-- 9 -dings dann nicht vor, wenn der [X.] nach anflichem Miûlingen des [X.] - hier der Anstiftung - sogleich zu der Annahme gelangt, erkzeitliche Zsur mit den bereits eingesetzten oder anderen [X.] Mitteln die Tat (Anstiftung) doch noch vollenden ([X.] aaO; sieheauch [X.]St 34, 53, 56; [X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschla-gener 1).Die [X.] hat den Bestimmungsversuch des Angeklagten als ge-scheitert ([X.]) und als fehlgeschlagen ([X.], 22) bewertet, weil der[X.]uge [X.] dem Ansinnen des Angeklagten nicht nachkam ([X.]). [X.] sich, [X.] sie davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die konklu-dente Weigerung des [X.]ugen [X.], das ihm angesonnene Verbrechen zubegehen, als solche erkannt und auch nicht die Vorstellung gehabt, er kden [X.] bei [X.] doch noch herbeifren. Zwar setzt sich die [X.] nicht ausdrcklich mit den Vorstellungen ("[X.]") des [X.] und der Frage etwaiger anderer einsatzbereiter Mittel zur Fortfh-rung des Bestimmungsversuches auseinander. Dessen bedurfte es hier [X.], weil sich die [X.] Auffassung des [X.] dem Zusammenhang der [X.]rgeben. Insoweit gilt:Bei der Prfung, ob dem Angeklagten nach seiner Vorstellung noch [X.] erfolgversprechende einsatzbereite Mittel zur [X.], habendie denkbaren Mlichkeiten einer eiigen Begehung des [X.] Nachteil [X.]sowie die Bestimmung des anderen [X.]llengenossenzum Totschlag von vornherein [X.] Betracht zu bleiben; denn dies wre eineandere Tat. Es kommt hier, bei einem Anstiftungsversuch nach § 30 Abs. 1StGB, allein auf die in Rede stehende Anstiftungshandlung gerrdem [X.]ugen [X.] an. Denkbar wre insoweit allenfalls gewesen, [X.] der [X.] -geklagte seine Drrde [X.] und gar Gewalt unmittelbar gegen [X.] angedroht oder eingesetzt tte. [X.] schied dies indessen angesichtsdes vom [X.] festgestellten [X.] ersichtlich aus. [X.] unternahm den Bestimmungsversuch am Tattag um 12.30 Uhr.[X.] sollte indessen kurz darauf aus der [X.]lle geholt und zu seinem [X.] stattfindenden Hauptverhandlung[X.]min zum [X.], also dem Einfluûbereich des Angeklagten entzogen werden ([X.]).Unter diesen Umstist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenndas [X.] im Ergebnis davon ausgeht, der Angeklagte habe erkannt,[X.] nicht mehr erfolgreich anstiften zu k.c) Auch gegen den Strafausspruch ist von Rechts wegen nichts zu erin-nern.[X.] [X.]Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 441/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 1 StR 441/01 (REWIS RS 2001, 207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 207

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