Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012, Az. VII ZR 99/10

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1379

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Gegenstand

Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des Darlehengebers gegenüber Handwerkern bei Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung


Leitsatz

Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der Möbel herstellt, lieferte im Auftrag der Streithelferin Einrichtungsgegenstände für deren [X.] und baute diese ein. Die Beklagte, die eine Brauerei betreibt, gewährte der Streithelferin ein Investitionsdarlehen, welches die Gestellung einer Sicherungsübereignung durch die Streithelferin vorsah. Durch [X.], der ebenfalls mit "Sicherungsübereignung" überschrieben ist, vereinbarten der Kläger, die Beklagte und die Streithelferin, dass der Kläger das Eigentum an den von ihm gelieferten Einrichtungsgegenständen "direkt und ohne Zwischenerwerb" der Streithelferin auf die Beklagte überträgt (§ 1 Satz 1 des Vertrages). § 1 Satz 2 sieht vor:

"Im Gegenzug wird die Brauerei [Beklagte] den [X.] zu Lasten des Darlehensvertrages an den Lieferanten [Kläger] unter folgenden Bedingungen auszahlen:

- Der Darlehensvertrag zwischen Brauerei und Kunde [Streithelferin] wird wirksam und unwiderruflich.

- Der Lieferant hat die Gegenstände geliefert und ordnungsgemäß in das Objekt eingebaut.

- Der Kunde hat die Ordnungsgemäßheit der Lieferung durch Gegenzeichnung der Rechnung bestätigt."

2

Am 10. Januar 2005 nahm der Kläger die Sicherungsübereignung an die Beklagte vor. Am 21. Januar 2005 übersandte er der Streithelferin die Rechnung über 82.251 €. Die Abnahme fand am 22. Januar 2005 statt. Einige [X.] nach regelmäßiger Benutzung zeigten sich Mängel des [X.] an Sitzmöbeln, die die Streithelferin beanstandete. Daraufhin leistete die Beklagte, die zuvor 50.000 € an den Kläger entrichtet hatte, keine weiteren Zahlungen mehr.

3

Der Kläger hat eine Restvergütung von 32.251 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. In Höhe von 7.776 € hat das [X.] die Klage als unschlüssig erachtet, weil der Kläger Zusatzkosten abgerechnet habe, die in seinem Angebot nicht enthalten gewesen seien. In Höhe von 24.475 € hat es die Klage als zur [X.] unbegründet abgewiesen. Es hat anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Sitzbezüge aufgrund des vom Kläger verwendeten [X.] mangelhaft seien. Die Mängelbeseitigungskosten seien mit 9.431,94 € brutto zu beziffern; die Beklagte könne den dreifachen Betrag zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Aufgrund des [X.] sei sie berechtigt, sich gegenüber dem Zahlungsverlangen des [X.] auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen.

4

Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der [X.] sei dahingehend auszulegen, dass die [X.] gegenüber dem Kläger keine Rechte wegen mangelhafter Lieferung und Falschabrechnung geltend machen könne. Es seien zwei verschiedene Vertragsverhältnisse auseinanderzuhalten, nämlich die Vertragsbeziehung des [X.] zur Streithelferin, vom Berufungsgericht als "[X.]" bezeichnet, und der Darlehensvertrag der [X.] mit der Streithelferin. Beide Verträge seien strikt zu trennen. Es sei die Streithelferin, die Gewährleistungsansprüche bzw. Falschabrechnungen gegenüber dem Kläger einwenden müsse. Der Schutz der [X.] vor Schlechtleistung sei auf die in § 1 des Vertrages vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingegrenzt. Auf Fragen der Gewährleistung und Falschabrechnung komme es daher nicht an.

II.

7

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

8

1. Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht, es sei mit § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vereinbar und begründe den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, dass sich lediglich eine Ausfertigung, nicht aber die Urschrift des Berufungsurteils bei den Gerichtsakten befinde. Dass sich die Urschrift des Berufungsurteils mit den [X.] nicht in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten befindet, sondern dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem [X.] (§ 541 Abs. 2 ZPO) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der [X.] zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt (siehe [X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - [X.]/00, [X.]R ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1; vom 9. Februar 2012 - [X.], BeckRS 2012, 05093 Rn. 3). Es entspricht zudem üblicher Handhabung, die Urschrift der Entscheidung zurückzubehalten und zu Sammelakten zu nehmen (siehe [X.], Urteil vom 17. April 2012 - [X.], [X.] 2012, 701 Rn. 16). Diese Verfahrensweise wird in § 4 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Satz 1 der Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den [X.] Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] ([X.]) ausdrücklich eröffnet.

9

2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch das Berufungsgericht rügt, hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

3. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vom 21. September 2004 durch das Berufungsgericht begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken.

a) Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, [X.] oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist ([X.], Urteile vom 6. September 2012 - [X.], Rn. 14, für [X.]Z bestimmt; vom 30. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 212 Rn. 8; vom 22. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 295 Rn. 13; vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 44; vom 12. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 307 Rn. 12; jeweils m.w.[X.]).

Derartige Fehler liegen hier vor. Die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht findet im Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarung keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen [X.]en Auslegung. Das Berufungsgericht hat entgegen dem klaren Inhalt der Vereinbarung vom 21. September 2004 verkannt, dass die Vertragsverhältnisse der Parteien gerade nicht getrennt, sondern durch eine dreiseitige Vereinbarung verbunden sind. Zudem ist es, wie der [X.] bereits entschieden hat, grundsätzlich nicht [X.], dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaffen, einen Vergütungsanspruch ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen ([X.], Urteil vom 24. November 2005 - [X.], [X.]Z 165, 134, 138 m.w.[X.]).

b) Der [X.] ist es zunächst unbenommen, die Schlüssigkeit der Forderung des [X.] zu bestreiten, indem sie sich auf [X.] beruft. § 1 Satz 2 der Vereinbarung knüpft den Zahlungsanspruch des [X.] gegen die [X.] zwar an bestimmte Voraussetzungen; diese durfte der Kläger nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aber, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, lediglich als Fälligkeitsvoraussetzungen verstehen. Die Vereinbarung bietet keine Grundlage für die Annahme, dass weitergehend materiell-rechtliche Verteidigungsmittel der [X.] ausgeschlossen werden sollten.

c) Die [X.] kann sich gegen den Zahlungsanspruch des [X.] auch in der Weise verteidigen, dass sie einredeweise Sachmängelrechte geltend macht. Sie ist zwar nicht Gläubigerin der Lieferverpflichtung des [X.] und hat mit der Streithelferin auch nicht die Abtretung von Sachmängelansprüchen vereinbart. Die dreiseitige Vereinbarung weist aber eine Lücke auf, wenn sich erst nach Fälligkeit der Zahlungsforderung Sachmängel der gelieferten Einrichtung herausstellen. Die Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (§§ 133, 157 BGB). Die dem [X.] selbst mögliche Auslegung ergibt, dass der [X.] im Fall nicht ordnungsgemäßer Lieferung ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht zusteht.

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist dann geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt ([X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 170, 311 Rn. 26; vom 17. April 2002 - [X.], NJW 2002, 2310 unter II 1; vom 21. September 1994 - [X.], [X.]Z 127, 138, 142; jeweils m.w.[X.]). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, [X.]e Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - [X.], aaO, Rn. 28, 30; vom 2. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 205 unter [X.]; vom 13. Februar 2004 - [X.], NJW 2004, 1873 unter II 1 b; jeweils m.w.[X.]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die dreiseitige Vereinbarung war - von den Parteien unbemerkt - lückenhaft. Nach dem vertraglichen Regelungsplan kam es den Parteien gerade auf die "Ordnungsmäßigkeit der Lieferung" an; § 1 Satz 2 des Vertrages sieht dies ausdrücklich vor. Die Parteien haben davon zwar die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des [X.] abhängig gemacht, aber keine Regelung für den nicht fern liegenden Fall getroffen, dass sich erst nach Fälligkeit Sachmängel zeigen.

bb) Bei der Schließung der [X.] durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st. Rspr.; siehe [X.], Urteile vom 6. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 215 Rn. 11; vom 1. Juni 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1421 unter [X.]; vom 10. November 1999 - [X.], [X.]R BGB § 157 Ergänzende Auslegung 26). Die Regelungslücke ist dahingehend zu schließen, dass die Parteien der [X.] dann ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hätten.

Sinn der Vereinbarung vom 21. September 2004 war es im Wesentlichen, dem Kläger einen Direktanspruch auf Zahlung gegen die [X.] und dieser "im Gegenzug" das Sicherungseigentum an der Einrichtung direkt und ohne Zwischenerwerb der Streithelferin zu verschaffen. Das trägt dem Äquivalenzprinzip Rechnung, welches das Schuldrecht prägt und die Aufgabe hat, die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherzustellen. Die von den Parteien angestrebte Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung würde durch eine zusätzliche Besserstellung des [X.] dadurch, dass seinem Zahlungsverlangen kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Sachmängelansprüchen entgegengesetzt werden könnte, erheblich zu Lasten der [X.] verschoben. Die Einräumung eines vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts ist daher zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses geboten.

cc) Die vom Berufungsgericht unterlassene ergänzende Vertragsauslegung kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht notwendig sind. Die Entscheidung, ob eine Regelungslücke besteht und wie die Vertragspartner sie bei deren Kenntnis geschlossen hätten, kann aufgrund ausreichender tatrichterlicher Feststellungen auch durch das Revisionsgericht getroffen werden ([X.], Urteile vom 4. März 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1491 Rn. 30; vom 12. Dezember 1997 - [X.], [X.], 1219 unter II 3).

d) Die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erhobene [X.], wonach die Vereinbarung vom 21. September 2004 von der [X.] verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte und dies die Vertragsauslegung zugunsten des [X.] beeinflusse, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die [X.] Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu Tatsachenvortrag gehalten hat, der nicht berücksichtigt worden ist.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da weitere Feststellungen zur Schlüssigkeit des [X.] (7.776 €) und zu Sachmängeln der gelieferten Einrichtung zu treffen sind. Sofern es darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht darüber hinaus Feststellungen zur Abgrenzung von Werk- und Kaufvertrag (§ 651 BGB) zu treffen haben.

Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls, dass ein Leistungsverweigerungsrecht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Mängelbeseitigung führen kann (§ 320 Abs. 1, § 322 Abs. 1 BGB; zum Werkvertragsrecht: [X.], Urteil vom 4. Juni 1973 - [X.], [X.]Z 61, 42; [X.] in: [X.]/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 5 Rn. 168; zur Rechtslage im Kaufrecht siehe: [X.]/[X.], 6. Aufl., § 437 Rn. 20; [X.]/[X.], aaO, § 320 Rn. 4 ff.; jeweils m.w.[X.]). Ein formeller Antrag der [X.] ist insoweit nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.]Z 168, 64 Rn. 30 f.; [X.], aaO).

Eick                           Safari Chabestari                            Leupertz

             Kosziol                                        [X.]

Meta

VII ZR 99/10

15.11.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 26. März 2010, Az: I-19 U 144/09

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 320 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012, Az. VII ZR 99/10 (REWIS RS 2012, 1379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1379

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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