Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. VII ZR 99/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1354

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 99/10
Verkündet am:

15.
November 2012

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 133 B, 157 D
Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich ei-nes Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den [X.] erbrachten Leistung.
[X.], Urteil vom 15. November 2012 -
VII ZR 99/10 -
OLG Hamm

[X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4.
Oktober
2012 durch [X.]
Eick, die Richterin
Safari
Chabestari, den Richter Prof.
[X.], [X.] und [X.]
Kartzke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, der Möbel herstellt, lieferte im Auftrag der Streithelferin Ein-richtungsgegenstände für deren Bowling-Center und baute diese ein. Die [X.], die eine Brauerei
betreibt, gewährte der Streithelferin ein Investitionsdar-lehen, welches die Gestellung einer Sicherungsübereignung durch die [X.] vorsah. Durch Vertrag vom 21.
September
2004, der ebenfalls mit "Siche-rungsübereignung"
überschrieben ist, vereinbarten der Kläger, die Beklagte und die Streithelferin, dass der Kläger das Eigentum an den von ihm gelieferten Ein-richtungsgegenständen "direkt und ohne Zwischenerwerb"
der Streithelferin auf die Beklagte überträgt (§
1 Satz
1 des Vertrages). §
1 Satz
2 sieht vor:
1
-
3
-
"Im Gegenzug wird die Brauerei [Beklagte] den [X.] zu Lasten des Darlehensvertrages an den Lieferanten
[Kläger] unter folgenden Bedingungen auszahlen:
-
Der Darlehensvertrag zwischen Brauerei und Kunde
[Streithelferin] wird wirksam und unwiderruflich.
-
Der Lieferant hat die Gegenstände geliefert und ordnungsge-mäß in das Objekt eingebaut.
-
Der Kunde hat die Ordnungsgemäßheit der Lieferung durch Gegenzeichnung der Rechnung bestätigt."
Am
10.
Januar
2005 nahm der Kläger die Sicherungsübereignung an die Beklagte vor. Am 21.
Januar
2005 übersandte er der Streithelferin die Rech-nung
über 82.251

Januar 2005 statt. Einige [X.] nach regelmäßiger Benutzung zeigten sich Mängel des Bezugsstoffes
an Sitz-möbeln, die die Streithelferin beanstandete. Daraufhin leistete
die Beklagte, die zuvor 50.000

ntrichtet hatte, keine weiteren Zahlungen mehr.
Der Kläger hat eine Restvergütung von 32.251

r-stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Klage hatte in erster In-stanz keinen Erfolg. In Höhe von 7.776

die Klage als [X.] erachtet, weil der Kläger Zusatzkosten abgerechnet habe, die in sei-nem Angebot nicht enthalten gewesen seien. In Höhe von 24.475

Klage als zur [X.] unbegründet abgewiesen. Es hat anhand eines Sachverstän-digengutachtens festgestellt, dass die Sitzbezüge aufgrund des vom Kläger verwendeten [X.] mangelhaft seien. Die Mängelbeseitigungskos-ten seien mit 9.431,94

eklagte könne den dreifachen Betrag zurückbehalten

641 Abs.
3 BGB in der bis zum 31.
Dezember
2008 geltenden Fassung).
Aufgrund des Vertrages vom 21.
September
2004 sei sie berechtigt, sich gegenüber dem Zahlungsverlangen des [X.] auf ein Zu-rückbehaltungsrecht zu berufen.
2
3
-
4
-
Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das erstinstanzli-che Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der
[X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Der Vertrag vom 21.
September
2004 sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Rechte wegen mangelhafter Lieferung und Falschabrechnung geltend machen könne. Es [X.] zwei verschiedene Vertragsverhältnisse auseinanderzuhalten, nämlich die Vertragsbeziehung des [X.] zur Streithelferin, vom Berufungsgericht als "[X.]"
bezeichnet, und der Darlehensvertrag der [X.]n mit der Streithelferin. Beide Verträge seien strikt zu trennen. Es sei die Streithelferin, die Gewährleistungsansprüche bzw. Falschabrechnungen gegen-über dem Kläger einwenden müsse. Der Schutz der [X.] vor Schlechtleis-tung sei auf die in §
1 des Vertrages vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingegrenzt. Auf Fragen der Gewährleistung
und Falschabrechnung komme es daher nicht an.

4
5
6
-
5
-
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht, es sei mit §
315 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht
vereinbar und begründe den
absoluten Revisionsgrund des §
547 Nr.
6 ZPO, dass sich lediglich eine Ausfertigung, nicht aber die Ur-schrift des Berufungsurteils bei den Gerichtsakten befinde. Dass sich die Ur-schrift des Berufungsurteils mit den [X.] nicht in den dem Re-visionsgericht übersandten Gerichtsakten befindet, sondern dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem [X.] (§
541 Abs.
2 ZPO)
und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der [X.] zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt (siehe [X.], [X.] vom 12.
Februar
2004 -
IX
ZR
350/00, [X.]R ZPO §
311 Abs.
2 Urteilsverkündung
1; vom 9.
Februar
2012 -
IX
ZR
185/09, BeckRS 2012, 05093
Rn.
3). Es entspricht zudem üblicher Handhabung, die Urschrift der Ent-scheidung zurückzubehalten und zu Sammelakten zu nehmen (siehe [X.], Ur-teil
vom 17.
April 2012
-
II
ZR
95/10, [X.] 2012, 701 Rn.
16). Diese Verfah-rensweise wird in §
4 Abs.
5 Satz
2 in Verbindung mit §
4 Abs.
6 Satz
1 der Anweisungen
für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen
der Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] ([X.]) ausdrücklich eröffnet.
2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verletzung der richterli-chen Hinweispflicht durch das Berufungsgericht rügt, hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§
564 Satz
1 ZPO).

7
8
9
-
6
-
3. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vom 21.
Sep-tember
2004 durch das Berufungsgericht begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken.
a) Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unter-liegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich [X.] handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten [X.], [X.] oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist oder ob die Auslegung auf Verfah-rensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist ([X.], Urteile vom
6.
September
2012 -
VII
ZR
193/10, Rn.
14, für [X.]Z bestimmt; vom
30.
Juni
2011 -
VII
ZR
13/10, [X.]Z 190, 212
Rn.
8; vom 22.
Juli
2010 -
VII
ZR
213/08, [X.]Z 186, 295 Rn.
13; vom 20.
Juli
2010 -
XI
ZR
236/07, [X.]Z 186, 269 Rn.
44;
vom 12.
November
2008 -
VIII
ZR
170/07, [X.]Z 178, 307 Rn.
12; jeweils m.w.[X.]).
Derartige Fehler liegen hier vor. Die Vertragsauslegung durch das [X.] findet im Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarung keine [X.] Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen interessenge-rechten Auslegung. Das Berufungsgericht hat entgegen dem klaren Inhalt der Vereinbarung vom 21.
September
2004 verkannt, dass die Vertragsverhältnisse der Parteien gerade nicht getrennt, sondern durch eine dreiseitige Vereinbarung verbunden sind. Zudem ist es, wie der [X.] bereits entschieden hat, grund-sätzlich nicht [X.], dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaf-fen, einen Vergütungsanspruch ohne Erbringung der Gegenleistung durchzu-setzen ([X.], Urteil vom 24.
November
2005 -
VII
ZR
304/04, [X.]Z 165, 134, 138 m.w.[X.]).
10
11
12
-
7
-
b) Der [X.] ist es zunächst unbenommen, die Schlüssigkeit der Forderung des [X.] zu bestreiten, indem sie sich auf [X.] beruft. §
1 Satz
2 der Vereinbarung knüpft den Zahlungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte zwar an bestimmte Voraussetzungen; diese durfte der Klä-ger nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§
133, 157 BGB) aber, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, lediglich als Fälligkeitsvo-raussetzungen verstehen. Die Vereinbarung bietet keine Grundlage für die An-nahme, dass weitergehend materiell-rechtliche Verteidigungsmittel der Beklag-ten ausgeschlossen werden sollten.
c) Die Beklagte kann sich gegen den Zahlungsanspruch des [X.] auch in der Weise verteidigen, dass sie einredeweise Sachmängelrechte gel-tend macht. Sie ist zwar nicht Gläubigerin der Lieferverpflichtung des [X.] und hat mit der Streithelferin auch nicht die Abtretung von [X.] vereinbart. Die dreiseitige Vereinbarung weist aber eine Lücke auf, wenn sich erst nach Fälligkeit der Zahlungsforderung Sachmängel der gelieferten Ein-richtung herausstellen. Die Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (§§
133, 157 BGB). Die dem [X.] selbst mögliche Auslegung ergibt, dass der [X.] im Fall nicht ordnungsgemäßer Lieferung ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht zusteht.
aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist dann geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke -
eine planwidrige Unvollstän-digkeit
-
aufweist. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien ei-nen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des Vertragsschlusses für nicht
regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt ([X.], Urteile vom
17.
Januar
2007 -
VIII
ZR
171/06, [X.]Z 170, 311 Rn.
26; vom 17.
April
2002 -
VIII
ZR
297/01, NJW 2002, 2310 unter II
1; vom 21.
Sep-13
14
15
-
8
-
tember
1994 -
XII
ZR
77/93, [X.]Z 127, 138, 142; jeweils m.w.[X.]). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervoll-ständigung des Vertrages eine angemessene, [X.]e Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. [X.], Urteile vom 17.
Januar
2007 -
VIII
ZR
171/06, aaO, Rn.
28, 30; vom 2.
Juli
2004 -
V
ZR
209/03, NJW-RR 2005, 205 unter II
1
c
[X.]; vom 13.
Februar
2004 -
V
ZR
225/03, NJW 2004, 1873 unter II
1
b; jeweils m.w.[X.]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die dreiseitige Vereinbarung war -
von den Parteien unbemerkt
-
lückenhaft. Nach dem vertraglichen Regelungs-plan kam es den Parteien gerade auf die "Ordnungsmäßigkeit der Lieferung"
an; §
1 Satz
2 des Vertrages sieht dies ausdrücklich vor. Die Parteien haben davon zwar die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des [X.] abhängig [X.], aber keine Regelung für den nicht fern liegenden Fall getroffen, dass sich erst nach Fälligkeit Sachmängel zeigen.
[X.]) Bei der Schließung der [X.] durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und
Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st. Rspr.;
siehe [X.], Urteile vom 6.
Oktober
2006 -
V
ZR
20/06, [X.]Z 169, 215 Rn.
11; vom 1.
Juni
2005 -
VIII
ZR
234/04, NJW-RR 2005, 1421
unter II
2
b; vom 10.
November
1999 -
I
ZR
183/97, [X.]R BGB § 157 Ergänzende Auslegung 26). Die Regelungslücke ist dahingehend zu schließen, dass die Parteien der [X.] dann ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hätten.
Sinn der Vereinbarung vom 21.
September
2004 war es im [X.], dem Kläger einen Direktanspruch auf Zahlung gegen die Beklagte und dieser "im Gegenzug" das Sicherungseigentum an der Einrichtung direkt und 16
17
-
9
-
ohne Zwischenerwerb der Streithelferin zu verschaffen. Das trägt dem [X.], welches das Schuldrecht prägt und die Aufgabe hat, die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherzustellen. Die von den [X.] angestrebte Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung würde durch eine zusätzliche Besserstellung des [X.] dadurch, dass seinem Zah-lungsverlangen kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Sachmängel-ansprüchen entgegengesetzt werden könnte, erheblich zu Lasten der [X.] verschoben. Die Einräumung eines vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts ist daher zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses geboten.
cc) Die vom Berufungsgericht unterlassene ergänzende Vertragsausle-gung kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden, da weitere tatsächliche Feststellungen
nicht notwendig sind. Die Entscheidung, ob eine Regelungslü-cke besteht und wie die Vertragspartner sie bei deren Kenntnis geschlossen hätten, kann aufgrund ausreichender tatrichterlicher Feststellungen auch durch das Revisionsgericht getroffen werden ([X.], Urteile vom 4.
März
2008 -
KZR
36/05, NJW-RR 2008, 1491 Rn.
30; vom 12.
Dezember
1997 -
V
ZR
250/96,
NJW 1998, 1219 unter II
3).
d) Die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erhobene [X.], wonach die Vereinbarung vom 21.
Septem-ber
2004 von der [X.] verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte und dies die Vertragsauslegung zugunsten des [X.] beeinflusse, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, dass die Beklagte [X.] verwendet hat. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu Tatsachenvortrag gehalten hat, der nicht [X.] worden ist.

18
19
-
10
-
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da weitere Feststellungen zur Schlüssig-keit des [X.] (7.776

n-richtung zu treffen sind.
Sofern es darauf ankommen sollte, wird das [X.] darüber hinaus Feststellungen zur Abgrenzung von Werk-
und Kaufvertrag (§
651 BGB) zu treffen haben.
Zu berücksichtigen
ist gegebenenfalls, dass ein Leistungsverweigerungs-recht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Mängelbeseitigung führen kann

320 Abs.
1, §
322 Abs.
1 BGB; zum
Werkvertragsrecht: [X.], Urteil vom 4.
Juni
1973 -
VII
ZR
112/71, [X.]Z 61, 42; [X.] in: [X.]/Koeble, Kompen-dium
des Baurechts, 3.
Aufl., Teil
5 Rn.
168; zur Rechtslage im Kaufrecht siehe: [X.]/Westermann, 6.
Aufl., §
437 Rn.
20; [X.]/

20
21
-
11
-
Emmerich, aaO, §
320 Rn.
4
ff.; jeweils
m.w.[X.]). Ein formeller Antrag der [X.]n ist insoweit nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni
2006 -
VIII
ZR
209/05, [X.]Z 168, 64 Rn.
30
f.; [X.], aaO).

Eick

Safari Chabestari

[X.]

[X.]

Kartzke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2009 -
2 O 219/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2010 -
I-19 [X.] -

Meta

VII ZR 99/10

15.11.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. VII ZR 99/10 (REWIS RS 2012, 1354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1354

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 99/10 (Bundesgerichtshof)

Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des Darlehengebers gegenüber Handwerkern bei Mängeln der an den …


V ZR 11/18 (Bundesgerichtshof)

Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück als …


I ZR 11/15 (Bundesgerichtshof)

Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers bei im Jahr 1926 eingetretener Gesamtrechtsnachfolge; Beginn der …


XII ZR 40/10 (Bundesgerichtshof)

Ergänzende Vertragsauslegung: Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag


V ZR 267/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 99/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.