Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZB 261/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2756

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[X.][X.]/04 vom 6. Juli 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3 a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren vor den Entschädi-gungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (dy-namische Verweisung). b) Die Berufung kann auch im Verfahren vor den [X.] durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2004 sowie je-des andere gegen den vorbezeichneten Beschluss hilfsweise ein-gelegte Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe: [X.] Das beklagte Land lehnte mit [X.] vom 4. Januar 2001 eine [X.] des [X.] wegen Schadens an Körper und Gesundheit ab. Der Anspruch sei jedenfalls nach § 190a [X.] erloschen, weil der Sachverhalt zu seiner Begründung nicht rechtzeitig und hinreichend dargelegt worden sei. Hiergegen wendete sich die fristgerecht erhobene Klage, die auch dazu Stel-lung nahm, inwieweit der in [X.] geborene Kläger, der dort während der 1 - 3 - [X.] Besetzung im Untergrund gelebt habe, dem [X.] Sprach- und Kulturkreis angehört hat (§ 150 Abs. 1 [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger zu keiner der Personengruppen zähle, denen das Gesetz für einen Schaden an Körper und Gesundheit Individualentschädigung gewähre (§§ 4, 150, 160, 164 [X.]). [X.] könne auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 176 [X.] nicht festgestellt werden, dass der Kläger dem [X.] Sprach- und Kulturkreis angehört habe. 2 Das [X.] hat dem Kläger angekündigt, dass es seine Beru-fung gegen das landgerichtliche Urteil mangels Erfolgsaussicht durch einstim-migen Beschluss zurückzuweisen beabsichtige. Weder lasse sich seine [X.] nach den §§ 150, 176 [X.] feststellen, noch sei der [X.] wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach den §§ 190a, 190 Nr. 2 und 3 [X.] rechtzeitig und hinreichend dargelegt worden. [X.] gegen eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ZPO seien nicht ersichtlich. Der Kläger ist den Bedenken des [X.]s entgegengetreten, hat jedoch zu der beabsichtigten Verfah-rensweise nicht Stellung genommen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] durch einstimmigen Beschluss vom 20. September 2004 [X.]. 3 Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit welcher er die Zu-lassung der Revision durch den [X.] erstrebt. Hilfsweise hat er das Rechtsmittel der Revision eingelegt. 4 - 4 - Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger ausgeführt: Die Ge-neralverweisung des Bundesentschädigungsgesetzes auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 209 Abs. 1 [X.]) erstrecke sich nicht auf die [X.], eine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO n.F. zurückzuweisen. Der Kläger sei deshalb hinsichtlich seiner Rechtsmittel so zu stellen wie bei einem Berufungsurteil, welches keine Entscheidung über die Zu-lassung der Revision enthalte. Nach § 220 [X.] sei die Revision zuzulassen, weil die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei, ob im Verfahren vor den [X.]sgerichten die Berufung entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen werden könne. Notfalls müsse [X.] eine Revision entsprechend § 221 [X.] statthaft sein. 5 I[X.] Die Rechtsmittel des [X.] gegen die Zurückweisung seiner Berufung im [X.] sind unstatthaft. Die ihrer Form nach nicht zu [X.] Entscheidung des [X.]s ist gemäß § 209 Abs. 1 [X.], § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Die Frage, ob bei verfahrensfehlerhafter Entschei-dungsform des Berufungsgerichts die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 220 [X.] oder die Revision entsprechend § 221 [X.] zu eröffnen wäre, wie der Klä-ger meint, stellt sich somit nicht. 6 1. Die einstimmige Zurückweisung der Berufung durch das [X.] im [X.] war zulässig. Die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO in der Fassung von Art. 2 des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887), welche dieses Verfahren eingeführt hat, gilt nach § 209 7 - 5 - Abs. 1 [X.] sinngemäß auch für den Berufungsrechtszug der [X.]. Anzuwenden sind nach § 209 Abs. 1 [X.] die Vorschriften der Zivilpro-zessordnung in der jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung). Hier gilt nichts anderes als bei den rechtsähnlichen Generalverweisungen der §§ 173 VwGO, 202 SGG und 155 FGO (vgl. [X.], [X.] und des Gerichtsverfassungsgesetzes nach § 173 VwGO S. 116; [X.], Inhalt, Reichweite und Grenzen der Verweisung in § 173 VwGO S. 5 m.w.N.). Davon ist in Art. 4 des [X.] auch der [X.] ausgegangen. Insbesondere die dort in Nummer 4 bestimmte Anfügung eines Satzes 3 in § 223 [X.] betreffend die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde setzt voraus, dass nach § 209 Abs. 1 [X.] die neuen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577 ZPO) für das Verfahren vor den [X.] sinngemäß gelten (vgl. den Ent-wurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 4. April 2000, BT-Drucks. 14/3750 S. 97 a.E.). Dies trifft dann auch für die neugeschaffenen Re-gelungen des Berufungsverfahrens zu, weil sonst die Anpassung von § 218 Abs. 2 [X.] durch Art. 4 Nr. 1 des [X.] überflüssig ge-wesen wäre. 8 Aus § 219 Abs. 1, § 220 [X.] ergibt sich für das Verfahren vor den [X.]sgerichten keine ausnahmslose Garantie der Grundsatzrevision und der Nichtzulassungsbeschwerde. Wie nach § 542 Abs. 1 ZPO n.F. findet die Revision im [X.] nur gegen [X.] statt. Einstimmige Beschlüsse, mit welchen die Berufung zurückgewiesen wird, stehen nach § 522 Abs. 3 ZPO n.F. einem Endurteil insoweit nicht gleich. Sie sind unanfechtbar. 9 - 6 - 2. Einheitliche Verfahrensgrundsätze des Rechts zur Wiedergutmachung [X.] Unrechts, die ein anderes Verständnis des Gesetzes nahe legen könnten, bestehen nicht. Die vom [X.] in seinem Be-schluss vom 8. Januar 2004 ([X.] ZB 780/03, [X.]R [X.] § 2 Beschwerde, sofortige 1) ausgeführten Erwägungen zum Rückerstattungsverfahren sind auf das Verfahren vor den [X.] nicht übertragbar. Die Zustän-digkeit des [X.] nach den §§ 1, 4 [X.] dient wie zuvor [X.] einer Letztkontrolle der richtigen Rechtsanwendung im Einzelfall ([X.], aaO). Einen entsprechenden Rechts-schutzzweck hat die Grundsatzrevision des § 219 [X.] und die Nichtzulas-sungsbeschwerde des § 220 [X.] nicht. Die praktische Bedeutung dieses Rechtsschutzes ist daher seit Jahren rückläufig, weil in dem auslaufenden Rechtsgebiet nur noch in ganz wenigen Ausnahmen Grundsatzentscheidungen, auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung, in Frage kommen. Es besteht bei dieser Ausgangslage auch trotz des Wiedergutmachungszwecks des Bundesentschädigungsgesetzes kein rechtlicher Hinderungsgrund dagegen, dass durch Anwendung von § 522 Abs. 3 ZPO einstimmige Berufungsentscheidungen im [X.] einer Nachprüfung der Zulassungsgründe (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.], § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) entzogen werden. 10 - 7 - 3. Verfahrensgrundrechtliche Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 522 Abs. 2 und 3 ZPO greifen nicht durch ([X.] NJW 2003, 281; NJW 2005, 659; vgl. auch [X.] NJW 2006, 1703 ff). 11 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27. Mai 2004 - [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -

Meta

IX ZB 261/04

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZB 261/04 (REWIS RS 2006, 2756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2756

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