Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZB 254/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3882

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[X.]B[X.]SCHLUSS [X.] ZB 254/08 vom 23. April 2009 in dem [X.]ntschädigungsrechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen [X.]uss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2008 wird als unzu-lässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten Verfolgungsleidens eine [X.]rhöhung der [X.]ntschädigungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das [X.] durch Sachurteil abgewiesen. Die zu-lässige Berufung der Klägerin hat das [X.] durch einstimmigen [X.]uss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt die Klägerin Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision durch den [X.] erstrebt. 1 - 3 - I[X.] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung im [X.] ist unstatthaft. Die [X.]ntscheidung des [X.]s ist ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 [X.], § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu [X.]. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den [X.]ntschädi-gungsgerichten durch einstimmigen [X.]uss zurückgewiesen werden. Dieser [X.]uss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f). 2 Ganter [X.] [X.]
Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom [X.] - 10 O 40/07 - [X.], [X.]ntscheidung vom 29.09.2008 - 2 U 4/08 ([X.]) -

Meta

IX ZB 254/08

23.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZB 254/08 (REWIS RS 2009, 3882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3882

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