Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 3/13 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 2959

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2012 - L 12 AS 1881/11 - aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere [X.] II-Leistungen, insbesondere für Kosten der Unterkunft und Heizung, in der [X.] von Februar 2011 bis Juli 2011.

2

Der 1950 geborene Kläger bewohnt eine ca 76 qm große Wohnung, für die aufgrund eines Vertrags mit der [X.] ab 1.1.2008 Kosten in Höhe von 611,24 Euro monatlich entstanden (Grundmiete in Höhe von 432,28 Euro abzgl eines Verzichts der Vermieterin in Höhe von 45,14 Euro, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 122 Euro, [X.] in Höhe von 12,10 Euro, monatliche Abschlagszahlungen für Frischwasser, Entwässerung, Heizung und Warmwasser in Höhe von 90 Euro). Änderungen der Miethöhe erfolgten zum [X.], [X.] und 1.1.2011. Im streitigen [X.]raum von Februar bis Juli 2011 hatte der Kläger eine Miete von insgesamt 595,83 Euro (436,87 Euro Grundmiete abzüglich eines Verzichts von 45,14 Euro, 142 Euro Betriebskostenpauschale und 62,10 Euro Abschlag für Heizkosten, Warm- und Frischwasser sowie Entwässerungskosten) zu zahlen.

3

Der Kläger bezog ab 1.8.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] II. Nachdem der [X.] unter Berücksichtigung eines Untermietverhältnisses die tatsächlich geringeren KdU zunächst übernommen hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 18.9.2007 zur Kostensenkung auf. Ab 1.3.2008 würden für seine Wohnung nur noch die angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus von 428,85 Euro (Kaltmiete zzgl Nebenkosten) anerkannt. Der [X.] bewilligte ab März 2008 nur noch diese, von ihm für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten. Für den [X.]raum vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 bewilligte er [X.] II-Leistungen mit einem KdU-Anteil von weiterhin 428,85 Euro monatlich zuzüglich Heizkosten ohne Warmwasser in Höhe von 34,54 Euro, insgesamt also 463,39 Euro (Bescheid vom 17.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 23.3.2011). Mit dem Änderungsbescheid vom 26.3.2011 hob der [X.] die monatlichen [X.] II-Leistungen für den [X.]raum vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 auf insgesamt 827,39 Euro wegen der Erhöhung der Regelbedarfe an. Für den streitigen [X.]raum berücksichtigte er weiter den Warmwasseranteil bei den Heizkosten und erhöhte die KdU um 27,56 Euro auf 490,95 Euro monatlich und die [X.] II-Leistungen insgesamt auf 854,95 Euro monatlich (Änderungsbescheid vom 26.7.2011).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.9.2011). Der Bescheid vom 17.1.2011 in der Gestalt der [X.] vom 26.3.2011 und 26.7.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2011 sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Berechnung der KdU in Höhe von insgesamt 490,95 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne dahinstehen, ob der Ermittlung des vom [X.]n nach seinem "Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in den Landkreisen [X.] II und [X.] XII, Stand Mai 2011" zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 7,02 Euro (= 330,15 Euro für 45 qm) für den anzunehmenden [X.] den Anforderungen des B[X.] an ein schlüssiges Konzept standhalte. Nach eigenen, auf dem Mietspiegel für [X.] 2011 beruhenden Berechnungen, sei ein qm-Preis von lediglich 6,96 Euro (= 313,20 Euro für 45 qm) angemessen. Die Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 98,70 Euro habe der [X.] ausgehend von einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 47 qm für einen Alleinstehenden und des dem Betriebskostenspiegel des [X.] entnommenen Wertes von 2,10 Euro je qm ermittelt. Bei einer zugrunde zu legenden Wohnfläche von 45 qm sei eine Betriebskostenvorauszahlung von 94,50 Euro angemessen. Die vom [X.]n berücksichtigten Heizkosten entsprächen den tatsächlichen Kosten des [X.].

5

Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere nicht auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung. Die von dem [X.]n anstelle der tatsächlichen Kosten von 533,73 Euro (Grundmiete von 391,73 Euro zggl Betriebskosten in Höhe von 142 Euro) als angemessen festgesetzten Kosten in Höhe von 428,85 Euro (Bruttokaltmiete) seien nicht als zu gering zu beanstanden. Der [X.] lasse dahinstehen, ob die Ermittlungen des [X.]n den Anforderungen des B[X.] an ein schlüssiges Konzept genügten. Ebenfalls könne offen bleiben, ob eine eigene Berechnung des [X.] eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilde, wenn der Leistungsträger dieses Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges Konzept" annehme. Der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf höhere Unterkunftsleistungen, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem [X.]n die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelinge. Insofern habe das [X.] in seinen ergänzenden Überlegungen zutreffend darauf hingewiesen, dass die angemessene Miete in diesen Fällen durch die Tabellenwerte des [X.] ([X.]) begrenzt werde. Für den streitigen [X.]raum im [X.] sei auf § 12 [X.] in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung abzustellen. Der für den Kläger als einzelnes Haushaltsmitglied bei der für [X.] geltenden Mietenstufe IV heranzuziehende Wert betrage 358 Euro. Da die vom [X.]n festgesetzten Beträge (selbst wenn man auf den Wert der [X.] noch einen Zuschlag berücksichtige) sogar weit über dieser Grenze lägen, seien die dem Kläger im streitigen [X.]raum gewährten Leistungen der Bruttokaltmiete keinesfalls zu niedrig, vielmehr zu seinen Gunsten zu hoch festgesetzt worden.

6

Mit seiner vom B[X.] zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der [X.] habe kein schlüssiges Konzept für die Bewertung der Angemessenheit der Unterkunftskosten angewandt. Bereits das erstinstanzliche Gericht habe die Schlüssigkeit des von ihm vorgelegten "Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in den Leistungskreisen [X.] II und [X.] XII", Stand Mai 2011, in Frage gestellt. Auch die Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt [X.] aus dem [X.] erscheine fehlerhaft. Das L[X.] habe weder das von dem [X.]n vorgelegte Konzept noch die Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts überprüft. Vielmehr habe es sich trotz der Möglichkeit der Verschaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage in seinem Urteil auf den Tabellenwert des [X.] gestützt.

7

Der Kläger hat [X.] sinngemäß beantragt,
die Urteile des [X.] vom 20. Juni 2012 und des Sozialgerichts [X.] vom 19. September 2011 aufzuheben und den [X.]n unter Abänderung des Bescheides vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2011 und der [X.] vom 26. März 2011 und 26. Juli 2011 zu verurteilen, höhere Leistungen unter Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und den bisher vom [X.]n gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen.

8

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Der [X.] macht geltend, die von ihm festgesetzten Beträge der Bruttokaltmiete lägen weit über den Grenzen der [X.]. Entgegen dem Vorbringen des [X.] sei das [X.] gerade nicht von den "unteren Werten" des Mietspiegels ausgegangen, weil das erstinstanzliche Gericht sowohl den Mietspiegel als auch die Dokumentation zum Mietspiegel herangezogen habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G).

Streitgegenstand sind - ausgehend von den hier angefochtenen Bescheiden vom 17.1.2011 in der Gestalt der [X.] vom 26.3.2011 und 26.7.2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2011 - höhere [X.]-Leistungen unter Berücksichtigung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom Februar 2011 bis Juli 2011. Entsprechend dem Regelungsgehalt der [X.] und der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils liegt ausgehend von dem Klagebegehren hier keine Beschränkung des Streitgegenstandes vor.

Zwar ist der Kläger Berechtigter iS des § 7 Abs 1 [X.], weil er im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a [X.] erreicht hatte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]), und dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des [X.] zu entnehmen ist, dass er erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.]) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.]) war sowie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hatte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 [X.]). Ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum insgesamt höhere [X.]-Leistungen beanspruchen konnte, kann der Senat aber schon deshalb nicht abschließend beurteilen, weil tatsächliche Feststellungen des [X.] zur Festlegung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten fehlen.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 [X.]). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist ([X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 RdNr 15; vgl zuletzt Urteil des Senats vom [X.] [X.]/12 R - Rd[X.] ff, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Entsprechend den Feststellungen des [X.] ist von der [X.] als Vergleichsraum auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.] in [X.] ab dem 1.1.2010 allerdings nicht mehr auf die Werte der "Verwaltungsvorschriften des Landes [X.] zum [X.] - VV-[X.]", sondern auf die Werte der [X.] - WNB (Runderlass des [X.] zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des [X.] vom 12.12.2009, [X.], 1) zurückzugreifen und bei einem Alleinstehenden von einer Wohnflächengrenze von 50 qm auszugehen (Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 [X.]/11 R - RdNr 18). Weitere Feststellungen des [X.] sind zum Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Beklagten und zum Erkenntnisausfall bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten erforderlich. Nach seinen rechtlichen Ausführungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bereits dann auf die Werte des [X.] zurückgegriffen werden kann, wenn der von dem Grundsicherungsträger berücksichtigte Wert für die Grundmiete und die Betriebskosten über den Beträgen nach § 12 [X.] liegt. Von diesem rechtlichen Standpunkt hat das [X.] keine eigenen Feststellungen zum schlüssigen Konzept des Beklagten für die [X.] vorgenommen und sich auch nicht - etwa durch Bezugnahme auf die Feststellungen und Wertungen des [X.] - dessen Überlegungen zu eigen gemacht. Anders als das [X.], das die von dem Beklagten als angemessen angesehenen Werte durch eigene Berechnungen für [X.] anhand eigener Berechnungen nach dem Mietspiegel verifiziert hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich keine eigene Prüfung vorgenommen. Für eine Überprüfung des Anspruchs durch das B[X.] fehlt es aus diesem Grund an den notwendig im Berufungsurteil zu treffenden Feststellungen (§ 163 [X.]G).

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des [X.] - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem [X.]-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des [X.] eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]3; B[X.]E 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]6; B[X.]E 110, 52 = [X.]-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]1). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf B[X.]E 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]7 und B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] RdNr 16). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] RdNr 16; vgl auch Urteile des 14. Senats des B[X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - Rd[X.]2 ff und B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2 f).

Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.] nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der [X.] erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 [X.] auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von [X.] einzubeziehen (B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]7 im [X.] an [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 ff). Diese Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte der [X.] berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 [X.] festgelegte Verpflichtung des [X.] die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den pauschalierten [X.] lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die [X.] hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl nur Urteil des Senats vom [X.] [X.]/12 R - RdNr 18 ff mwN zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, dass nicht bereits die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit einer Kostensenkung führt. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene [X.] überschreiten, sind diese solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 3 [X.] idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] - [X.]). Der Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 18.9.2007 durch Angabe der aus seiner Sicht angemessenen Mietobergrenze von 428,85 Euro sowie über die bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] bereits entschieden haben, stellt § 22 Abs 1 S 3 [X.] keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen ([X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 ff; B[X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.] , jeweils RdNr 40; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 RdNr 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.] abstrakt angemessen sind (B[X.] Urteil vom 20.8.2009 - [X.] AS 41/08 R - Rd[X.]4; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]). Das [X.] hat für den Senat bindend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden des Klägers einer Kostenminderung, insbesondere durch einen Umzug, in dem hier streitigen Zeitraum nicht entgegenstanden.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 3/13 R

10.09.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Münster, 19. September 2011, Az: S 10 AS 296/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 3/13 R (REWIS RS 2013, 2959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2959

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