Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 5/13 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 2971

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2012 - L 12 AS 1882/11 - aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem [X.] in der [X.] von August 2008 bis Januar 2009.

2

Der 1950 geborene Kläger bewohnte eine ca 76 qm große Wohnung, für die aufgrund eines Vertrags mit der [X.] ab 1.1.2008 Kosten in Höhe von 611,24 [X.] monatlich entstanden (Grundmiete in Höhe von 432,28 [X.] abzgl eines Verzichts der Vermieterin in Höhe von 45,14 [X.], Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 122 [X.], [X.] in Höhe von 12,10 [X.], monatliche Abschlagszahlungen für Frischwasser, Entwässerung, Heizung und Warmwasser in Höhe von 90 [X.]). Er bezog ab 1.8.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Nachdem der [X.] unter Berücksichtigung eines zunächst bestehenden Untermietverhältnisses die tatsächlich geringeren KdU übernommen hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 18.9.2007 zur Kostensenkung auf. Ab 1.3.2008 würden für seine Wohnung nur noch die angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus von 428,85 [X.] (Kaltmiete zzgl Nebenkosten) anerkannt. Entsprechend bewilligte der [X.] für den streitigen [X.]raum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 [X.]-Leistungen für August 2008 in Höhe von 899,23 [X.] (351 [X.] Regelleistung, 479,28 [X.] KdU-Anteil; 69 [X.] befristeter Zuschlag) und Leistungen in Höhe von 886,28 [X.] (351 [X.] Regelleistung, 479,28 [X.] KdU, befristeter Zuschlag in Höhe von 56 [X.]) für September 2008 bis Januar 2009 (Bescheid vom 18.6.2008; Widerspruchsbescheid vom 15.4.2011).

3

Das [X.] hat den [X.]n verpflichtet, dem Kläger im streitigen [X.]raum monatlich weitere 4,74 [X.] zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 19.9.2011). Das [X.] ist auf der Grundlage eigener, auf dem Mietspiegel 2007 beruhender Berechnungen davon ausgegangen, dass ein qm-Preis von 7,21 [X.] (= 324,45 [X.] für 45 qm) angemessen sei. Es hat dahinstehen lassen, ob die Ermittlung des vom [X.]n zugrunde gelegten Quadratmetermietpreises von 7,43 [X.] (= 334,45 [X.] für 45 qm) für den [X.] den Anforderungen des B[X.] an ein schlüssiges Konzept standhalte. Die Angemessenheit des Quadratmeterpreises ergebe sich zudem aus einem Vergleich mit den Werten der rechten Spalte der [X.] zu § 8 [X.] ([X.]) in der bis zum 31.12.2008 bzw § 12 [X.] in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung. Für [X.], das der [X.] zugeordnet sei, ergebe sich bei einem Haushaltsmitglied ein Höchstbetrag von 358 [X.] monatlich. Der [X.] habe dem Kläger mit 428,85 [X.] im streitigen [X.]raum knapp 20 % höhere Leistungen gewährt.

4

Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Streitgegenstand seien lediglich Ansprüche auf KdU, weil der Kläger den Streitstoff zulässig bereits mit der Klage hierauf beschränkt habe. Die von dem [X.]n anstelle der tatsächlichen Kosten als angemessen festgesetzten [X.] in Höhe von 428,85 [X.] (Bruttokaltmiete) seien nicht als zu gering zu beanstanden. Der [X.] lasse dahinstehen, ob die Ermittlungen des [X.]n den Anforderungen des B[X.] an ein schlüssiges Konzept genügten. Ebenfalls könne offen bleiben, ob eine eigene Berechnung des [X.] eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilde, wenn der Leistungsträger dieses Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges Konzept" annehme. Der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf höhere Leistungen für KdU, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem [X.]n die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelinge. Insofern habe das [X.] in seinen ergänzenden Überlegungen zutreffend darauf hingewiesen, dass die angemessene Miete in diesen Fällen durch die Tabellenwerte des [X.] begrenzt werde. Für den streitigen [X.]raum von August 2008 bis Januar 2009 ergebe sich unter Berücksichtigung von § 8 bzw § 12 [X.] (in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung) für den Kläger als einzelnes Haushaltsmitglied bei der für [X.] geltenden [X.] heranzuziehende Wert nach § 8 [X.] von 325 [X.] - bei zusätzlicher Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10 % - von 357 [X.]. Der nach § 12 [X.] nF heranzuziehende Wert betrage 358 [X.]. Da die vom [X.]n festgesetzten Beträge sogar weit über diesen Grenzen lägen, seien die dem Kläger im streitigen [X.]raum gewährten Leistungen der Bruttokaltmiete keinesfalls zu niedrig, vielmehr zu seinen Gunsten zu hoch festgesetzt worden.

5

Mit seiner vom B[X.] zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der [X.] habe kein schlüssiges Konzept für die Bewertung der Angemessenheit der KdU angewandt. Auch die vom erstinstanzlichen Gericht zugrunde gelegte Berechnung auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt [X.] erscheine fehlerhaft. Das L[X.] habe entgegen der Rechtsprechung des B[X.] weder das von dem [X.]n vorgelegte Konzept noch die Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts auf seine Schlüssigkeit überprüft, sondern sich trotz der Möglichkeit der Verschaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage mit der Möglichkeit des Nachholens einer bislang unterbliebenen Datenerhebung und -aufbereitung auf die Tabellenwerte des [X.] gestützt.

6

Der Kläger hat [X.] sinngemäß beantragt,
die Urteile des [X.] vom 20. Juni 2012 und des Sozialgerichts [X.] vom 19. September 2011 aufzuheben und den [X.]n unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2011 zu verurteilen, weitere Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und den bisher vom [X.]n gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen.

7

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Der [X.] macht geltend, die von ihm mit monatlich 428,85 [X.] festgesetzten Beträge der Bruttokaltmiete lägen weit über den Grenzen der [X.]. Entgegen dem Vorbringen des [X.] sei das [X.] gerade nicht von den "unteren Werten" des Mietspiegels ausgegangen, weil das erstinstanzliche Gericht sowohl den Mietspiegel als auch die Dokumentation zum Mietspiegel herangezogen habe.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G).

Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis [X.] als der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 18.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2011 festgelegt hat. Der Kläger hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids (stRspr seit [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8f). Dies gilt zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1; [X.], 52 ff = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1).

Zwar ist der Kläger Berechtigter iS des § 7 Abs 1 [X.], weil er im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a [X.] erreicht hatte (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.]) und dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des [X.] zu entnehmen ist, dass er erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.]) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.]) war sowie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hatte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 [X.]). Ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 1.8.2008 bis [X.] höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen konnte, kann der Senat schon deshalb nicht abschließend beurteilen, weil tatsächliche Feststellungen des [X.] zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten fehlen (§ 163 [X.]G).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 [X.]). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist ([X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]5; vgl zuletzt Urteil des Senats vom [X.] [X.]/12 R - Rd[X.]9 ff, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Zwar reichen die Feststellungen des [X.] zur angemessenen Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum und zum maßgeblichen Vergleichsraum, nicht jedoch diejenigen zum Fehlen eines tragfähigen schlüssigen Konzepts des Beklagten und zum Erkenntnisausfall bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten. Nach seinen rechtlichen Ausführungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bereits dann auf die Werte des [X.] zurückge-griffen werden kann, wenn der von dem Grundsicherungsträger berücksichtigte Wert für die Grundmiete und die Betriebskosten über den Beträgen nach § 8 [X.] liegt. Von diesem recht-lichen Standpunkt hat das [X.] keine eigenen Feststellungen zum schlüssigen Konzept des Beklagten für die [X.] vorgenommen und sich auch nicht - etwa durch Bezugnahme auf die Feststellungen und Wertungen des [X.] - dessen Überlegungen zu eigen gemacht. Anders als das [X.], das die von dem Beklagten als angemessen angesehenen Werte durch eigene Berechnungen für [X.] anhand eigener Berechnungen nach dem Mietspiegel verifiziert hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich keine eigene Prüfung vorgenommen. Für eine Überprüfung des Anspruchs durch das B[X.] fehlt es aus diesem Grund an den notwendig im Berufungsurteil zu treffenden Feststellungen (§ 163 [X.]G).

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des [X.] - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem [X.]-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar hat der erken-nende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von feh-lenden Ermittlungen des [X.] eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]3; B[X.]E 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]6; [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]1). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf B[X.]E 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]7 und B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6; vgl auch Urteile des 14. Senats des B[X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - Rd[X.]2 ff und B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2 f).

Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.] nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der [X.] erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 [X.] auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von [X.] einzubeziehen (B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]7 im [X.] an [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 ff). Dieses Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte der [X.] berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 [X.] festgelegte Verpflichtung des [X.] die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den pauschalierten [X.] lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die [X.] hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl nur Urteil des Senats vom [X.] [X.]/12 R - Rd[X.]8 ff mwN zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Zwar spricht hier viel dafür, dass die Miete des [X.] in dem streitigen Zeitraum - insbesondere wegen der Wohnungsgröße - die Schwelle der abstrakten Angemessenheit überschritten hat. Andererseits liegen bereits die von dem Beklagten übernommenen Beträge über denjenigen der Tabellenwerte nach § 8 [X.] aF zuzüglich des "Sicherheitszuschlags" von [X.] bzw des § 12 [X.] [X.] Unabhängig von den vorstehenden Grundsätzen bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU kann auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts, falls ein solches noch - in erster Linie von dem Beklagten - erstellt werden kann, höhere, an den Mieten im Vergleichsraum orientierte Werte ergeben.

Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, dass nicht bereits die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit einer Kostensenkung führt. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene [X.] überschreiten, sind diese solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 3 [X.] idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.]). Der Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 18.9.2007 durch Angabe der aus seiner Sicht angemessenen Mietobergrenze von 428,85 Euro sowie über die bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] bereits entschieden haben, stellt § 22 Abs 1 S 3 [X.] keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen ([X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 ff; B[X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , jeweils RdNr 40; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.] abstrakt angemessen sind (B[X.] Urteil vom 20.8.2009 - [X.] AS 41/08 R - Rd[X.]4; B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]9). Das [X.] hat für den Senat bindend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden des [X.] einer Kostenminderung, insbesondere durch einen Umzug, in dem hier streitigen Zeitraum nicht entgegenstanden.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 5/13 R

10.09.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Münster, 19. September 2011, Az: S 10 AS 359/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 5/13 R (REWIS RS 2013, 2971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2971

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 4/13 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - fehlende Feststellungen zum Vorliegen eines …


B 4 AS 16/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Baden-Württemberg - Fehlen …


B 4 AS 3/13 R (Bundessozialgericht)


B 4 AS 19/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Stadt Duisburg - Wohnflächengrenze - schlüssiges Konzept - …


B 4 AS 44/14 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Fehlen eines schlüssigen Konzepts …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.