Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 242

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Stadt Duisburg - Wohnflächengrenze - schlüssiges Konzept - qualifizierter Mietspiegel - Anforderungen an die Datenerhebung und -auswertung - fehlende Feststellungen - Ausklammerung von Baualtersklassen


Leitsatz

Wird die Bestimmung der nach dem SGB 2 angemessenen Referenzmiete auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels vorgenommen und werden dabei unter Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen nur einzelne Tabellenfelder des Mietspiegels berücksichtigt, sind Feststellungen erforderlich sowohl zum Wohnstandard der ausgeschlossenen Baualtersklassen als auch zu dem tatsächlichen Wohnungsbestand, der hinter den einbezogenen Werten steht.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger und des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten über die Höhe der von dem [X.]eklagten zu übernehmenden [X.]osten für Unterkunft und Heizung in der [X.] von November 2006 bis April 2007.

2

Die [X.]lägerin zu 1 ist die Mutter des 1988 geborenen [X.] zu 2. [X.]eide bezogen seit Anfang 2005 Leistungen nach dem [X.] Im Juli 2005 schloss die [X.]lägerin zu 1 einen Mietvertrag mit der [X.] über eine Wohnung in der [X.] in [X.] (Mietbeginn und Umzug zum 1.11.2005) mit einer Größe von 77,53 qm, bestehend aus drei Zimmern zuzüglich [X.]üche, [X.]ad und Flur. Die Grundmiete betrug im streitgegenständlichen [X.]raum 364,68 [X.], die [X.] bis einschließlich November 2006 128,46 [X.] und ab Dezember 2006 dann 150 [X.] im Monat; die [X.] belief sich im streitgegenständlichen [X.]raum auf 35,69 [X.] monatlich. Nach Information durch die [X.]lägerin zu 1 über den geplanten Umzug im Oktober 2005 erteilte der [X.]eklagte eine Zustimmung zum Umzug ausdrücklich nicht (Schreiben vom 28.10.2005).

3

[X.]ei der [X.]ewilligung der Leistungen für die [X.] vom 1.11.2006 bis zum [X.] erkannte der [X.]eklagte als angemessene [X.]osten für Unterkunft und Heizung für den Monat November 2006 und für Januar bis April 2007 von 189,74 [X.] ([X.]lägerin zu 1) bzw 189,75 [X.] ([X.]läger zu 2) sowie für den Monat Dezember 2006 von 193,26 [X.] ([X.]lägerin zu 1) bzw 193,27 [X.] ([X.]läger zu 2) an ([X.]escheide vom [X.] und 31.1.2007; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Dabei ging er unter [X.]erücksichtigung einer [X.] von 60 qm von einer angemessenen [X.]ruttokaltmiete iHv 343,80 [X.] aus (Nettokaltmiete iHv 3,94 [X.]/qm; Pauschale für [X.]etriebskosten iHv 1,79 [X.]/qm).

4

Das [X.] [X.] hat den [X.]eklagten unter Abweisung der [X.]lage im Übrigen verurteilt, über die bereits gewährten Unterkunftsaufwendungen hinaus weitere [X.]osten für den Monat November 2006 in Höhe von 10,80 [X.] und für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 in Höhe von jeweils 19,48 [X.] monatlich zu leisten (Urteil des [X.] vom [X.]). Es hat den von ihm als angemessen angesehenen Wert für die Nettokaltmiete von 4,12 [X.] je qm errechnet, indem es den Durchschnittswert aus den unteren Spannenwerten der normalen Wohnlage der [X.] (bis 1984) aus dem Mietspiegel 2005 der Stadt [X.] gebildet hat. Dabei hat das [X.] Wohnungen mit einer [X.]ezugsfertigkeit nach 1984 ausgeklammert. Hinsichtlich der [X.]etriebskosten sei die Pauschalierung in Höhe von 1,79 [X.] pro qm unter [X.]erücksichtigung des [X.]etriebskostenspiegels des [X.] nicht zu beanstanden. Für November 2006 sei daher - bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 60 qm - eine Gesamtmiete iHv 390,29 [X.] (Grundmiete in Höhe von 247,20 [X.], [X.] iHv 107,40 [X.], [X.] in Höhe von 35,69 [X.]) und ein Mehrbetrag in Höhe von je 10,80 [X.] zu übernehmen. Für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 ergebe sich unter [X.]erücksichtigung der tatsächlichen, auf 60 qm heruntergerechneten [X.]en eine Gesamtmiete in Höhe von 398,97 [X.] mtl (Grundmiete iHv 247,20 [X.], [X.] iHv 35,69 [X.], [X.] iHv 116,08 [X.]) und ein Mehrbetrag iHv 19,48 [X.].

5

Das L[X.] Nordrhein-Westfalen hat die [X.]erufungen der [X.]läger und des [X.]eklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das [X.] sei zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 qm und dem gesamten Gebiet der Stadt [X.] als maßgeblichem räumlichen Vergleichsraum ausgegangen. Auch der vom [X.] für angemessen gehaltene Wert von 4,12 [X.] je qm für eine Nettokaltmiete für Wohnungen einfachen Standards im Stadtgebiet [X.] halte der rechtlichen Überprüfung stand. Als Erkenntnisquelle für den angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter kämen insbesondere Mietspiegel bzw Mietdatenbanken (§§ 558c ff [X.]G[X.]) in [X.]etracht. Ein solcher qualifizierter Mietspiegel liege für die Stadt [X.] vor. Es ergäben sich unter [X.]erücksichtigung der von dem [X.]eklagten vorgelegten Dokumentation des Mietspiegels keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Datenerhebung beruhe oder die Datenauswertung nicht den statistischen Anforderungen entspreche. Der [X.]eklagte habe kein eigenständiges schlüssiges [X.]onzept vorgelegt. Das [X.] habe mit zutreffender [X.]egründung zunächst innerhalb des Mietspiegels nur die Wohnungen berücksichtigt, die bis 1984 bezugsfertig geworden seien. Der Wert des [X.] stelle sicher, dass keine [X.]eschränkung auf das unterste Segment erfolge und rechtfertige die Annahme, dass ein ausreichend großer Teil von Wohnungen in diesem Segment auch tatsächlich angemietet werden könne. Das gelte insbesondere unter [X.]erücksichtigung der Situation des Wohnungsmarkts in [X.], bei dem deutlich mehr als 50 % aller Wohnungen den [X.] und [X.] angehörten. Der Wert von 4,12 [X.] entspreche in etwa dem Durchschnittswert, wie er sich aus der [X.] von Wohnungen in einfacher Wohnlage - mit einem Abschlag von je 5 % - der [X.]aualtersstufe I und Wohnungen der [X.]aualtersstufe [X.] der oberen Preisspanne ergebe (4,10 [X.]). Es sei nicht zu beanstanden, dass das [X.] nicht auf die Durchschnittswerte aller [X.], sondern auf die Mindestwerte abgestellt habe. Aus dem Durchschnittswert für die [X.] bis IV ergebe sich vorliegend ein [X.]etrag von 4,62 [X.], der sich am obersten Rand der Preisspanne der Wohnungen der [X.] und am oberen Rand der Wohnungen der [X.]I bewegen würde, die zusammen aber deutlich mehr als 50 % aller Wohnungen in [X.] ausmachten. Die von dem [X.]eklagten vorgelegten Listen über preisgünstigen Wohnraum aus dem [X.] zeigten, dass zu einem [X.]etrag von 4,12 [X.] eine konkrete Wohnung für die [X.]läger ohne weiteres anzumieten gewesen wäre. Auch die Entscheidung des [X.], den [X.]eklagten zur Zahlung weiterer Nebenkosten in [X.] zu verpflichten, sei nicht zu beanstanden.

6

Zur [X.]egründung ihrer Revision machen die [X.]läger geltend, die Annahme des L[X.], der vom [X.] errechnete Mietpreis für einen Zweipersonenhaushalt garantiere, dass in nennenswertem Umfang Wohnungen mit einem im unteren, aber nicht im untersten Marktsegment liegenden Standard aus einem Wohnungssegment angemietet werden könne, das deutlich mehr als 50 % des gesamten Wohnungsbestandes der Stadt [X.] umfasse, habe keine Grundlage in dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt [X.]. Die Verwendung der untersten Werte der [X.]n könne auch bei Einbeziehung der neueren [X.]aualtersgruppen der Gebäude bis 1984 nicht für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten geeignet sein. Der Hinweis auf die Abschläge von den Tabellenwerten des Mietspiegels für einfache Wohnlagen überzeuge nicht. Der [X.]er Mietspiegel weise diese nicht gesondert aus, weil es nur sehr wenige in dem kleinen Stadtteil [X.] und Teilbereichen des Stadtteils M sowie rund um den [X.] gebe, die direkt an die Hochöfen der [X.] angrenzten. Alle anderen Wohngebiete, geschätzt etwa 80 % der Stadtfläche, befänden sich in normaler Wohnlage, die durch mehr oder weniger modernisierte Altbauten, [X.] und den typischen [X.] Wohnungsbau der 60iger und 70iger Jahre geprägt sei. [X.]ei Anwendung des Mietspiegels müssten die Mittelwerte der [X.] zur Anwendung kommen, wobei die [X.]erücksichtigung von Gebäuden der [X.]aualtersgruppen I und [X.] bis 1960 in normaler Wohnlage ausreichend sei. Es gebe in [X.] einen großen Altbaubestand, der in den [X.] bis 1960 mehr als die Hälfte aller Gebäude beinhalte. Auf der [X.]asis des Mittelwertes des im [X.]lagezeitraum geltenden Mietspiegels 2005 ergäben sich die geltend gemachten [X.]eträge.

7

Die [X.]läger beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom [X.] sowie das Urteil des [X.] vom [X.] abzuändern und den [X.]eklagten unter teilweiser Aufhebung seines [X.]escheides vom [X.] und des Änderungsbescheides vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu verurteilen, ihnen über die bereits gewährten Unterkunftskosten hinaus weitere Unterkunftskosten für den Monat November 2006 in Höhe von 46,26 [X.], für Dezember 2006 in Höhe von 60,76 [X.] und für Januar bis April 2007 in Höhe von je 67,80 [X.] zu gewähren,
2. die Revision des [X.]eklagten zurückzuweisen.

8

Der [X.]eklagte beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom [X.] sowie das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben und die [X.]lagen abzuweisen,
2. die Revisionen der [X.]läger zurückzuweisen.

9

Der [X.]eklagte rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 [X.][X.] [X.]. Diese sei darin zu sehen, dass das L[X.] unter [X.]ezugnahme auf die Entscheidung des [X.][X.] vom 17.12.2009 ([X.] 4 AS 27/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]) die Wohnverhältnisse der [X.] und ihrem [X.] Mietspiegel auf die Stadt [X.] übertrage, ohne darzulegen, ob die [X.]aualtersstruktur der Wohnungen in [X.] denjenigen der Stadt [X.] entspreche. Da der Mietspiegel nur zwischen Wohnungen in "normaler Wohnlage" und "guter Wohnlage" unterscheide, sei von den ermittelten Nettokaltmieten ein Abschlag von 5 % vorzunehmen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beteiligten sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] kann der [X.] unter Berücksichtigung der generellen rechtlichen Anforderungen bei der Heranziehung von [X.] im Rahmen eines schlüssigen Konzepts zur Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nicht abschließend beurteilen, ob die Kläger in dem streitigen Zeitraum von November 2006 bis April 2007 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 [X.]B [X.][X.] in der geltend gemachten Höhe beanspruchen können.

1. a) Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom [X.] und 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2007, wobei nur höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2006 bis April 2007 im Streit sind. Bei diesen Leistungen handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des [X.], ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (vgl mit weiterer Begründung: [X.] B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 f; vgl zur Nichtberücksichtigung der Neufassung des § 19 Abs 1 [X.]B [X.][X.] durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 <[X.] 453>), zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ([X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R, Rd[X.]1 - zur [X.] vorgesehen).

b) Die Kläger haben hier nicht die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe beansprucht, sondern begehren höhere Leistungen mit einer zahlenmäßigen Begrenzung ihres Klagebegehrens. Ob ein höherer Anspruch besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher den Grund und die Höhe beeinflussender Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsfaktoren zu ermitteln, ohne dass eine Prüfung nur beschränkt auf die von den Klägern geltend gemachte Begründung erfolgt, es sei bei der Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten der (arithmetische) Mittelwert der [X.] für Wohnungen bis zu 70 qm in einfacher Wohnlage (4,36 Euro) zugrunde zu legen. Der geltend gemachte Erhöhungsbetrag kann sich daher auch wegen anderer, bei der Ermittlung der Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung zu prüfender Faktoren ergeben. Bei der abschließenden Feststellung der Höhe des Anspruchs des [X.] zu 2 ist auch sein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, das - nach Aktenlage - zwar seine Regelleistung überstieg, seinen Anspruch auf KdU jedoch nicht gänzlich entfallen ließ.

2. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf KdU und Heizung sind weitere Feststellungen des [X.] erforderlich.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 [X.]B [X.][X.]). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle ([X.] B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3; B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 Rd[X.] 21; [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 20). Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche [X.] zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist ([X.] B 7b [X.]/06 R, [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.] 2, jeweils Rd[X.] 20; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 , Rd[X.]5, 17).

Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene [X.] überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 [X.], der durch die Einführung des neuen Satzes 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] - [X.] 1706 - ohne inhaltliche Änderung zu [X.] wurde; vgl [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R, [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.] 29; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27, Rd[X.] 30). Da die angemessene [X.] bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen [X.] eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen [X.] ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, dürfte für den Regelfall davon auszugehen sein, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl bereits Urteil des [X.]s vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.] 36 sowie Rd[X.] 29 zu möglichen persönlichen Umständen für den begründungspflichtigen Ausnahmefall; siehe auch [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur [X.] vorgesehen - für die Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU unter Einbeziehung von qualifizierten [X.] Rd[X.] 30).

Der [X.] folgt dem [X.] bei der Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße (3) und des [X.]s (4). Weitere Feststellungen sind jedoch zur abstrakt angemessenen Nettokaltmiete (5), den abstrakt angemessenen Betriebskosten (6) und den Heizkosten (7) erforderlich.

3. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Die Bemessung der angemessenen Größe einer Wohnung erfolgt mit Bezug auf die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im [X.] Mietwohnungsbau ([X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3, jeweils Rd[X.]9), hier unter Berücksichtigung des im streitigen Zeitraum gültigen ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] [X.]/08 R, juris Rd[X.]5) Runderlasses des [X.] "Verwaltungsvorschriften des Landes [X.] zum [X.] ([X.])" vom [X.] in der geänderten Fassung vom 21.9.2006. Dieser Erlass ist auch nach [X.]nkrafttreten des [X.] ([X.]) weiterhin auf Wohnungen, die seit dem 1.1.2003 nach dem [X.] gefördert worden sind, entsprechend anwendbar, soweit ausdrückliche Regelungen des [X.] nicht entgegenstehen (Ziff 1.11 [X.]). Ziff 5.7.1 [X.] bestimmt, dass in der Regel für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 60 qm Wohnfläche iS von § 27 Abs 4 [X.] angemessen sind. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Runderlass des [X.] ([X.])" vom 3.2.2004 in der geänderten Fassung vom 26.1.2006 nicht berücksichtigt werden kann, weil hierin die Größe der Wohnung lediglich mit der Anzahl [X.] verknüpft wird und nur die Anzahl der die Wohnung bewohnenden Personen Maßstab für die Wohnungsgröße ist ([X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 , Rd[X.]6).

4. Das [X.] hat auch zutreffend bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen [X.] das gesamte Stadtgebiet von [X.] herangezogen. Entscheidend für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ist es, ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer [X.]nfrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.] 21; [X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 26, Rd[X.]5). [X.]n gleicher Weise wie bei der [X.], für die der [X.] bereits einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat ([X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 ), liegen die einen [X.] prägenden Merkmale nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bezogen auf das Stadtgebiet von [X.] vor.

5. a) Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet [X.] als räumlichem Vergleichsmaßstab lässt sich der den [X.] widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsobergrenze) im streitigen Zeitraum mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht abschließend bestimmen.

Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen ([X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3, jeweils Rd[X.] 20). Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des [X.]s, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten [X.] erfolgt (keine "Ghettobildung"), der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Bei der Datenauswertung müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen (vgl zum schlüssigen Konzept im Einzelnen Urteil des [X.]s vom 22.9.2009 - [X.] AS 18/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] 30 , Rd[X.]8; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 Rd[X.] 26; vgl auch [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.], juris Rd[X.] 7 und [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 , Rd[X.] 25; vgl allgemein zur Verfahrens- und Vertretbarkeitskontrolle auch [X.] in: info also 2010, 196).

b) Dabei hält der [X.] an seiner Rechtsprechung fest, wonach es Angelegenheit und Verantwortung des [X.] ist, bereits im Verwaltungsverfahren ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Das Gericht hat anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen iS des § 22 Abs 1 [X.]B [X.][X.] ist (vgl zu diesem Weg Urteil des [X.]s vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 ). Entscheidet der Grundsicherungsträger - wie hier von dem [X.] zu Recht angenommen (siehe hierzu nachfolgend) - ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Halbs 2 [X.]G gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen ([X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 29, Rd[X.] 27; [X.] vom 22.9.2009 - [X.] AS 18/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] 30 , Rd[X.] 26; [X.] vom [X.] - [X.] AS 33/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 25 , Rd[X.] 22). Wenn sich nach weiteren Ermittlungen des [X.] und ggf des [X.] erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den [X.] mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 [X.] ([X.]) bzw nunmehr § 12 [X.] im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im [X.] losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl § 5 Abs 1 [X.] bzw nunmehr § 9 Abs 1 [X.]) ist nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s bei § 8 [X.] auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen ([X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 29, Rd[X.] 27 im [X.] an [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3, jeweils Rd[X.] 23; [X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 26, Rd[X.] 21).

c) Das [X.] ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte kein eigenständiges schlüssiges Konzept entwickelt hat, weil die sogenannte "[X.]", bei der es sich um eine Datenbank über freie Wohnungen in allen Größen, verteilt über das [X.]er Stadtgebiet handelt, und die weiteren Erhebungen des Beklagten den Gegenstand der Beobachtung nicht ausreichend eingrenzen und wesentliche Faktoren, wie zB den [X.], nicht ausreichend erfassen. [X.]m Ansatz geht auch der Beklagte von einer Berechnung der angemessenen Nettokaltmiete unter Heranziehung der Daten des Mietspiegels aus, weil der von ihm zugrunde gelegte Wert von 3,94 Euro/qm seinen Ursprung im Mietspiegel für die Stadt [X.] für das [X.] hat ([X.] , einfache Wohnlage, Wohnungen bis 50 qm mit Heizung, Bad und [X.]solierverglasung).

d) Bei dem nachfolgend von den Vorinstanzen eingeschlagenen Weg, den vom Beklagten festgelegten Wert für die Nettokaltmiete anhand eines qualifizierten Mietspiegels zu verifizieren und abweichend festzulegen, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass für die Bestimmung der angemessenen [X.] im Rahmen eines schlüssigen Konzepts als eine Möglichkeit auf den Mietspiegel 2005 für die Stadt [X.] zurückgegriffen werden kann ([X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.], [X.] Rd[X.]6; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27, , Rd[X.] 27; B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] AS 15/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 27; vgl nunmehr auch § 22c Abs 1 [X.]B [X.][X.], der ausdrücklich vorsieht, dass zur Ermittlung der angemessenen KdU im Rahmen der neuen Satzungsregelungen ua Mietspiegel und qualifizierte Mietspiegel herangezogen werden können).

Bei dem [X.]er Mietspiegel 2005 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der nach § 558d Abs 1 BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet und von den [X.]nteressenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Da bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, [X.], 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten [X.]nteressengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl hierzu bereits Urteil des [X.]s vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 Rd[X.] 28).

Zwar sind dem Mietspiegel 2005 der Stadt [X.] keine gesonderten Werte für einfache Wohnlagen und Wohnungen nur einfachen Standards zu entnehmen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Als Tabellenmietspiegel, bei dem die Struktur des Wohnungsmarktes in typischen Kategorien von Wohnungen beschrieben wird, die durch Kombination von Wohnwertmerkmalen bestimmt und denen die dazu passenden tatsächlich erhobenen [X.] zugeordnet werden (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, [X.], 139), berücksichtigt der [X.]er Mietspiegel sechs [X.], die jeweils nochmals nur in die beiden Kategorien der normalen und guten Wohnlage aufgeteilt werden. Zusätzlich ist der Wohnbestand in vier Wohnflächengrößenklassen erfasst. [X.]m Mietspiegel selbst werden ausschließlich Wohnungsausstattungen mit Heizung, Bad und [X.]solierverglasung einbezogen. Diese eingeschränkte Berücksichtigung von Wohnwertmerkmalen macht diesen Mietspiegel aber nicht grundsätzlich ungeeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten. Wenn - wie hier - weiteres Datenmaterial vom Grundsicherungsträger nicht bereit gestellt wird bzw - zB wegen nur geringer Zahl von Wohnungen in einfacher Wohnlage - werden kann, ist vor einem ggf erforderlichem Rückgriff auf die [X.] unter Hinnahme von gewissen möglicherweise begünstigenden Spannbreiten zur Sicherstellung des Existenzminimums des [X.] im Bereich der KdU die Heranziehung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels vorrangig zu prüfen.

e) Bei einem Herausgreifen nur bestimmter Mietspiegelwerte - wie hier erfolgt - muss allerdings - ggf durch weitere Ermittlungen - abgesichert werden, dass der hinter diesen berücksichtigten Werten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten [X.] ermöglicht. Die Leistungsberechtigten dürfen auch nicht durch die Berücksichtigung nur bestimmter Mietspiegelfelder - de facto - auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden, weil dies neben der tatsächlichen Ausklammerung eines Teils des [X.]s gleichzeitig das Risiko einer Ghettoisierung birgt. Die zusätzliche Prüfung ist gefordert, weil es zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen qualifizierten Mietspiegel ausreicht, wenn (nur) ein repräsentativer Rücklauf von Datensätzen (idR 30 Angaben) für die durch die jeweiligen [X.] beschriebenen Wohnungstypen vorhanden ist ([X.]/Clar, Mietspiegel, 1997, [X.] ff; [X.], [X.], 2009, Kapitel 6 Rd[X.] 80). Die Besetzung einzelner [X.] eines Mietspiegels lässt daher zunächst nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist (Gautzsch aaO, [X.]) und erlaubt keinen Rückschluss auf seine Häufigkeit. Die einzelnen Mietspiegelfelder mit ihren Mietpreisen pro Quadratmeter haben insofern je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Tabellenfeld tatsächlich im [X.] vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtwohnungsmarkt der mietspiegelrelevanten Wohnungen im [X.] (vgl hierzu grundlegend: [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 30).

f) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann der [X.] aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen, ob der von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Wert von 4,12 Euro einer angemessenen Nettokaltmiete entspricht.

Der Betrag von 4,12 Euro/qm liegt unterhalb des Median (= Wert, der in der Mitte der nach der Höhe geordneten [X.] steht) der Wohnungen bis 70 qm ausschließlich der [X.] (Wohnungen vor 1948) in normaler Wohnlage von 4,19 Euro/qm. Es kann nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass unter Heranziehung gerade nur des rechnerischen Durchschnittswerts aus den untersten [X.]en der Wohnungen in normaler Wohnlage der [X.] [X.] bis [X.] im gesamten [X.] angemessener Wohnraum einfachen Standards in ausreichendem Maße vorhanden ist. Zu beachten ist auch, dass in den jeweiligen [X.] ohne weitere Differenzierungen hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale nur Wohnungen mit Heizung, Bad und [X.]solierverglasung erfasst werden, sodass Rückschlüsse auf einen (durchgängig höheren) Ausstattungsstandard von Wohnungen mit Mietpreisen an den oberen [X.]en der jeweiligen Mietspiegelfelder nicht möglich sein dürften. [X.]nsofern ist auch zu werten, dass für einzelne höherwertige Ausstattungsmerkmale (überdurchschnittliche Sanitär- und Elektroausstattung) nach den Erläuterungen zum Mietspiegel Zuschläge vorgenommen werden können. Die insofern vorgesehenen Abschläge von den Mietspiegelwerten (ua Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad) sind bei der Festlegung einer angemessenen Miete außer Betracht zu lassen, weil diese Wohnungen nicht den einfachen, sondern den darunter liegenden untersten Standard widerspiegeln ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 29). Zwar hat das [X.] dargelegt, dass der Wert von 4,12 Euro/qm in etwa dem Durchschnittswert entspreche, wie er sich aus der [X.] von Wohnungen in einfacher Wohnlage (mit je einem Abschlag von 5%) der Baualtersstufe [X.] und der Baualtersstufe [X.][X.] der oberen Preisspanne der normalen Wohnlagen ergebe. [X.]nsofern bezieht das [X.] in seine Berechnungen aber Wohnungen in einfacher Wohnlage ein, die in [X.] nach seinen Feststellungen nur in zahlenmäßig eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehen und mangels Häufigkeit auch bei der Mietspiegelerstellung als nicht repräsentativ unberücksichtigt gelassen wurden.

Weitere tatsächliche Feststellungen sind auch wegen der vorgenommenen Ausklammerung bestimmter [X.] erforderlich. Zwar hat das [X.] festgestellt, dass mehr als 50 % aller Wohnungen in [X.] den [X.] [X.] und [X.][X.] angehören. Unter qualitativen Gesichtspunkten können bestimmte [X.] aber nur ausgeklammert werden, wenn weitergehende Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung erkennen lassen, dass bestimmte [X.] den einfachen Standard nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz nicht mehr nachvollziehbar abbilden, es sich also zB ausschließlich oder schwerpunktmäßig um das höhere oder obere Marktsegment handelt (vgl auch [X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 26, Rd[X.]9; [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 28). [X.]nsofern sind noch ergänzende Feststellungen des [X.] zu den - mit bestimmten [X.] ggf regelmäßig verbundenen - Standards erforderlich.

Zudem birgt die Ausklammerung bestimmter [X.] grundsätzlich das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten doch nicht - wie gefordert - über den gesamten [X.], sondern - de facto - nur beschränkt auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Bei Heranziehung nur bestimmter Baualterklassen muss daher auch festgestellt werden können, dass diese [X.] grundsätzlich über alle Stadteile hinweg vorhanden sind (vgl Urteil des [X.]s vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 Rd[X.] 29 mit Einbeziehung nur von Wohnungen bis zur [X.] 1984 vor dem Hintergrund der Feststellungen des [X.], dass Neubauwohnungen bis zu einem Alter von ca 20 Jahren nicht einen einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad widerspiegeln, und des [X.], dass qualitativ unterschiedliche Wohnlagen in allen Stadteilen vorhanden sind; vgl auch Urteil des [X.]s vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.] 25, wonach ein Abstellen auf [X.] nur möglich ist, soweit hieraus oder anderen Erkenntnisquellen auf den Standard von Wohnungen im [X.] geschlossen werden kann; sa [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 28).

g) Zu den hiernach noch geforderten tatsächlichen Feststellungen weist der [X.] zunächst darauf hin, dass der Umfang der vorrangig vom Grundsicherungsträger nachzuholenden Ermittlungen bzw Auswertungen zu dem hinter den [X.] liegenden Wohnungsbestand von dem - je nach Art des Mietspiegels - unterschiedlichen Datenmaterial, dem ggf "ausgeklammerten" Anteil von Wohnungen des [X.]s (etwa bestimmter [X.], Wohnlagen oder Standards) sowie dem gesamten Wohnungsbestand im [X.] abhängt.

Dabei kann zunächst das Datenmaterial herangezogen werden, das der Erstellung des Mietspiegels zugrunde liegt. Wegen der an den qualifizierten Mietspiegel anknüpfenden Rechtsfolgen muss die Erarbeitung des Mietspiegels grundsätzlich dokumentiert werden (BT-Drucks 14/4553, [X.]; vgl [X.], Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von [X.], [X.]; [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R- [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 31). Mit der vom [X.] in Bezug genommenen Dokumentation zum [X.]er Mietspiegel 2007 hat der Beklagte einen auch in diesem Verfahren auswertbaren Erläuterungsbogen übersandt, aus dem sich die Anzahl der knapp 230 000 frei finanzierten Wohnungen in [X.] nach [X.] ergibt.

Bei der Auswertung der Mietspiegeldaten und ggf weiterem Zahlenmaterial kann sich ergeben, dass die Berücksichtigung von gewichteten Mittelwerten der (ggf nach Ausklammerung bestimmter [X.], [X.]s oder Wohnlagen) herangezogenen [X.] - wegen der damit berücksichtigten tatsächlichen Häufigkeit - sicherstellt, dass ein ausreichender Bestand an den einbezogenen Wohnungen vorhanden und damit angemessener Wohnraum für den Leistungsberechtigten tatsächlich erreichbar ist; wegen der Besonderheiten von [X.] erfüllt die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept regelmäßig nicht (vgl [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 32). [X.]nsofern lässt sich hier bereits dem vom Beklagten übersandten Erläuterungsbogen entnehmen, dass zB eine nicht nach tatsächlicher Häufigkeit gewichtete Einbeziehung des [X.]s für Wohnungen der [X.]V - in unproblematisch zu berücksichtigender normaler Wohnlage - eine nach dem tatsächlichen Wohnungsbestand im [X.] nicht gerechtfertigte Erhöhung der Angemessenheitsgrenze bewirken würde. Der [X.] hat bereits entschieden, dass als Angemessenheitsgrenze der obere [X.] zu berücksichtigen ist, wenn - bei entsprechend vorhandenem Datenmaterial - nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] AS 18/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] 30 Rd[X.] 21; so auch [X.] vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R , Rd[X.] 24), die vom [X.]er Mietspiegel aber nicht gesondert erfasst sind.

6. Weitere Ermittlungen sind auch zu den angemessenen abstrakten Betriebskosten iS des § 556 BGB erforderlich, die der Beklagte und ihm nachfolgend das [X.] in die Prüfung der angemessenen Bruttokaltmiete einbezogen haben (vgl zu den Ermittlungsschritten auf der Grundlage der Bruttokaltmiete als Vergleichsbasis: [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 33f; vgl aber auch Urteil des [X.]s vom 22.9.2009 - [X.] AS 18/09 R, [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] 30 Rd[X.] 23 zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis; siehe auch [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 48/08 R - [X.], 274 = [X.]-4200 § 22 [X.]8, Rd[X.]6 ff).

7. Schließlich wird das [X.] noch die Höhe der getrennt von den Unterkunftskosten auf ihre Angemessenheit zu prüfenden Heizkosten zu bestimmen haben ([X.] vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - [X.], 41 = [X.]-4200 § 22 [X.] 23; zuletzt [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 , Rd[X.]8; keine Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze [X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 26 Rd[X.] 24). Hier sind die Vorinstanzen offenbar von den tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen ausgegangen, für deren Unangemessenheit keine Anhaltspunkte vorliegen. Dieser Betrag ist aber ggf um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen, wenn die Erwärmung des Wassers wie die Heizung über eine Gasetagenheizung erfolgt (vgl hierzu näher B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.] 5). Hierzu fehlen Feststellungen des [X.].

Das [X.] wird ggf noch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 19/11 R

20.12.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 28. August 2008, Az: S 35 AS 64/07, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 558d Abs 1 BGB, § 103 S 1 Halbs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R (REWIS RS 2011, 242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 242

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