Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2016, Az. 4 AZR 502/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 14412

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Gegenstand

Eingruppierung einer Medizinisch-technischen Radiologieassistentin


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2014 - 8 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit das [X.] die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende [X.] seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des [X.] idF des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der [X.]. [X.] 26 der Anlage 1a zum [X.]. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der [X.] ([X.]).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der [X.] [X.] einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der [X.] (TV [X.]), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der [X.] ([X.]) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der [X.] ([X.]). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in [X.]. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der [X.] 6 Stufe 3 gemäß der [X.] zum [X.].

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die [X.] 8 [X.]. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der [X.] 9 [X.] zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der [X.] 9, hilfsweise der [X.] 8 [X.] zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das [X.] der [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.]. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die [X.]. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) der [X.] 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der [X.] ([X.]/[X.]) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das [X.] der [X.]. [X.] Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum [X.], woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der [X.] 8 [X.] ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die [X.] ab dem 1. Januar 2013 nach der [X.] 9, hilfsweise nach der [X.] 8 der [X.] zum [X.] zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den [X.]raum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der [X.] 6 [X.] vergütet. Eine Vergütung nach der [X.] 9 [X.] könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene [X.]. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum [X.] einen [X.] beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 [X.] ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.]. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von [X.] sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV [X.] verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der [X.] 9 [X.] [X.] zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der [X.] 8 [X.] [X.] gerichtete Klage hätte das [X.] aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der [X.] 8 [X.] [X.] verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bi[X.]erigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 17).

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der [X.] 9 [X.] [X.] und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des [X.] der [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.] zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein [X.] findet nicht mehr statt.

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen [X.] über die Eingruppierung lauten:

In § 11 TV [X.] heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum [X.] und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 [X.] und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

Im [X.] [X.] heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der [X.] bestimmen sich nach den in [X.] aufgeführten [X.]n in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

Der [X.] [X.] lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den [X.] [X.]

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der [X.] bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der [X.] und der Stufe in die [X.] des [X.] [X.] übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 [X.] [X.].

        

…“    

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV [X.] und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 [X.] die „ergänzenden [X.] des [X.] zum [X.] BT-K“ heranzuziehen. Da für den [X.]-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag ([X.]) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der [X.]-[X.] zur Anwendung.

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten [X.] 9 [X.] [X.] iVm. der [X.]. Vb der Anlage 1a zum [X.] nicht.

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe [X.] 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV [X.] iVm. § 17 Abs. 5 [X.]-[X.] auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein [X.] ist unter Geltung des [X.]/[X.] nicht mehr vorgesehen. Die [X.] in §§ 8, 9 [X.]-[X.] sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV [X.] enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV [X.] verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden [X.]“ des [X.]-[X.] und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden [X.] soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des [X.] gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des [X.]-[X.] haben die nach der Vergütungsordnung zum [X.] seinerzeit möglichen [X.]e pauschaliert bei der Zuordnung zu den [X.]n des [X.]/[X.] berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die [X.] mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten [X.]-Vergütungsgruppe zur [X.]-[X.] festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der [X.]e im Bereich TdL [X.] 20. März 2013 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]E 144, 351). § 17 Abs. 5 [X.]-[X.] lässt sich de[X.]alb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum [X.]-[X.] trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV [X.] habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der [X.] 8 [X.] [X.] ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das [X.] durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die [X.] 8 [X.] [X.] nach der Protokollerklärung zu § 11 TV [X.] maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum [X.] lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ [X.] Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

2. Zwar hat das [X.] die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 [X.]. [X.] der Anlage 1a zum [X.] zu Recht verneint, da ein [X.] für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.] mit unzutreffender Begründung verneint.

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

aa) Der [X.] bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.] zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „[X.]“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

bb) Maßgebend für die Auslegung des [X.] sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen [X.]e im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.] abzugrenzen.

(1) Das [X.] hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, [X.] zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des [X.] keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen ([X.] 6. Dezember 2006 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]E 120, 269). Entgegen der Auffassung des [X.]s ist es de[X.]alb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen [X.] herau[X.]eben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von [X.] gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist das [X.] der [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.] nicht erst dann erfüllt, wenn [X.] der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] VergO [X.] Stand August 2008 Teil II [X.] Med. [X.] [X.]. 31a). Das [X.] verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

c) Der Beschluss des [X.] der [X.] für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.] nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der [X.] unmittelbare Bedeutung hat (vgl. [X.] 25. September 1996 - 4 [X.] - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen de[X.]alb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bi[X.]erigen Feststellungen des [X.]s kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus [X.]. [X.] Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum [X.] erfüllt.

a) Das [X.] hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach [X.] weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben ([X.]. Protokollerklärung zu § 11 TV [X.] iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.]).

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB [X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 13 mwN, [X.]E 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden [X.]e zu bewerten ([X.] 18. März 2015 - 4 [X.] 59/13 - Rn. 17, [X.]E 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 [X.] 568/09 - Rn. 58).

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB [X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 [X.] 308/08 - Rn. 20 mwN).

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu [X.]. [X.] der Anlage 1a zum [X.] ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., [X.]. zB [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. [X.] 19. März 1986 - 4 [X.] 642/84 - zu 6 der Gründe, [X.]E 51, 282).

b) Sollte das [X.] grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV [X.] näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Meta

4 AZR 502/14

16.03.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 7. Oktober 2013, Az: 11 Ca 205/13, Urteil

§ 1 TVG, § 17 Abs 5 TVÜ-VKA, Anl 1a VergGr Vc BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2016, Az. 4 AZR 502/14 (REWIS RS 2016, 14412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14412

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 Ca 458/18

5 Sa 53/17

5 Sa 64/17

5 Sa 354/17

5 Sa 167/16

6 Sa 98/17

5 Sa 227/15

5 Sa 226/15

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