Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. 2 StR 115/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3312

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf den Antrag des [X.] wird das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten [X.]
im [X.] 18 der [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. August 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 13 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit jeweils zwei Fällen der [X.] und in vier Fällen in Tateinheit mit jeweils einem Fall der Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs in drei Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des Dieb-stahls in acht Fällen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit je zwei Fällen der Urkundenfälschung und in vier Fällen in Tateinheit mit je einem Fall der Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen "des besonders schweren Falls des Diebstahls" in acht Fällen unter [X.] - 4 [X.] einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt nach Einstellung des Verfahrens in einem Fall zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s gelangte der Angeklagte im Tatzeitraum ab Ende 2001 auf unbekannte Weise in den Besitz von Nach-schlüsseln zu Briefkästen der [X.] im Raum [X.]-D. . Mit Hilfe dieser Nachschlüssel öffnete er in einer Vielzahl von Fällen Briefkäs-ten, entnahm an Banken adressierte Briefe, öffnete diese und nahm Kenntnis von ihrem Inhalt, namentlich von [X.]n und Schecks. In [X.] acht abgeurteilten Fällen behielt er die Postsendungen für sich; in an-deren Fällen leitete er sie nach Kenntnisnahme bestimmungsgemäß weiter. Auf diese Weise erlangte er Kenntnis von Bankverbindungen, Kontoständen, den Personen von Kontobevollmächtigten und dem [X.] der jeweils Be-rechtigten. 2 Um unberechtigt an Guthaben ihm bekannt gewordener Konten zu [X.], kaufte der Angeklagte in der Folgezeit in einer Vielzahl von Fällen unter Einschaltung verschiedener Mittelsmänner unter falschem Namen und mit je-weils wechselnder Legende Kraftfahrzeuge, die er durch Überweisung von [X.] Konten bezahlte und nach daraufhin erfolgter Übergabe durch die gutgläubigen Verkäufer an unbekannte Dritte weiter verkaufte. Der Angeklagte handelte in allen Fällen, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern, aus welcher er seinen Lebensunterhalt bestritt. 3 a) In neun Fällen (Fälle [X.], 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 20 der [X.]) fälschte der Angeklagte, nachdem er sich unter Einschaltung eines [X.] mit den jeweiligen Verkäufern auf den Kaufpreis geeinigt und [X.] - 5 - lung per Vorab-Überweisung vereinbart hatte, [X.] von ihm aus entwendeten Briefsendungen bekannt gewordenen Konten, indem er die Unterschriften der Berechtigten nachmachte. Nach Gutschrift der entsprechen-den Beträge auf den Konten der Verkäufer ließ er die Fahrzeuge von seinem Mittelsmann abholen, wobei dieser jeweils einen vom Angeklagten unter dem Namen des angeblichen Käufers ausgefüllten und unterschriebenen Kaufver-trag vorlegte und vom Verkäufer unterschreiben ließ. Den Inhabern der Konten wurde in diesen Fällen der jeweilige Betrag regelmäßig zurückerstattet. In den meisten Fällen verblieb den Verkäufern die Gutschrift, so dass der endgültige Schaden bei der überweisenden Bank entstand. In einzelnen Fällen zahlten Verkäufer die Beträge ganz oder teilweise an die Bank zurück. Das [X.] hat den Angeklagten in diesen neun Fällen jeweils wegen (eines) Betrugs in Tateinheit mit jeweils zwei Urkundenfälschungen verurteilt. b) In einem weiteren Fall ([X.] 16 der Urteilsgründe) ging der Ange-klagte entsprechend vor, verwendete jedoch keinen gefälschten Kaufvertrag. Die gefälschte Überweisung wurde ausgeführt; vor Übergabe des Fahrzeugs aber bemerkt und zurückgebucht. Das [X.] hat dies als (vollendeten) Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung angesehen. 5 c) In den Fällen [X.] und 25 überwies der Angeklagte mittels gefälschter [X.] Beträge auf das Konto einer [X.] GmbH. Ob er durch Einschaltung einer Mittelsperson diese Beträge abheben ließ und erlangte, konnte nicht festgestellt werden. Im [X.] 7 überwies der Angeklagte einen Betrag von 5.484,-- Euro auf das Konto des rechtskräftig [X.], der 5.300,-- Euro an den Angeklagten bar übergab. Das [X.] hat diese drei Fälle jeweils als (vollendeten) Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung an-gesehen. 6 - 6 - d) Zwei weitere vom Angeklagten mittels gefälschter Überweisungsträger in Auftrag gegebene Überweisungen auf Konten der [X.] GmbH (Fälle [X.]1 und 24) wurden nicht ausgeführt; im [X.] 11 wurde eine für einen Kfz-Kauf gefälschte Überweisung nicht ausgeführt. Insoweit hat das [X.] wegen drei Fällen des versuchten Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung, verurteilt. 7 e) In den Fällen [X.], 6, 12, 13, 15, 17, 19 und 22 entwendete der Ange-klagte den Inhalt von Briefsendungen, die er aus Briefkästen der [X.] entnommen hatte. Insoweit hat das [X.] jeweils Diebstahl in besonders schwerem Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. 8 f) Im [X.] 18 fälschte der Angeklagte ein Scheck-Einreichungsformular mit der Unterschrift des Mitangeklagten [X.], der sich bereit erklärt hatte, sein Konto zur Verfügung zu stellen. Mit dem Formular reichte er einen zuvor ([X.] 17) entwendeten [X.] der [X.] über 24.429,35 Euro ein. Da die Bank des Mitangeklagten [X.] im Hinblick auf den hohen Betrag misstrauisch wurde und beim Aussteller des Schecks nachfragte, unterblieb eine Gutschrift. Das [X.] hat dies als versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung angesehen. 9 g) Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Verletzung des Briefgeheimnis-ses hat das [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In den 25 abgeurteilten Fällen hat es gegen den - mehrfach und einschlägig vor-bestraften - Angeklagten [X.] auf [X.] zwischen sechs Monaten und drei Jahren neun Monaten erkannt, im [X.] 18 auf eine Einzelfreiheits-strafe von einem Jahr und neun Monaten. Unter Einbeziehung einer Einzelstra-fe von zwei Jahren aus einer früheren Verurteilung hat es hieraus die Gesamt-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. 10 - 7 - 2. Die von der Revision erhobenen Verfahrenrügen haben keinen Erfolg. Die mit den Verfahrensrügen Nr. 1, 3, 4 und 5 gerügten Zurückweisungen von Beweisanträgen mit der Begründung, die jeweils unter Beweis gestellten Tatsa-chen seien aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, begegnen aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision rügt, dass das [X.] aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht die gewünschten Schlüsse gezogen hat, wird damit ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht auf-gezeigt. 11 Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, die [X.] sei bereits erwiesen (Verfahrensrüge Nr. 2), ist offensichtlich unbegründet. So-weit unter Beweis gestellt war, dass anlässlich der Festnahme des Angeklagten in einem Pkw unter anderem eine Kladde mit diversen Unterlagen, eine schwarze Brieftasche und vier Schlüssel sichergestellt wurden, widersprechen die Urteilsgründe dieser als erwiesen angesehenen Tatsache ersichtlich nicht. Die Ausführungen der Revision über den weiter gehenden "Sinn" des Beweis-antrags und über die von ihr gewünschten Schlussfolgerungen lassen schon einen Zusammenhang mit den tragenden Beweisgründen des Urteils kaum er-kennen und zeigen einen Rechtsfehler nicht auf. 12 3. [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die rechtsfehler-freie Beweiswürdigung des [X.]s wendet. Auch die Schuldsprüche in den nach Einstellung des Falles [X.]8 verbleibenden Fällen halten im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. 13 Dass das [X.] den Angeklagten in den Fällen [X.], 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 16 und 20 jeweils nur wegen eines Betrugs zu Lasten der Banken und 14 - 8 - nicht (auch) wegen tateinheitlichen Betrugs zu Lasten der jeweiligen Kfz-Verkäufer verurteilt hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Das gilt auch für den versuchten Betrug im [X.] 11. In den 13 Fällen [X.], 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 14, 16, 20, 23 und 25 ist, wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, in den Urteilsfeststellungen offen geblieben, ob die von dem Angeklagten gefälschten Überweisungsaufträ-ge von den jeweiligen Banken vor der Bearbeitung individuell geprüft oder, wie vielfach üblich, lediglich in automatisierter Weise geprüft wurden. Im letzten Fall wäre eine vom Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzte [X.] nicht bewirkt worden; vielmehr wäre der Tatbestand des [X.] gemäß § 263 a Abs. 1 StGB in der Variante des unbefugten Verwendens von Daten erfüllt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 [X.]). Bei [X.] dieser Tatsachen hätte eine Verurteilung auf [X.] Grundlage erfolgen müssen (vgl. [X.] 55. Aufl. § 263 a Rdn. 23). 15 Dass das [X.] dies übersehen und jeweils wegen Betrugs gemäß § 263 StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten gleichfalls nicht; die Strafrahmen des § 263 a StGB stimmen mit denen des § 263 überein. 16 4. Nachdem das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten [X.] auf den An-trag des [X.] im [X.] 18 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, war der Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu berichtigen. Die Verwirklichung des [X.] ge-mäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen des Diebstahls ist in den Schuld-spruch nicht aufzunehmen. 17 Die Verfahrenseinstellung im [X.] 18, in dem das [X.] wegen des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine [X.] von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt hat, führt nicht zur Aufhebung 18 - 9 - der Gesamtstrafe. Die Zumessung der übrigen [X.]n enthält keinen Rechtsfehler. Der [X.] kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der übrigen [X.]n ausschließen, dass sich die im [X.] 18 verhängte [X.] bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. [X.] Roggenbuck [X.] [X.]

Meta

2 StR 115/08

18.06.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. 2 StR 115/08 (REWIS RS 2008, 3312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3312

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 178/13 (Bundesgerichtshof)

Mitbestrafte Nachtat: Überweisung mittels gefälschten Überweisungsträgers und anschließende unbefugte Abhebung des überwiesenen Betrages


3 StR 178/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 623/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 669/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 669/11 (Bundesgerichtshof)

Betrug: Vermögensgefährdung durch Einreichung gefälschter Schecks zur Gutschrift auf einem Kontokorrentkonto


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.