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PDF anzeigen[X.][X.] vom 5. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des [X.] vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Schuldners an das [X.] vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des [X.] um Weiterleitung an den [X.], mithin an das Rechtsbeschwerde-gericht, gebeten hat. 1 Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-fen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß § 4 [X.], §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nicht dargelegt ist, inwieweit die Rechtssache 3 - 3 - grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die Ausführungen des Schuldners enthalten keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses, sondern betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Anlass bestanden hat, das [X.] einzuleiten und die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenz-verwalterin zu bestellen. Diese Frage ist durch Beschluss des [X.] Ber-lin vom 20. Juni 2008 längst - rechtskräftig - positiv entschieden. Da die [X.] zu 2 anschließend als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden ist, steht ihr die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung zu. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] IN 945/08 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2009 - 86 T 77/09 -
Meta
05.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. IX ZB 73/09 (REWIS RS 2009, 3715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3715
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