Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZB 49/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7576

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[X.][X.]/07 vom 15. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob die Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Oblie-genheiten §§ 290 ff [X.] durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, möglich ist," ist hinsichtlich der hier ein-2 - 3 - schlägigen Bestimmung des § 296 Abs. 2 [X.] durch die Senatsentscheidung vom 14. Mai 2009 ([X.] ZB 116/08, [X.], 1292, 1293 Rn. 15) geklärt. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung liegt aber nicht vor, weil die erstinstanzlich abgegebene Auskunft des Schuldners vom 20. Juni 2006 mit der im [X.] vorgelegten Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. September 2006 inhaltlich übereinstimmt. Die letztgenannte Erklärung hat allenfalls dazu gedient, dem Beschwerdegericht von der Richtigkeit der [X.] des Schuldners Gewissheit zu verschaffen. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2007 - 105 IN 1567/02 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2007 - 86 T 121/07 -

Meta

IX ZB 49/07

15.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZB 49/07 (REWIS RS 2010, 7576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7576

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