Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZB 206/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4154

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 206/08 vom 2. April 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. April 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 5. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 116.008 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-gerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur diejenigen Zu-lässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO), welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.] v 29. September 2005 Œ [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60). Die [X.] - 3 - beschwerde rügt im Wesentlichen Verletzungen des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese [X.] sind unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzule-gen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] NJW 1995, 2095, 2096; [X.]E 86, 133, 144; [X.]Z 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat ([X.] NJW 1992, 1031; [X.], [X.] v. 16. September 2008 [X.], [X.], 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.], aaO Rn. 10). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 36v IN 1176/08 - [X.], Entscheidung vom 05.08.2008 - 86 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 206/08

02.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZB 206/08 (REWIS RS 2009, 4154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4154

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.