Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. X ARZ 204/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2820

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ARZ 204/06 vom 3. Juli 2006 in der [X.]

- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaß-nahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. 1 Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim [X.] eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhil-fe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes [X.] nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO". 2 3 I[X.] Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). - 3 - Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Vor-aussetzungen könnten bei dem [X.] Bremen nur dann vorliegen, wenn [X.] dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Aus-übung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall. 4 [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.]

Meta

X ARZ 204/06

03.07.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. X ARZ 204/06 (REWIS RS 2006, 2820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2820

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.