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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ARZ 204/06 vom 3. Juli 2006 in der [X.]
- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaß-nahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. 1 Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim [X.] eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhil-fe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes [X.] nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO". 2 3 I[X.] Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). - 3 - Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Vor-aussetzungen könnten bei dem [X.] Bremen nur dann vorliegen, wenn [X.] dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Aus-übung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall. 4 [X.]Scharen [X.]
Meier-Beck [X.]
Meta
03.07.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. X ARZ 204/06 (REWIS RS 2006, 2820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2820
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