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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 13. Juni 2006 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 724 Abs. 2 Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den [X.] an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten voll-streckbaren Ausfertigung des [X.]s das Prozessgericht als Gericht des ersten [X.] zuständig. [X.], [X.]. v. 13. Juni 2006 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] hat am 13. Juni 2006 durch [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] und [X.] beschlossen: Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das [X.] zuständig. Gründe: [X.] Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Vollstre-ckungsbescheid über eine Hauptforderung von 655,47 • erwirkt. Nachdem der Antragsgegner Einspruch eingelegt hatte, hat das für das Mahnverfahren zu-ständige Amtsgericht [X.] das Verfahren an das [X.] abge-geben, das am 4. Februar 2004 ein zweites Versäumnisurteil erließ. 1 I[X.] Mit Schreiben vom 30. November 2004 hat die Antragstellerin die Aus-fertigung einer Zweitschrift des [X.]s bei dem Amtsgericht [X.] beantragt, da die erste Ausfertigung nicht mehr auffindbar sei. Mit [X.] vom 14. November 2005 hat sich das Amtsgericht [X.] für die Ertei-lung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des [X.]s für unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das 2 - 3 - [X.] verwiesen. Das [X.], das sich ebenfalls für unzuständig hält, hat die Sache dem [X.] zur gerichtli-chen Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II[X.] Dessen Vorlage an den [X.] ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zulässig. Das vorlegende [X.] will seiner Entschei-dung die Auffassung zugrunde legen, dass das Prozessgericht für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des [X.]s zuständig ist, sobald dieses infolge einer nach Widerspruch oder Einspruch erfolgten Abgabe des Mahnverfahrens mit dem streitigen Verfahren befasst worden ist. Damit würde es von der Entscheidung des [X.] vom 24. Juni 2004 ([X.] 2005, 23 f.) abweichen, wonach für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des [X.]s nicht das Prozessge-richt, sondern das Mahngericht zuständig ist, welches den [X.] erlassen hat. 3 IV. Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das [X.] zuständig. 4 Gemäß § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Gericht des ersten Rechtszugs erteilt. Für die Erteilung der zweiten vollstreck-baren Ausfertigung sieht das Gesetz eine Sonderregelung nicht vor. 5 Gericht des ersten Rechtszugs ist das Mahngericht, wenn ein [X.] nicht eingelegt wird ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 796 Rdn. 5; § 36 Rdn. 4; [X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 796 Rdn. 1; [X.] aaO). Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug 6 - 4 - ([X.] 103, 20, 26; [X.], [X.]. v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Wird Widerspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so ist dieses grundsätzlich für das weitere Verfahren, etwa auch für den Erlass eines [X.]es zuständig ([X.].[X.]. v. 08.10.1997 - [X.] 1104/97, [X.], 304). Nichts anderes gilt für die Ertei-lung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des [X.]s. Gericht des ersten Rechtszugs ist vielmehr auch insoweit das Prozessgericht, bei dem sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit nach erfolgtem [X.] oder Einspruch abgegeben worden ist, die Akten befinden und [X.] sind. Das vorlegende [X.] weist zu Recht darauf hin, dass hierfür auch Zweckmäßigkeitsgründe sprechen, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann, - 5 - ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfer-tigung vorliegen, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der [X.] noch Bestand hat. [X.] [X.] Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2006 - 32 Sbd 2/06 - [X.], Entscheidung vom 28.12.2005 - 45 C 2432/03 -
Meta
13.06.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. X ARZ 85/06 (REWIS RS 2006, 3141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3141
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
32 SA 5/16 (Oberlandesgericht Hamm)
Xa ARZ 197/08 (Bundesgerichtshof)
X ARZ 423/13 (Bundesgerichtshof)
Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner
32 SA 70/19 (Oberlandesgericht Hamm)
32 SA 46/14 (Oberlandesgericht Hamm)
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