Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. X ARZ 367/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5758

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit un-terschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des [X.] hin an unter-schiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind. [X.], [X.]. v. 10. Januar 2006 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat am 10. Januar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu bestim-men, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner wegen fehlerhafter Bera-tung beim Abschluss von [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragsgegnerin zu 2 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Sie hat ihren Sitz in [X.]. Der Antragsgegner zu 1, der im Bezirk des [X.]

wohnt, leitete in den 90er Jahren ein Institut für Finanzdienstleis- tungen in [X.]. . Er bot im Rahmen dieser Tätigkeiten Finanzgutachten an. Nachdem der Antragsteller ein solches in Auftrag gegeben hatte, empfahl der Antragsgegner zu 1 den Abschluss von Verträgen mit der Antragsgegnerin zu 2. Am 19. Juli 1993 kam es zum Abschluss dreier Verträge, mit denen sich der Antragsteller als atypischer stiller Gesellschafter am Geschäftsbetrieb einer Aktiengesellschaft beteiligte, die mittlerweile in die Antragsgegnerin zu 2 umge-wandelt wurde. 1 - 3 - Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner zu 1 habe bei mehreren Gesprächen nach der Präsentation seines Finanzgutachtens erklärt, dass eine Beteiligung an der Antragsgegnerin zu 2 eine "todsichere" Kapitalanlage [X.], die als Altersvorsorge tauglich sei; über Risiken habe der Antragsgegner zu 1 nicht aufgeklärt. 2 In seiner an das [X.]gerichteten Klageschrift hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, das [X.]sei für die Klage gegen beide Antragsgegner örtlich zuständig, und sich zur Begründung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 2 berufen. Nach § 25 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei für den Gerichtsstand der Wohnsitz des stillen Gesellschafters maßgeblich. 3 Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 hat das [X.]auf Be- denken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen und einen Verwei-sungsantrag angeregt. Der Antragsteller hat mit [X.] vom 22. Juni 2005 an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Zuständigkeit des [X.]festgehalten, jedoch gleichzeitig hilfsweise die Verweisung des ge- samten Rechtsstreits an das [X.], höchst hilfsweise die Verweisung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 an das Landge-richt [X.] beantragt. Mit [X.]uss vom 28. Juni 2005 hat sich das Land- gericht [X.]für örtlich unzuständig erklärt und die Sache hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 an das [X.] verwiesen. Die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2 hat das [X.]an das Landge- richt [X.] verwiesen. 4 - 4 - Mit [X.] vom 29. Juli 2005 an das [X.]hat der Antragsteller um Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts für die beim [X.] und Landgericht [X.] anhängigen Verfahren gebeten. 5 Das [X.]
hat den Antrag dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des [X.]ist der Antrag zurückzuweisen, weil eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die bindenden Verweisungsbeschlüsse des [X.]vom 28. Juni 2005 entgegenstünden. 6 I[X.] Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das nach § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des [X.] mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem [X.] vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.] abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass die Verweisungsbeschlüsse des [X.]bindend und eine davon abweichende Zuständigkeitsbestimmung ausgeschlossen ist. Damit würde es von einer Rechtsauffassung abweichen, die das [X.] Köln ([X.]. v. 30.04.1987, [X.] 1987, 851) einge-nommen hat. Das [X.] Köln hat in dieser Entscheidung die Be-stimmung des zuständigen gemeinschaftlichen Gerichts auch dann noch für zulässig gehalten, wenn nach Klage gegen mehrere Beklagte beim örtlich [X.] Gericht der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an die [X.] verwiesen worden ist. 7 - 5 - II[X.] Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Die Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts ist nicht mehr mög-lich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des [X.] hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind. Sinn und Zweck des § 281 Abs. 2 ZPO und der dort angeordneten Bindungswirkung ist es, zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten selbst sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse hinzunehmen ([X.]R ZPO § 281 Abs. 2 - Begründungszwang 1; [X.], [X.]. v. 08.04.1992 - [X.] 8/92, NJW-RR 1992, 902; [X.].[X.]. v. 19.01.1993 - [X.] 845/92, NJW 1993, 1273; [X.].[X.]. v. 10.09.2002 - [X.] 217/02, [X.] 2002, 1446). 8 Das [X.] Köln hat seinen abweichenden Standpunkt dar-auf gestützt, dass es Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei, Doppelar-beit der Gerichte und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Dies rechtfertige eine praxisnahe Weiterauslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Auch bei einer weiten Auslegung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ändert sich jedoch nichts an der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 ZPO. 9 - 6 - Von dieser sind Ausnahmen nur zu machen, wenn die Entscheidung des ver-weisenden Gerichts jeder Rechtsgrundlage entbehrt und deshalb objektiv will-kürlich ist ([X.]at, NJW 1993, 1273). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Melullis Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 15 AR 36/05 -

Meta

X ARZ 367/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. X ARZ 367/05 (REWIS RS 2006, 5758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5758

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ARZ 299/02 (Bundesgerichtshof)


X ARZ 217/02 (Bundesgerichtshof)


Xa ARZ 14/10 (Bundesgerichtshof)

Selbstständiges Beweisverfahren: Änderung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung; Bindungswirkung einer Verweisung


Xa ARZ 14/10 (Bundesgerichtshof)


X ARZ 223/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.