Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. X ARZ 205/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2811

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[X.]BESCHLUSS X ARZ 205/06 vom 3. Juli 2006 in der [X.]

- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] verworfen. Das [X.] hat auch die weitere Beschwer-de des Betroffenen verworfen und den Antrag auf Bewilligung von [X.] für eine (erneute) weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht [X.]. 1 2 Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim [X.] eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhil-fe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes [X.] nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO". - 3 -I[X.] Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 3 Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Vor-aussetzungen könnten bei dem [X.] Bremen nur dann vorliegen, wenn [X.] dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Aus-übung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall. 4 [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.]

Meta

X ARZ 205/06

03.07.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. X ARZ 205/06 (REWIS RS 2006, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2811

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