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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ARZ 138/04
vom 8. Juni 2004 in dem Verfahren
wegen Gerichtsstandsbestimmung - 2 - [X.] hat am 8. Juni 2004 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.], Mühlens und [X.] Meier-Beck beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Zur Begründung wird auf das Schreiben des Vorsitzenden an den [X.] vom 20. April 2004 verwiesen, in dem bereits dargelegt worden ist, daß der [X.] für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO grundsätzlich nicht zuständig ist und nur in dem hier nicht vorliegen-den Ausnahmefall entscheidet, daß das an sich zuständige [X.] von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.] abweichen will.
Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2004 vorge-tragenen Bedenken bleiben ohne Erfolg. Gründe, die das [X.] - 3 - [X.] insgesamt an einer Entscheidung verhindern würden, sind nicht er-sichtlich.
[X.] Scharen
[X.] Asendorf
Meta
08.06.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. X ARZ 138/04 (REWIS RS 2004, 2887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2887
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