Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. III ZR 375/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5516

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 375/12

Verkündet am:

15. Mai 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 19 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 17 Abs. 1

Zur notariellen [X.] über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den [X.] in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag).

[X.], Urteil vom 15. Mai 2014 -
III ZR 375/12 -
OLG Düsseldorf

[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.],
[X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2012 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2010 wird insgesamt zu-rückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Erbin des Notars G.

S.

in M.

Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amts-pflichten bei der Beurkundung eines [X.] vom 25. Oktober 2000.

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In dem Ehevertrag schlossen der Kläger und seine spätere
Ehefrau für den Fall der Scheidung den Versorgungsausgleich aus. Unter Ziffer 4 Abs. 2
m [X.]punkt des Vertragsschlusses war der Kläger als Zahnarzt tätig. Seine Ehe-frau betrieb zwei Einzelhandelsgeschäfte. Die Eheleute planten keine gemein-samen Kinder und gingen davon aus, jeweils mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ihre Altersvorsorge aufbauen zu können.

[X.] meldete die Ehefrau des [X.] mit ihren [X.] Insolvenz an. Sie gab ihre Berufstätigkeit auf und begann -
in Ab-sprache mit dem Kläger -
ein Studium. Am 13. Januar 2004 wurde eine ge-meinsame Tochter geboren. Anschließend kümmerte sich die Ehefrau des [X.] ausschließlich um die Betreuung der gemeinsamen Tochter und die Pflege ihres erkrankten [X.].

Mit Urteil des Familiengerichts R.

vom 24. Februar 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Familiengericht stellte fest, wegen der offensichtlich ein-seitigen Benachteiligung der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung über den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem notariellen Ehevertrag vom 25. Oktober 2000 gingen beide Parteien davon aus, dass die Vereinbarung unwirksam sei.

Der Kläger kann die durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs eintretende Kürzung seiner [X.] durch die Zahlung von [X.] im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten als Erbin des den Ehevertrag vom 25. Oktober 2000 beurkundenden Notars Zahlung dieses Be-2
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trags an das Versorgungswerk. Er hat die Auffassung vertreten, der Notar habe [X.] weder auf die Bedeutung des Ausschlusses des [X.]s und eine mögliche Unwirksamkeit des [X.] hingewie-sen noch Sorge dafür getragen, dass bei der Ausformulierung des [X.] dieser einer richterlichen Inhaltskontrolle standhalte. Insbesondere habe der Notar es unterlassen, Gründe in den Ehevertrag aufzunehmen, weshalb die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich für beide Seiten [X.] sei. Bei Aufklärung durch den Notar darüber, dass der -
ebenfalls vereinbarte -
Unterhaltsverzicht und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglicher-weise unwirksam seien, hätte er, der Kläger, von der Eheschließung abgese-hen. Die Amtspflichtverletzung des Notars sei daher kausal für den ihm ent-standenen Schaden.

Die Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung des Notars bestritten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an das Versorgungswerk der [X.] zu der Mitgliedsnummer des [X.] einen Betrag von 58.457zahlen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene [X.] der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung
der landgericht-lichen Entscheidung.

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I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger als Erbin des beurkundenden Notars gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.] mit § 1922 BGB aus Amtspflichtverletzung. Der Notar habe gegen
sei-ne aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgende Pflicht verstoßen, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, indem er sie nicht darüber belehrt habe, dass der vereinbarte Ausschluss des [X.] bei einem späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam oder dem Kläger eine Berufung hierauf nach [X.] und Glauben verwehrt sein könne. Zwar habe sich die Rechtsprechung des [X.] zur Wirksamkeits-
und Ausübungskontrolle bei Eheverträgen erst nach dem Ehevertrag herausge-bildet. Auch vorher sei indes in der Rechtsprechung anerkannt gewesen, dass sich die Berufung auf einzelne Klauseln eines [X.] als treuwidrig [X.] könne und im Wege der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Unwirksamkeit einzelner Regelungen in Betracht komme. Zudem habe der Notar unter Ziffer 4 des [X.] sogar die [X.] für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgenom-men, so dass es auf der Hand gelegen habe, dass es -
beispielsweise durch berufliche Veränderungen oder die Geburt eines Kindes -
zu Änderungen habe kommen können.

Der Notar habe auch schuldhaft gehandelt, da ihm die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und der Einwand treuwidrigen Verhaltens als allgemeine Rechtsgrundsätze hätten bekannt sein müssen. Angesichts der ausdrücklich in den Vertrag aufgenommenen Geschäftsgrundlage habe deren Wegfall im Bereich des Möglichen gelegen. Auch habe dem Notar die oberge-9
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richtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu Eheverträgen, die der Fachpresse zu entnehmen gewesen sei, bekannt sein müssen.

Die Pflichtverletzung sei für den geltend gemachten Schaden kausal ge-worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte der Kläger bei ord-nungsgemäßer Belehrung durch den Notar von der Eheschließung abgesehen mit der Folge, dass er dem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht ausge-setzt gewesen wäre. Durch die Übertragung der Anwartschaften des [X.] auf seine frühere Ehefrau sei das Anwartschaftsrecht des [X.] beeinträchtigt worden. Die Klageforderung entspreche dem Betrag, der zu zahlen sei, damit der Kläger so gestellt werde, wie er stünde, wenn nicht zu Gunsten seiner früheren Ehefrau auf seine Kosten Anwartschaften übertragen worden wären.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Amtspflichtverletzung des den Ehevertrag vom 25. Oktober 2000 beurkunden-den Notars liegt nicht vor. Der Notar war insbesondere nicht verpflichtet, die Parteien des [X.] darüber zu
belehren, dass der vereinbarte Aus-schluss des Versorgungsausgleichs bei einem späteren Wegfall der [X.] unwirksam oder dem Kläger eine Berufung hierauf nach [X.] und Glauben verwehrt sein könnte.

1.
a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]
soll der Notar unter anderem die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und dabei darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Die nach der Rechtspre-chung des [X.] zur Wirksamkeits-
und Ausübungskontrolle bei 11
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Eheverträgen nach § 138 BGB und § 242 BGB (Urteil vom 11. Februar 2004
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XII
ZR 265/02, [X.], 81, 94 ff; Beschluss vom 6. Oktober 2004 -
XII [X.], [X.], 26, 27) sich bei einem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Einzelfall ergebenden Rechtsfolgen der [X.] des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs oder der [X.] betreffen grundsätzlich die "rechtliche Tragweite des Geschäfts"
im
Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], über die der Notar die Beteiligten zu [X.] hat (vgl. zum Begriff der rechtlichen Tragweite des Geschäfts im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]:
Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 -
III ZR 306/04, [X.], 2495).

Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung des [X.] erst als Folge der Ent-scheidungen des [X.] vom 6. Februar 2001 (NJW 2001, 957) und vom 29. März 2001 (NJW 2001, 2248) herausgebildet hat (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2004 aaO [X.]: nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich volle Vertragsfreiheit; vgl. zu den aus der neuen Rechtsprechung folgenden [X.]en des Notars: [X.], NJW 2004, 3072, 3073
ff; [X.], DNotI-Report 2004, 185, 188; [X.], FPR 2012, 563, 564
f; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 519; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rn. 178). Sie kann dementsprechend nicht zur Begründung einer [X.] des Notars zum [X.]punkt der Beurkundung des [X.] vom 25. Oktober 2000 heran-gezogen werden.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand -
zeitlich vor der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeits-
und Aus-übungskontrolle bei Eheverträgen -
keine [X.] des beurkundenden 14
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Notars darüber, dass sich die Berufung auf den im Ehevertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs als treuwidrig darstellen kann oder im Wege der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der [X.] die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in Betracht kommt.

aa) Die (geänderten) Umstände, die dazu führen können, dass sich die
Berufung auf einzelne Klauseln eines notariellen Vertrags (später) als rechts-missbräuchlich (§ 242 BGB) darstellt, können sehr vielgestaltig sein; welche Anforderungen sich aus [X.] und Glauben ergeben
und wie sie sich auf der Rechtsfolgenseite auswirken, lässt sich hinreichend zuverlässig nur
beantwor-ten, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls zum maßgeblichen [X.]punkt gewürdigt werden. Es würde die notariellen Pflichten nach § 17 Abs. 1 [X.] weit überspannen, wenn der Notar stets alle denkbaren zukünftigen Entwick-lungen in den Blick nehmen und rechtlich bewerten müsste. Dies
könnte
zudem im Einzelfall Belehrungen in einem Umfang notwendig machen, der dem Sinn und Zweck der [X.], die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts -
verständlich -
zu belehren und Irrtümer zu vermeiden, wider-spricht. Für die Belehrung darüber, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsklausel in Anwendung der Grundsätze über die Störung der [X.] hinfällig werden könnte, gilt nichts
anderes.

Eine solche notarielle Belehrung kann indes erforderlich sein, wenn im Einzelfall zum [X.]punkt der Beurkundung die vertragliche Regelung erkennbar auf einer bestimmten Grundlage beruht, es nach der Lebenserfahrung als mög-lich erscheint, dass diese Grundlage künftig entfallen könnte,
und nach der bei der Beurkundung bestehenden Rechtslage oder einer zu diesem [X.]punkt si-16
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cher absehbaren Änderung der Rechtslage der Wegfall dieser vertraglichen Grundlage dazu führen kann, dass die vereinbarte Rechtsfolge nicht eintritt.

bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar ist, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Weise festgestellt hat, aus Ziffer 4 Abs. 2 Satz 1 des notariellen Vertrags vom 25. Oktober 2000 erkennbar, dass die Vertragsparteien zum [X.]-punkt des Vertragsschlusses davon ausgingen, ihre bisher getrennte Versor-gung beizubehalten und weiterhin getrennt aufzubauen. Die Fortsetzung des getrennten [X.] lag mithin dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs zugrunde. Angesichts des Alters der Vertragsparteien von 45 Jahren (Kläger) beziehungsweise 35 Jahren (Ehefrau des [X.]) mag es zum [X.]punkt des Vertragsschlusses auch nicht ausgeschlossen erschienen sein, dass -
entgegen der Planung der
Eheleute -
infolge der Erziehung künfti-ger gemeinsamer Kinder die Grundlage des fortgesetzten getrennten [X.] entfallen könnte.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war jedoch bei der [X.] des [X.] am 25. Oktober 2000 weder aufgrund der [X.] Gesetzeslage und der dazu ergangenen (höchstrichterlichen) Recht-sprechung noch (insbesondere) aufgrund einer zu diesem [X.]punkt bereits si-cher absehbaren Änderung der Rechtsprechung erkennbar, dass im Fall einer Änderung der -
in Gestalt eines getrennten [X.] geplanten -
ehelichen Verhältnisse sich die Berufung auf den im Ehevertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs als treuwidrig darstellen oder der Aus-schluss des Versorgungsausgleichs im Wege der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam sein könnte.
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(1) In dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des [X.] vom 28. November 1990 ([X.], NJW 1991, 913, 914) war lediglich für einen ehevertraglich vereinbarten Unterhaltsverzicht festgestellt worden, dass die Berufung darauf gemäß § 242 BGB für die [X.] ausgeschlossen sein könne, in der wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes eine [X.] eines Ehegatten nicht möglich sei und der Verzichtende mangels anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Ob eine solche Ausübungskon-trolle auch in Bezug auf einen vereinbarten Ausschluss des [X.] in Betracht zu ziehen sein kann, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Der [X.] hat es vielmehr in seinem Beschluss vom [X.] 1996 ([X.]/94, NJW 1997, 126, 128) als zweifelhaft bezeichnet, ob die Grundsätze zum befristeten Ausschluss der Berufung auf einen vereinbar-ten Unterhaltsausschluss auf den Fall des Verzichts auf den Versorgungsaus-gleich übertragen werden können. Er hat dies damit begründet, dass das Wohl gemeinschaftlicher Kinder im Allgemeinen nicht berührt werde und eine Prog-nose der Bedürfnislage des verzichtenden Ehegatten im
Rentenalter mit erheb-lichen Unsicherheiten behaftet sei. Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand eine [X.] des beurkundenden Notars zu einer möglicherweise eingeschränkten rechtlichen Wirksamkeit des in dem Ehevertrag vom
25. Oktober 2000 vereinbarten Ausschlusses des [X.]s nicht.

(2) Gleiches gilt für die von dem Berufungsgericht angeführte Entschei-dung des [X.]s München vom 2. Mai 1994 (FamRZ 1995, 95, 96). Danach war mit der Geburt des gemeinsamen Kindes dort die [X.] für den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss des [X.] entfallen mit der Folge der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Die Entscheidung betraf zwar einen im Ansatz mit 21
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dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt, wenn auch die Vertragspar-teien in dem dortigen Ehevertrag die Grundlagen für den Ausschluss des [X.]s etwas deutlicher zum Ausdruck gebracht hatten. Sie ist jedoch vereinzelt geblieben und lag zum [X.]punkt der Beurkundung am 25.
Oktober 2000 bereits längere [X.] zurück. Eine [X.] des [X.]n Notars mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt wur-de durch sie -
zumal angesichts des zeitlich nachfolgenden Beschlusses des [X.] vom 18. September 1996 (aaO) -
nicht ausgelöst.

(3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Beschluss des [X.] vom 27. Oktober 1993 ([X.] 158/91, NJW 1994, 579). Der dort hinsichtlich des Ausschlusses des [X.]s angenommene Wegfall der Geschäftsgrundlage war in den besonderen und nahezu einzigartigen Umständen des dortigen Einzelfalls [X.]. Der Entscheidung kommt daher keine Bedeutung für den Umfang no-tarieller [X.]en bei ihr zeitlich nachfolgenden Beurkundungen von Eheverträgen zu.

Nach alledem war zum [X.]punkt der Beurkundung am 25. Oktober 2000 aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage oder sicher absehbarer Änderungen der Rechtslage nicht erkennbar, dass im Fall der Änderung der in Gestalt eines getrennten [X.] geplanten ehelichen Verhältnisse der in dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 242 BGB nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang wirksam war. Eine dahinge-hende [X.] des beurkundenden Notars nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestand mithin nicht.

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2.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der [X.] Notar mit der unterlassenen Belehrung über die rechtliche Tragweite des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs objektiv gegen die ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegenden [X.]en versto-ßen hätte, -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
ein schuldhaftes Handeln des Notars zu verneinen wäre.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es erforderlich, dass sich der Notar über die Rechtsprechung der obersten Gerichte, die in den amtlichen Sammlungen und den für seine Amtstätigkeit wesentlichen [X.]schrif-ten
veröffentlicht ist, unterrichtet und die üblichen Erläuterungsbücher auswertet ([X.], Urteile vom 28. September 2000 -
IX ZR 279/99, [X.]Z 145, 265, 275 f und vom 9. Juli 1992 -
IX ZR 209/91, [X.], 3237, 3239). Aus einer Lektü-re der Entscheidungen der obersten Gerichte ergaben sich vorliegend -
wie ausgeführt -
zum [X.]punkt der Beurkundung am 25. Oktober 2000 keine hinrei-chenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei Änderung der Verhältnisse der Ehegatten gemäß §
242 BGB entfallen oder eingeschränkt sein könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der seinerzeitigen Erläuterungsliteratur (vgl. etwa Riegel in [X.]/[X.], Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 1028 ff (Versor-gungsausglei
Soweit darin vertreten wurde, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien auf einen Verzicht auf den [X.] anwendbar, was dazu führen könne, dass trotz eines vertragli-chen Ausschlusses eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich ergehe (Grziwotz in [X.] [X.], 2. Aufl., [X.].
B
I Rn.
140),
erfolgte dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die -
einen nahezu einzigartigen Sonderfall betreffende -
Entscheidung des [X.] 25
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vom 27. Oktober 1993 (siehe oben zu 1 [X.] (3)). Für den vorliegenden Aus-schluss
des Versorgungsausgleichs
konnte hieraus keine notarielle Beleh-rungspflicht abgeleitet werden. Für den Notar war nach alledem
-
wie indes für ein schuldhaftes Handeln erforderlich -
die Notwendigkeit einer entsprechenden Belehrung zum [X.]punkt der Beurkundung nicht erkennbar.

[X.]
Wöstmann

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2010 -
2 O 177/10 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2012 -
I-18 [X.] -

Meta

III ZR 375/12

15.05.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. III ZR 375/12 (REWIS RS 2014, 5516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5516

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 375/12

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