Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. VI ZR 147/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2498

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[X.] ZR 147/06 vom 6. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 28. Mai 2008 gegen den Se-natsbeschluss vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: 1. Über die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der regulären [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - nicht veröffentlicht und - [X.]/04 - [X.]-Report 2005, 1554, je-weils m.w.N.). 1 2. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; 3 - 3 - st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall weitgehend Gebrauch [X.]. Im Übrigen ergibt sich aus der Kurzbegründung des Beschlusses vom 17. April 2008, dass der Senat das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbringen, wonach das Berufungsurteil später als fünf Monate nach seiner Verkündung abgesetzt worden sei, berücksichtigt, aber nicht für (zulassungs-)erheblich erachtet hat. [X.][X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -

Meta

VI ZR 147/06

06.08.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. VI ZR 147/06 (REWIS RS 2008, 2498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2498

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