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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 19. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 2. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß §§ 4, 7 [X.], § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den [X.]uss des [X.] vom 21. August 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen. Gemäß § 6 [X.] unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die [X.] - 3 - selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenzgericht hat die von dem Antragsteller angeregte Entlassung des Treuhänders abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubiger-ausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den [X.] ge-stellt hatte, von einzelnen Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von einem am Verfahren Unbeteiligten. Der [X.] ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, insbesondere nicht als Gläubiger, weil er trotz Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat. [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2008 - 15 [X.] 916/07 - [X.], Entscheidung vom 02.01.2009 - 5 T 362/08 -
Meta
19.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 58/09 (REWIS RS 2009, 4415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4415
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