Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 213/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2473

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[X.][X.] vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 28. September 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bean-tragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer [X.]. 1 Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonde-rungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1 Nr. 4 [X.] geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergebe. Die sofortige Beschwerde des 2 - 3 - weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Auf seine Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur er-neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil dieses zur Verfehlung des [X.] keine ausreichenden Feststellungen getroffen, insbesondere keinen konkreten Schätzbetrag genannt hatte ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 138/06, [X.], 551). Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 75 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil dem weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Ableh-nung seines Antrags, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die sofortige Beschwerde zustand. Eine solche Ablehnung ist beschwerdefähig, auch wenn sie darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das [X.] verfehlt ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006, aaO Rn. 3-10). 3 Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung der Beschwerde ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5 a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers erreichten nicht die Grenze von zwei Fünfteln gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Grundstücksgesellschaft

mbH habe inzwischen im [X.] - 4 - genden Insolvenzverfahren Forderungen von zusammen ca. 30 Mio. • ange-meldet. Für einen Teilbetrag von 9.837.449 • habe er beim Landgericht Ham-burg eine Feststellungsklage gemäß § 179 [X.] erhoben und hierfür [X.] bewilligt bekommen. Die Erfolgsaussicht sei daher mit mindestens 50 %, die Forderung somit mit 4.918.724,50 • zu bewerten. Da sich die Abson-derungsrechte und Forderungen des Antragstellers lediglich auf 233.595 • [X.], sei die Zwei-Fünftel-Grenze des § 75 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bereits unter Be-rücksichtigung dieser Forderung nicht erreicht. Auf die des Weiteren zu berück-sichtigende Ausfallforderung der H.

Sparkasse komme es daneben nicht an. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 7 aa) Die Frage, welchen Maßstäben die Schätzung des Insolvenzgerichts im Rahmen von § 75 Abs. 1 Nr. 4 (und entsprechend bei [X.]) [X.] genügen muss, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Einer aufwändigen Ermitt-lung von Schätzgrundlagen steht entgegen, dass dem Insolvenzgericht für [X.] Entscheidung nur wenige Tage zur Verfügung stehen, weil zwischen dem Eingang des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung und dem Termin dieser Versammlung höchstens drei Wochen liegen sollen (§ 75 Abs. 2 [X.]). Eine weitergehende Ermittlungspflicht obliegt auch nicht dem Beschwer-degericht. Andererseits darf sich das Insolvenzgericht nicht damit begnügen, einen Schätzbetrag "aus der Luft zu greifen". Es wird vielmehr vorliegende Un-terlagen wie das Gläubigerverzeichnis (§ 152 [X.]), die Forderungsanmeldun-gen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden (§ 174 [X.]), die [X.] (§ 175 [X.]) sowie etwaige Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen haben ([X.], [X.] 12. Aufl. § 75 Rn. 3; [X.] in Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 75 Rn. 6, 9). Darüber hinausgehende [X.] - 5 - mittlungen sind regelmäßig nicht notwendig. Das Insolvenzgericht hat vielmehr auf der beschriebenen Grundlage den Wert der Absonderungsrechte und [X.] einerseits der antragstellenden, andererseits sämtlicher Gläubiger zu schätzen. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung kann dies gemäß § 4 [X.] nach den zu § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen geschehen (Münch-Komm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl. § 75 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] § 75 Rn. 8; FK-[X.]/Kind, 5. Aufl. § 75 Rn. 4; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 75 Rn. 9; [X.], [X.] 2. Aufl. § 75 Rn. 4; [X.], [X.] 3. Aufl. § 75 Rn. 4; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 177). Dabei dürfen aber im Hinblick auf die im Insolvenzverfah-ren grundsätzlich geltende Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 [X.]) die oben genannten Grundlagen regelmäßig nicht unberücksichtigt bleiben. [X.]) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung der vom Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgesell-schaft

mbH erhobenen Forderungen genügt diesem Maß-stab. Der Schätzung lagen Informationen des Insolvenzverwalters zugrunde [[X.] 585], die vom Gläubiger ausdrücklich bestätigt worden waren [[X.] 591-593]. Diese in der Beschwerdeentscheidung wiedergegebenen Informatio-nen bildeten eine nach dem Stand des Verfahrens ausreichende Grundlage für eine nachvollziehbare Schätzung des Werts der genannten Forderungen. Eine weitere inhaltliche Prüfung der Forderungen anhand anzufordernder Unterla-gen, etwa der Begründung der Feststellungsklage, war nicht geboten. Indem das Beschwerdegericht den Wert der Forderungen auf 50 % des mit der Fest-stellungsklage geltend gemachten Betrags geschätzt hat, hat es im Übrigen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich die Bewertung ei-nes Dritten übernommen, sondern eine eigene Würdigung vorgenommen. 9 - 6 - cc) Allein im Hinblick auf die vorstehend erörterten Forderungen steht fest, dass der Antragsteller das nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erforderliche [X.] nicht erfüllt, weil er selbst unstreitig nur Forderungen im Wert von 233.595 • erhebt. Auf eine Schätzung des Werts der von der H.

Spar-kasse geltend gemachten Forderungen durfte das Beschwerdegericht daher verzichten. 10 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 326 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 213/07

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 213/07 (REWIS RS 2009, 2473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2473

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