Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. IX ZB 70/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1140

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[X.][X.]/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 16. Februar 2009 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Nach Entzug der kassenärztlichen Zulassung im August 2002 beantragte die Schuldnerin, eine Ärztin, Anfang Mai 2003 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen. Das Verfahren, in dem sie Restschuldbefreiung begehrt, wurde am 23. Mai 2003 eröffnet. Kurz vor Verfahrenseröffnung hatte die Schuldnerin eine Arztpraxis gekauft, deren Betrieb sie im [X.] 2003 auf-nahm. Eine Information der im Verfahren bestellten Treuhänderin über die neue freiberufliche Tätigkeit erfolgte nicht. Diese erfuhr von der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit erst etwas, als neue Gläubiger der Schuldnerin die [X.] in Anspruch nahmen. Die Gläubigerversammlung untersagte der Schuldnerin daraufhin zunächst den Betrieb der Praxis. Später verständigten 1 - 3 - sich die Beteiligten auf Freigabe des Praxisbetriebs aus dem [X.]. Im Schlusstermin stellte eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, unter Bezugnahme auf den Bericht der Treuhänderin vom 31. März 2008 den Antrag, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 8. Oktober 2008 entsprochen. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] mit [X.]uss vom 16. Februar 2009 die Versagung der Restschuldbefreiung bestätigt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 2 1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Ver-sagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen Grund gestützt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 187/03, Z[X.] 2007, 1221; v. 12. Februar 2009 - [X.] ZB 158/08, Z[X.] 2009, 684, 685 Rn. 6 m. w. N.), liegt nicht vor. So-weit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldnerin könne die Restschuldbefrei-ung nicht wegen Verletzung ihrer "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" versagt werden, weil die Gläubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verlet-zung von "Mitwirkungspflichten" gestellt habe, wird verkannt, dass in der feh-lenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne 3 - 4 - Kenntnis der Treuhänderin (auch) eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu sehen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; [X.] Z[X.] 2003, 955, 956; [X.], [X.]. v. 26. März 2007 - 5 [X.] Rn. 17; [X.]/Lang, [X.] 3. Aufl. § 290 Rn. 23; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 290 Rn. 44, 46a; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 290 Rn. 33; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 290 Rn. 72; Wen-zel in [X.], [X.] § 290 Rn. 20). Insolvenz- und Beschwerdege-richt haben die Versagung also auf den vom Antragsteller angeführten Grund gestützt. 2. Gemäß dem Grundsatz, dass eine [X.] statthafte Rechts-beschwerde unzulässig ist, wenn mit ihrer Begründung nicht sämtliche die Ent-scheidung selbständig tragende Gründe nicht angegriffen werden ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 aaO), kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung damit nicht mehr an. Es kann [X.], ob die Versagung der Restschuldbefreiung auf weitere Gründe hätte ge-stützt werden können. 4 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2008 - 1501 IN 1306/03 - [X.], Entscheidung vom 16.02.2009 - 14 T 538/09 -

Meta

IX ZB 70/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. IX ZB 70/09 (REWIS RS 2009, 1140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1140

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