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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 91/06 vom 15. Januar 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.], Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-wältin [X.] und Rechtsanwalt Dr. [X.] am 15. Januar 2008 beschlossen: Die [X.] gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 8. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: Die [X.] ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 29a [X.] statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus der [X.]egründung der [X.] ergibt sich, dass der [X.] das Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des [X.]undesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 ([X.]FHE 172, 266, 271) brauchte der [X.] nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 St[X.]erG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschaf-ter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 St[X.]erG nur anerken- 1 - 3 - nungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der [X.] geben ([X.]FHE 184, 151, 155). Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.06.2006 - [X.] 6/05 -
Meta
15.01.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. AnwZ (B) 91/06 (REWIS RS 2008, 6171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6171
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