Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. AnwZ (B) 86/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 5167

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 86/06 vom 21. Februar 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.]RAO § 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 a) Gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Fest-stellung der Rechtswidrigkeit eines vor Antragstellung erledigten Widerrufsbe-scheids durch den [X.] ist die sofortige [X.]eschwerde nur bei [X.] gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft. b) Daran ändert es nichts, wenn dem Antragsteller in einer fehlerhaften Rechtsmittel-belehrung mitgeteilt wird, gegen die Entscheidung sei die sofortige [X.]eschwerde trotz fehlender Zulassung (kraft Gesetzes) statthaft. (Fortführung von [X.], [X.]eschl. v. 3. März 1997, [X.] ([X.]) 57/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 128, und [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 66/02, NJW 2004, 1173). [X.]GH, [X.]eschl. v. 21. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 86/06 - [X.] - 2 - wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Widerrufs der Zulassung - 3 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 21. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf [X.]ewilligung von Prozesskosten-hilfe für das [X.]eschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 31. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Gerichtskosten für das [X.]eschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens beträgt 3.000 •. - 4 - Gründe [X.] Aufgrund Verzichts auf seine Zulassung widerrief die [X.] die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dieser [X.] wurde, da der Antragsteller keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hatte, nicht sofort, sondern erst am 19. September 2005 bestandskräftig. Während des Laufes der Rechtsmittelfrist widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers am 13. September 2005 erneut, und zwar wegen Fortfalls der Haftpflichtversicherung. Diesem Widerruf lag die unzutreffende Mitteilung der Haftpflichtversicherung des Antragstellers zugrunde, dieser habe seine Prämie nicht gezahlt. Sie wurde später berichtigt. 1 Gegen den neuerlichen Widerruf der Zulassung hat der An-tragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und im Wesentlichen die Feststellung beantragt, dass der Widerruf rechtswidrig war. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwor-fen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, mit welcher er weiterhin die beantragte Feststellung erreichen möchte. Die Antragsgegnerin beantragt, die [X.]eschwerde als unzulässig zu ver-werfen. 2 I[X.] Das eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft. 3 1. Seine Statthaftigkeit lässt sich entgegen der Ansicht des [X.] - 5 - tragstellers nicht aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO ableiten. - 6 - a) Der Antragsteller wendet sich zwar in der Sache gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2005, der [X.] war, weil die ihm zugrunde liegende Mitteilung der Haftpflichtversiche-rung des Antragstellers, sein Versicherungsschutz sei entfallen, nicht zutraf. Dieser Widerrufsbescheid hatte sich aber vor Stellung des Antrags auf gerichtli-che Entscheidung in der Hauptsache erledigt, weil der zuvor ausgesprochene Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts des [X.] am 19. September 2005 bestandskräftig geworden war. Deshalb hat der Antragsteller nicht Aufhebung des [X.] vom 13. September 2005, sondern, verfahrensrechtlich konsequent, Feststellung seiner Rechtswid-rigkeit beantragt. Ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag und seiner Zu-rückweisung (als unbegründet oder unzulässig) stehen einem Antrag auf [X.] und seiner Zurückweisung jedoch nicht gleich. 5 b) Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in der [X.]undesrechts-anwaltsordnung als Rechtsinstitut nicht vorgesehen ([X.], [X.]eschl. v. 1. März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000, [X.] ([X.]) 33/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 257, 258; [X.]eschl. v. 18. April 2005, [X.] ([X.]) 28/04). Der [X.] lässt solche Anträge in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller [X.] effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, de-ren Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, nicht gewährt werden kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei künftigen Gelegenheiten [X.] stellen wird ([X.]GHZ 137, 200, 201 f.; [X.]eschl. v. 1. März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, aaO; [X.]eschl. v. 11. Juli 1994, [X.] ([X.]) 4/94, NJW 1995, 2105; [X.]eschl. 6 - 7 - v. 6. November 2000, [X.] ([X.]) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; [X.]eschl. v. 13. Ja-nuar 2003, [X.] ([X.]) 59/01, [X.], 965, 966). [X.]ei (im vorliegenden Fall allerdings zweifelhaftem) Vorliegen dieser Voraussetzungen wird, das ist dem Antragsteller zuzugeben, die Prüfung der mit dem erledigten Widerrufsbescheid aufgeworfenen Sachfragen ganz oder teilweise fortgesetzt. c) Das führt aber nicht dazu, dass gegen eine Entscheidung des [X.]s hierüber ohne Zulassung die sofortige [X.]eschwerde an den [X.]undesgerichtshof gegeben ist ([X.], [X.]eschl. v. 3. März 1997, [X.] ([X.]) 57/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 128). Die sofortige [X.]eschwerde ist in den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Fällen ohne Zulassung statthaft, weil sie Entscheidungen betreffen, die unmittelbar an die berufliche Existenz des [X.]etroffenen rühren ([X.], [X.]GHZ 34, 244, 250 f.; [X.]eschl. v. 22. Mai 1985, [X.] ([X.]) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Diese innere Rechtfertigung mag auch bei anderen, dort nicht genannten qualitativ gleichwertigen Entscheidungen gegeben sein und eine entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 1 [X.]RAO erlauben ([X.], [X.]eschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Sie fehlt aber bei der Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Er kommt nämlich nur in [X.]etracht, wenn sich die nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO anfechtbare Maßnahme in der Hauptsache erledigt hat ([X.], [X.]eschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Es geht dann nicht mehr unmittelbar um die berufliche Existenz des Antragstellers und auch nicht mehr um Einzel-heiten seines Falles, sondern allenfalls um die Klärung von eventuell für andere Rechtsfälle bedeutsamen allgemeinen Rechtsfragen. Gegen die Entscheidung des [X.]s über solche Fragen soll aber nach der konzeptionellen Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 223 Abs. 3 [X.]RAO die sofortige [X.]e-schwerde nicht ohne weiteres zulässig sein, sondern nur, wenn der [X.] sie zugelassen hat. 7 - 8 - 2. Aus § 223 Abs. 3 [X.]RAO folgt die Statthaftigkeit der [X.]eschwer-de nicht, weil sie der [X.] nicht zugelassen hat. 8 3. Auch die erteilte unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hilft dem Antragsteller nicht. Sie kann ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft ma-chen und die erforderliche Zulassung des Rechtsmittels nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der unterlegenen Partei(en) über die Möglichkeit von Rechtsmit-teln. 9 II[X.] Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zurückwei-sen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unzulässig ist und deshalb keinen Erfolg verspricht. 10 IV. [X.]ei der Kostenentscheidung hat der [X.] im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung §§ 200 Satz 1 [X.]RAO, 16 Abs. 1 [X.] an-gewendet. 11 - 9 - V. Der [X.] kann, auch über das unzulässige Rechtsmittel ([X.]GHZ 44, 25), ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 12 [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 102/05 -

Meta

AnwZ (B) 86/06

21.02.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. AnwZ (B) 86/06 (REWIS RS 2007, 5167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5167

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