Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. AnwZ (B) 102/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4120

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[X.][X.]([X.]) 102/05 vom 25. April 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein ZPO § 321a a) Unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit sind einer Anhörungsrüge nach nicht zugänglich. b) Eine Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird - unzulässig; für diesen Rechtsbehelf ist neben der Anhörungsrü-ge nach § 321a ZPO kein Raum mehr. [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. April 2007 - [X.]([X.]) 102/05 - [X.]wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]üscher sowie die Rechtsanwälte Dr. Fey, [X.] und Prof. Dr. Stüer am 25. April 2007 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 12. März 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird als unzulässig verworfen. Die darüber hi-nausgehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: [X.] Mit [X.]eschluss vom 12. März 2007 hat der Senat die Ablehnungsgesuche des Antragstellers und anderer gegen [X.] am [X.]undesge-richtshof Terno, die Richterin Dr. [X.], [X.] und [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, [X.] und Prof. Dr. [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten "Gegenvorstellung/Gehörsrüge". 1 - 3 - I[X.] 2 Die Gehörsrüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 29 a Abs. 1 Satz 2 [X.], der gemäß § 42 Abs. 6 [X.]RAO entsprechend anwendbar ist, findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-scheidung die Anhörungsrüge nicht statt. Zwischenentscheidungen sind im Inte-resse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden (vgl. [X.]egründung zum Anhörungsrügengesetz, [X.]T-Drucks. 15/3706, [X.], 19). [X.] sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich ([X.]AG, [X.]eschl. v. 14. Februar 2007 - 5 [X.] 15/06 ([X.]) nicht veröffentlicht m.w.N.). II[X.] [X.] ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen [X.] gerügt wird - unzulässig. Für den von der Rechtsprechung entwickelten, vom [X.]undesgerichtshof später auf eine entsprechende Anwendung von § 321 a ZPO gestützten außerordentlichen Rechtsbehelf ([X.]GHZ 150, 133) ist neben der Anhörungsrüge kein Raum mehr (vgl. auch [X.]GH, [X.]eschl. v. 16. Mai 2006 - 4 [X.], [X.], 236 zu § 356 a StPO). 3 Im Übrigen ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Gegen die Mitwirkung von Rechtsanwalt [X.] bestehen keine rechtlichen [X.]eden-ken. Zwar hat der Senat in den vorausgegangenen Verfahren [X.]([X.]) 53/03 und [X.]([X.]) 79/03 mit [X.]eschluss vom 2. März 2005 dessen Selbstablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit für begründet erklärt. In dem vorliegenden Verfahren hat sich Rechtsanwalt [X.] jedoch nicht selbst abgelehnt. Umstände, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit rechtfertigen, liegen nicht (mehr) 4 - 4 - vor. Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, in die er als Justiziar des [X.]onner "General-Anzeiger" involviert war, sind beendet. 5 Keine [X.]edenken bestehen auch gegen die Mitwirkung des Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO). [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -

Meta

AnwZ (B) 102/05

25.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. AnwZ (B) 102/05 (REWIS RS 2007, 4120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4120

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