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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 94/06 vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren gegen wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war zuletzt 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 8. Juni 2001 die Zu-lassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. Der [X.] wurde mit Erlass der Senatsentscheidung vom 1 - 3 - 23. September 2002 [X.]([X.]) 68/01 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 19. März 2004 beantragte der Antragsteller zunächst bei der hanseatischen Rechtsanwaltskammer in [X.] seine Wiederzulassung. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wieder zurück, nachdem er bereits am 19. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur [X.] beantragt hatte. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit [X.]escheid vom 15. Dezember 2005 zurück. Sie berief sich auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 9 [X.]RAO (Vermögensverfall), des § 7 Nr. 5 [X.]RAO (Unwürdigkeit) und des § 7 Nr. 8 [X.]RAO ([X.] Tätigkeit). 2 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen und zur [X.]egründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zu Recht den Versagungsgrund des Vermögensverfalls ange-nommen hat. Das Vorliegen weiterer Versagungsgründe hat er offen gelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. [X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die [X.] zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls versagt. 4 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die [X.]estandskraft des [X.]s vom 8. Juni 2001 entgegensteht (vgl. [X.]GHZ 102, 252; Senat, [X.]eschlüsse vom 9. Dezember 5 - 4 - 1996 - [X.] ([X.]) 35/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 124 und vom 15. Dezember 2003 [X.]([X.]) 5/03). 6 2. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedenfalls nicht begründet, weil der Vermögensverfall des Antragstellers fortbesteht (§ 7 Nr. 9 [X.]RAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser [X.]estimmung vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom [X.] zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller ist [X.] was er nicht in Abrede stellt [X.] weiterhin im [X.] (§ 915 ZPO) eingetragen. Er hat am 1. Dezember 2005, das heißt vor Erlass des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin, erneut die eidesstattli-che Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben, so dass die Grundlage der Vermu-tung fortbesteht. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen gegenwärti-gen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen (vgl. § 36 a Abs. 2 [X.]RAO), ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten (vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl. § 7 [X.]. 145). Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller auch im [X.]e-schwerdeverfahren nicht zu widerlegen vermocht. Die Werthaltigkeit des von [X.]für die [X.] zu Gunsten des Antragstellers abgegebenen notariellen [X.] vom 18. Dezember 2006 über insgesamt 1.242.500 • erscheint schon deshalb höchst zweifelhaft, weil sich aus einer vom Antragsteller mit dem Zusatz —i. V.fi unterzeichneten, an das [X.]gerichteten Klageschrift vom 23. Mai 2006 ergibt, dass zwischen [X.]und der H.
Management GmbH Streit darüber besteht, ob die Abberufung [X.] s als Geschaftsführer vom 21. April 2006 wirksam ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass mit der Klage die Feststellung be-gehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen [X.]und der [X.] - 5 - gement GmbH bis zum 30. November 2006 fortbesteht, mithin danach zum Zeitpunkt der [X.]eurkundung des [X.] am 18. Dezember 2006 bereits beendet gewesen wäre. Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen ([X.]u-sinessplan vom 16. Januar 2007, Schreiben der D.
[X.]ank vom [X.] und der [X.]vom 13. März 2007, Mitteilung des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2007) sind - wie die Antragsgegnerin in der [X.]eschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat - nicht geeignet, eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des [X.] zu belegen. Hierfür hätte es einer detaillierten Darlegung seiner Vermö-gensverhältnisse bedurft. Eine solche ist der Antragsteller [X.] trotz eines [X.] erneuten Hinweises durch den Senat [X.] weiterhin schuldig geblieben. Hirsch Ernemann Frellesen
Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.08.2006 - [X.] 2/06 ([X.]) -
Meta
08.10.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2007, Az. AnwZ (B) 94/06 (REWIS RS 2007, 1622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1622
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