Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2017, Az. 25 W (pat) 508/16

25. Senat | REWIS RS 2017, 4017

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – " MAM Munich Asset Management " – keine Unterscheidungskraft – zur Verkehrsgewöhnung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 031 519.2

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.] [X.]

3

ist am 16. März 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 angemeldet worden:

4

Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; insbesondere in den Bereichen Unternehmensgründung, Wagniskapital und Börseneinführung; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren;

5

Klasse 36: Anlageberatung; Finanzportfolioverwaltung; kollektive Vermögensverwaltung; individuelle Vermögensverwaltung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; [X.]; Finanz- und Finanzierungsberatung; treuhänderische Dienstleistungen; Finanzdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Wertpapierverwaltung im Auftrag; Dienstleistungen bei der Emission von Anteilen von Investmentgesellschaften; Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Zeichnung und dem Rückkauf von Wertpapieren; finanzielle Analysen; Investmentmanagement; Fondsverwaltung; Dienstleistungen im Bereich von Investmentfonds und anderen Fonds; Dienstleistungen hinsichtlich offener Investmentfonds; Emission und Verwaltung von Anteilen von Investmentgesellschaften; Finanzierungsdienstleistungen für private und juristische Personen; Dienstleistungen im Bereich der Wagniskapitalfinanzierungen; Handel mit Wertpapieren; Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten und deren Nachweis; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen; Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten; Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen; Dienstleistungen im Bereich der Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Immobilienhandel; Grundstücks- und Hausverwaltung;

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Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen.

7

Mit Beschluss vom 30. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 36 des [X.] die Anmeldung zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen aus einer Aneinanderreihung der englischsprachigen Begriffe „[X.]“ (für „[X.]“), „asset“ (für „Vermögen, Kapital, Kapitalanlage“) und „management“ (für „Management, Verwaltung, Betreuung“) bestehe. Diese Begriffe seien aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise jeweils schon für sich genommen unmittelbar verständlich. Darüber hinaus werde die Wortkombination „Asset Management“ auch in der [X.] Fachsprache im Sinne von „Vermögensverwaltung“ benutzt. Die der Wortfolge vorangestellte Buchstabenfolge „[X.]“ sei erkennbar die Abkürzung der nachfolgende Sachangabe „[X.]“, so dass die Abkürzung im Verhältnis zur Wortfolge lediglich eine akzessorische Stellung einnehme. In der Gesamtheit habe das Zeichen „[X.] [X.]“ daher aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Wesentlichen die Bedeutung „Vermögensverwaltung in/aus oder für [X.]“ und sei damit hinsichtlich aller mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] beschreibend. Dies gelte auch für die Dienstleistungen der Klasse 35, da der Begriff „Asset“ auch die Bedeutung „Vermögenswerte eines Unternehmens“ habe, weshalb die Bezeichnung ein Sachhinweis auf die Verwaltung der Vermögenswerte eines Unternehmens sein könne. Weiterhin sei das Schlagwort „Asset Management“ eine Sachangabe im IT-Bereich, mit der IT-Systeme zur Maximierung der Effektivität von Anlagegütern und [X.] zur Verwaltung von Anlagegütern bezeichnet würden. Soweit die Anmelderin darauf verweise, dass der Begriff „asset“ mehrdeutig sei und auch die Bedeutungen „das Plus, der Gewinn, die Stärke, der Trumpf, die Ergänzung, der Zusatz“ haben könne, wie auch der Begriff „Management“ die weiteren Bedeutungen „die Leitung, [X.], die Handhabung“, sei dem zu entgegnen, dass „Asset Management“ ein feststehender und bekannter Fachbegriff für „Vermögensverwaltung“ sei, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise die Wortkombination „Asset Management“ nicht in einem anderen Sinne verstehen könnten. Im Übrigen fehle einem Zeichen auch dann die Unterscheidungskraft, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Dienstleistungen beschreibe. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft könne auch nicht lediglich auf den Bestandteil „[X.]“ abgestellt werden, da es bei mehrteiligen Marken stets auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit ankomme.

8

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Eintragung des Zeichens stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Sowohl das Element „[X.]“ als auch der Bestandteil „[X.]“ seien jeweils für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig, da sie keinen sachbeschreibenden Inhalt aufweisen würden. Dies gelte für das Element „[X.]“ schon deshalb, weil es sich bei der Buchstabenfolge um ein lexikalisch nicht nachweisbares Kunstwort handle. Deshalb hätten sowohl das [X.] als auch das [X.] das Zeichen „[X.]“ für identische Dienstleistungen bereits als Marke eingetragen. Auch das Element „[X.]“ habe keinen, die streitgegenständlichen Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt, da es vollständig aus [X.] Wörtern bestehe. Die maßgeblichen [X.] Verkehrskreise seien aber nicht in der Lage, die einzelnen Wörter zutreffend ins [X.] zu übersetzen. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs handle es sich bei „[X.]“ um Kunstwörter ohne besondere Bedeutung. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Wortfolge nicht entsprechend den Regeln der [X.] Grammatik gebildet sei. Erst die schlagwortartige Aneinanderreihung der Begriffe verleihe dem Zeichen Modernität und Prägnanz. Darüber hinaus sei eine [X.] besonders einprägsam. Selbst wenn man den angesprochenen Verkehrskreisen hinreichende Englischkenntnisse zusprechen wollte, so sei in der Wortfolge gleichwohl kein sachbeschreibender Hinweis zu sehen, da eine erhebliche gedankliche Deduktion erforderlich sei, um die Interpretationsweise des [X.] nachzuvollziehen. Sofern die Übersetzung der Begriffe gelinge, wiesen die Begriffe „Asset“ und „Management“ eine Vielzahl von unterschiedlichen Bedeutungsvarianten auf, welche in einem weiteren gedanklichen Schritt zueinander in Bezug gesetzt werden müssten. Dies zeige, dass die Wortfolge „[X.]“ keinesfalls ausschließlich im Sinne einer „Vermögensverwaltung in/aus/für [X.]“ verstanden werden könne. Die angesprochenen Verkehrskreise würden vielmehr im Unklaren gelassen, inwieweit die Begriffe „[X.]“ und „Asset Management“ miteinander in Verbindung stünden. Dies gelte umso mehr, als diverse Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen würden, Ortsbezeichnungen zu ihrer Corporate Identity rechneten, ohne dass sich deren Leistungen auf diesen Ort beschränken würden (z. B. „[X.]“ oder „[X.] Leben“). Darüber hinaus fehle die Unterscheidungskraft nur den Zeichen, die für wesentliche Merkmale der betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschreibend seien. Die geografische Herkunft von Finanzdienstleistungen sei aber offenkundig kein Merkmal, das der durchschnittliche Verbraucher bei seiner Entscheidung berücksichtige. Im Übrigen hätten die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 erkennbar keinen Bezug zu der Dienstleistung „Vermögensverwaltung“. Nachdem das [X.] „[X.] [X.]“ aus jeweils für sich genommen nicht beschreibenden Elementen zusammengesetzt sei, könne erst recht das [X.] nicht als beschreibend qualifiziert werden. Deswegen könne der vorliegende Sachverhalt nicht mit den [X.]-Entscheidungen „Natur Aktien Index“ und „Multi Markets Fund“ verglichen werden. Die dortigen Wortfolgen würden – anders als die beschwerdegegenständliche – tatsächlich einen unmittelbar beschreibenden Gehalt aufweisen. Darüber hinaus könne einem Wortzeichen, das aus einem Akronym und der entsprechenden Wortfolge zusammengesetzt sei, der markenrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn sämtliche Bestandteile des Zeichens schutzunfähig seien (vgl. [X.], 513 – [X.]). Schließlich sei das angemeldete Zeichen durch das Kunstwort „[X.]“ geprägt, da dieses als eigenständige lautliche Einheit bzw. Kunstwort wahrgenommen werde. Dabei komme dem Element „[X.]“ auch eine exponierte, prägende Stellung am stärker beachteten Zeichenanfang zu. So habe auch das [X.] in der Sache „[X.]“ (Beschluss vom 15.10.2014 – [X.].: 27 W (pat) 539/14; vgl. auch [X.], 271) in expliziter Abgrenzung zu den Entscheidungen „[X.] — Natur Aktien Index“ und „Multi Markets Fund MMF“ – die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung „[X.]“ bejaht. Die Unterscheidungskraft des [X.]s sei nach dieser Entscheidung des [X.]s gegeben, wenn das Akronym nicht als Abkürzung eines Fachbegriffs wirke. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das [X.] auch die ähnlich gebildete Marke „[X.] [X.]“ für u. a. „Textilmaschinen, Steuerungsgeräte und –programme hierfür“ als schutzfähig angesehen habe, weil der Buchstabenbestandteil „[X.]“ nicht als Fachabkürzung qualifiziert werden könne (vgl. [X.], Beschluss vom 22.01.1997 – 32 W (pat) 33/96).

9

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 30. November 2015 aufzuheben und die Eintragung der Marke zu verfügen.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem unter Hinweis auf die nach Auffassung der Anmelderin von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abweichende Entscheidung [X.] 27 W (pat) 539/14 die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den [X.] des Senats vom 25. September 2017, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], 850 Rn. 17 – [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu [X.], 872 Rn. 21 – [X.]) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten (siehe dazu [X.], 522 Rn. 9 – [X.] schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] – [X.] a. a. [X.]). Zumindest unter dem letzten Gesichtspunkt fehlt dem angemeldeten Zeichen, das aus der Wortfolge „[X.]“ und dem der Wortfolge vorangestellten Buchstabenfolge „[X.]“ besteht, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.

1.1. Die Markenstelle für Klasse 36 hat in ihrem Beschluss vom 30. November 2015 zutreffend ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „[X.]“ ohne Weiteres im Sinne von „[X.] Vermögensverwaltung“ erfassen werden. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls für den auch angesprochenen und insoweit für sich genommen bereits ausreichend maßgeblichen Fachverkehr (vgl. dazu [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]), aber wohl auch für einen maßgeblichen Teil des angesprochenen allgemeinen Verkehrs. Der Begriff „Asset Management“ ist in der [X.] Fachsprache im Sinne von „Vermögensverwaltung“ gebräuchlich und in dieser Bedeutung auch lexikalisch nachweisbar. Auf die Rechercheunterlagen des Senats, die der Anmelderin mit dem [X.] vom 25. September 2017 übersandt worden sind, wird Bezug genommen. Das Wort „[X.]“ ist dem Verkehr als die [X.] Bezeichnung der Stadt [X.] und damit als geografische Herkunftsangabe ohne Weiteres geläufig. Ausgehend davon wird der Fachverkehr, aber auch ein erheblicher Teil des allgemeinen Verkehrs, die Wortfolge ohne jegliches Nachdenken als einen sachlich beschreibenden Hinweis auf einen Anbieter von Vermögensverwaltung verstehen, der seinen Sitz in [X.] hat bzw. dessen Dienstleistung – in welcher Form auch immer – auf die Stadt [X.] oder den Raum [X.] bezogen sind. Die Auffassung der Anmelderin, dass die Wortfolge „[X.]“ für den Verkehr unverständlich sei bzw. dass zu ihrem Verständnis mehrere Gedankenschritte erforderlich seien, kann nicht gefolgt werden, zumindest soweit der Fachverkehr betroffen ist. Die Annahme, dass Personen, die beruflich mit dem [X.] oder der Finanz- und Vermögensverwaltung befasst sind, den Fachbegriff „Asset Management“ oder das Wort „[X.]“ nicht kennen sollten bzw. nicht in der Lage sein sollten, die Begriffe sinnvoll aufeinander bezogen zu verstehen, liegt völlig fern. Die Frage, wie die auch angesprochenen Verbraucher das angemeldete Zeichen verstehen werden, kann letztlich als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da wie oben dargelegt, schon das Verständnis der Fachkreise für sich genommen ausschlaggebend ist ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 41; zum Verständnis fremdsprachiger Begriffe seitens des [X.], das nicht zu gering veranschlagt werden darf vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.] Rn. 168).

1.2. Weiterhin hat die Markenstelle für Klasse 36 zutreffend ausgeführt, dass auch der [X.] „[X.]“ die Schutzfähigkeit des [X.]s nicht begründen kann. Buchstabenfolgen sind für sich genommen grundsätzlich markenfähig und weisen als Marken im Regelfall normale Kennzeichnungskraft auf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung der Unterscheidungskraft bestehen ([X.] [X.], 1127 Rn. 10 – [X.]/[X.]solar; GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe „Z“; GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX). Das Fehlen der Unterscheidungskraft ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen, wobei zur Verneinung der Unterscheidungskraft konkrete Feststellungen erforderlich sind (vgl. [X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 200). Nachdem es bei der Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens auf das Zeichen in seiner Gesamtheit ankommt, wird der Verkehr im konkreten Zeichenzusammenhang die Buchstabenfolge „[X.]“ ohne weiteres als die Abkürzung bzw. als Akronym der nachfolgenden (beschreibenden) Begriffe erfassen. Dieses Verständnis liegt nahe, weil die Buchstaben- und die Wortfolge jeweils aus nur drei Elementen bestehen und die einzelnen Buchstaben den Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter entsprechen. Das unmittelbare Erfassen einer Buchstabenfolge als Akronym wird erleichtert, wenn die Buchstaben keinem zusammengesetzten Hauptwort zuzuordnen sind (wie etwa in „[X.]“ – „[X.]“). Auch die Tatsache, dass die Buchstabenfolge „[X.]“ grundsätzlich als Wort aussprechbar ist, steht dem oben dargelegten Verkehrsverständnis nicht entgegen, da der Verkehr auch an solche Akronyme gewöhnt ist. So wird beispielsweise das Akronym „[X.]“, das für die „[X.]“ steht, stets als Buchstabenfolge ausgesprochen. Ausgehend hiervon verliert vorliegend auch die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination „[X.]“ in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird (vgl. hierzu die [X.]-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen „Multi Markets Fund MMF“ ([X.]. [X.]/11) und „[X.] – [X.]“ ([X.]. [X.]/11) = GRUR 2012, 616 – [X.]/[X.] und [X.] und die Entscheidung [X.] 25 W (pat) 10/15 – [X.] Evangelische Bank, die letztgenannte Entscheidung ist über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich). Soweit sich die Anmelderin auf die Entscheidungen des [X.]s [X.]. 29 W (pat) 189/88 – [X.], vom 1. März 1989, und [X.]. 32 W (pat) 33/96 – [X.] Visual Knitting System, vom 22. Januar 1997 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass diese lange vor der oben genannten und in Bezug auf die konkrete [X.] rechtlich bindende Entscheidung des [X.] ergangen sind. Das angemeldete Zeichen entspricht vollständig der Fallkonstellation, die vom [X.] zu entscheiden war, so dass vorliegend festzustellen ist, dass sich die Buchstaben- und die Wortfolge gegenseitig erläutern und die Buchstabenfolge eine akzessorische Stellung einnimmt. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des [X.]s [X.]. 27 W (pat) 539/14 – [X.] vom 15. Oktober 2014, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da das [X.] dort davon ausgegangen ist, dass der Verkehr die im angemeldeten Zeichen enthaltene Buchstabenfolge nicht als Akronym der nachfolgenden (für sich genommen schutzunfähigen) Wortfolge verstehe. Insoweit beruht die dortige Entscheidung auf einer anderen Tatsachenfeststellung.

1.3. Soweit die Anmelderin vorbringt, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, dass die Unternehmenskennzeichen von Bankinstituten häufig durch eine Kombination von allgemein verwendbaren Adjektiven, insbesondere regionaler Bezeichnungen, mit weiteren sachhinweisenden Begriffen, wie etwa „Bank“ gebildet würden, kann auch dies die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen. Die von der Anmelderin beschriebene Gewohnheit nimmt ganz wesentlich auf die regionale Herkunft bzw. auf die geographische Lage des ursprünglichen [X.] bzw. Bankhauses im Wortsinne Bezug. So ist z. B. die (nicht mehr existente) „[X.]“ nach dem Stammsitz des [X.] [X.] benannt worden. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug kann aber insbesondere auch zwischen den Bezeichnungen von Verkaufs- und Vertriebsstätten bzw. von [X.] und den dort vertriebenen Produkten gegeben sein. Zwar handelt es sich bei solchen Bezeichnungen eigentlich nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (vgl. [X.] GRUR 1999, 988, [X.]. 15 – HOUSE OF [X.]). Daraus folgt aber noch nicht, dass solche Bezeichnungen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufweisen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – [X.]). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. [X.] GRUR 2009, 411, Rn. 9 – [X.]; [X.], 1093, Rn. 15 – [X.]; [X.], 850, Rn. 19    – [X.]). Nicht anders verhält es sich bei der vorliegenden Markenanmeldung. Wie oben dargelegt, wird der Verkehr wegen der Gewöhnung an regionale Bezeichnungen bei Geld- oder Finanzinstituten in dem Zeichen lediglich einen Hinweis auf den Tätigkeitsort des so bezeichneten Anbieters von Vermögensverwaltung, aber keine eindeutige, die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen kennzeichnende Bezeichnung entnehmen (vgl. [X.] 25 W (pat) 10/15    – [X.] Evangelische Bank; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich).

1.4. [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] betrifft zunächst unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, die regelmäßig von Vermögensverwaltern angeboten oder vermittelt werden. Zwischen allen weiteren beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 besteht ein hinreichend enger, die Unterscheidungskraft ausschließender beschreibender Bezug, weil diese Produkte entweder im Bereich der Vermögensverwaltung eine maßgebliche Rolle spielen oder spezifisch für Vermögensverwalter erbracht werden können. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen der Klasse 35 im Bereich der Unternehmensgründung, da insoweit Investitionen in sogenannte „Startups“ betroffen sein können. Markt- und Meinungsforschungsunternehmen bieten ihre Dienstleistungen Unternehmen aus der Branche der Vermögensverwaltung an. Dienstleistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung der Klasse 42 spielen für Vermögensverwaltungen insoweit eine relevante Rolle, als derzeit die Nutzung großer Datenmengen (Stichwort: „[X.]“) auch zum Zwecke der Vermögensverwaltung bzw. Geldanlage Gegenstand der Forschung sind.

2. Im Übrigen spricht viel dafür, dass im Umfang der Beschwerdezurückweisung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] einer Eintragung des angemeldeten Zeichens im oben dargelegten Umfang entgegensteht. In der Rechtsprechung des [X.]s sind allgemeine Waren- und Dienstleistungsanbieterangaben (d. h. solche, die nur aus allgemeinen geografischen, anderen sachbezogenen und/oder gruppenspezifischen Angaben ohne weitere kennzeichnende Bestandteile bestehen) teilweise als freihaltungsbedürftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. dazu aus jüngerer Zeit z. B. Beschluss vom 9. Juli 2013, 24 W (pat) 524/11 – [X.] GmbH; Beschluss vom 17. April 2013, 29 W (pat) 563/12 – Gesamtverband [X.] und Beschluss vom 22. März 2012, 30 W (pat) 73/11 – [X.]) und teilweise als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden (vgl. z. B. Beschluss vom 27. November 2014, 30 W (pat) 518/13 – [X.] und Beschluss vom 24. April 2014, 25 W (pat) 538/12 – Harzer Apparatewerke; die vorstehend genannten Entscheidungen sind über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich). Der [X.] hat in seiner jüngeren Rechtsprechung, eine Tendenz erkennen lassen, das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] – ähnlich wie dies anerkannterweise beim Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft seit langem der Fall ist – eher weiter zu ziehen und darunter nicht mehr nur Angaben zu subsumieren, die sich auf Umstände beziehen, welche die Ware oder Dienstleistung unmittelbar betreffen, sondern darüber hinaus auch solche Angaben als beschreibend anzusehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt werden kann (vgl. dazu [X.] GRUR 2012, 272, Rn. 14 – [X.]; siehe dazu im Übrigen auch die mit dem vorliegenden Fall von der Konstellation überaus vergleichbare Fallgestaltung in [X.] GRUR 2012, 276 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.). Im Ergebnis kann die Frage des [X.] insoweit aber offen gelassen werden, nachdem schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft einer Eintragung entgegensteht.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht angezeigt, § 83 Abs. 2 [X.]. Soweit die Anmelderin vorträgt, dass der erkennende Senat von der Rechtsprechung des 27. Senats abweiche, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Zum einen ist der 27. Senat in der genannten Entscheidung – wie oben dargelegt – von einem anderen Sachverhalt ausgegangen. Zum anderen folgt der erkennende Senat – wie oben dargelegt – der ständigen Rechtsprechung des [X.]s und des [X.], insbesondere bei der Frage der Unterscheidungskraft von Wortzeichen, die eine Kombination von Akronymen und Wortfolgen darstellen. Im Übrigen wäre, unterstellt, dass der 27. Senat in seiner Entscheidung von der obergerichtlichen Rechtsprechung bzw. den bindenden Vorgaben des [X.] in den Entscheidungen über Vorlagefragen hätte abweichen wollen, die Zulassung der Rechtsbeschwerde über die Beteiligung der Präsidentin des [X.] gem. § 68 Abs. 2 [X.] bzw. eine Vorlage an den [X.] im dortigen, aber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt gewesen.

Meta

25 W (pat) 508/16

12.10.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2017, Az. 25 W (pat) 508/16 (REWIS RS 2017, 4017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4017

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