Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 25 W (pat) 41/17

25. Senat | REWIS RS 2018, 3355

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 010 138

(hier: Löschungsverfahren [X.]/13)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[[[[X.].].].]ie am 19. Februar 2010 als Bildmarke angemeldete Wortfolge

Abbildung

2

ist am 29. März 2010 unter der Nummer 30 2010 010 138 für folgende [[[[X.].].].]ienstleistungen in das beim [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] ([[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]) geführte Register eingetragen worden:

3

Klasse 35:

4

Werbung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Systematisierung und Zusammenstellung von statistischen [[[[X.].].].]aten aus Computerdatenbanken zur Abbildung von Marktentwicklungen, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Publikation von [[[[X.].].].]ruckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke;

5

Klasse 36:

6

Finanzwesen, Finanzdienstleistungen zur Erstellung von Indizes zur Wertentwicklung geschlossener Fonds.

7

Mit Löschungsantrag vom 30. August 2013 hat die Antragstellerin gegenüber dem [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] die Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] beantragt. [[[[X.].].].]em Löschungsantrag, der ihr am 13. September 2013 zugestellt worden ist, hat die Markeninhaberin mit dem am 9. Oktober 2013 beim [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] eingegangenen Schriftsatz am 8. Oktober 2013 widersprochen.

8

[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] 3.4 des [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] hatte den Löschungsantrag zunächst mit einem Beschluss vom 18. Mai 2015 zurückgewiesen. Nachdem dieser Beschluss mit Beschluss des [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] (Senatsbeschluss) 25 W (pat) 44/15 vom 14. April 2016 aufgrund eines Formfehlers (fehlende Unterschrift) für unwirksam erklärt worden war, hat die Markenabteilung erneut den Löschungsantrag zurückgewiesen und zwar mit Beschluss vom 7. November 2016 und das Vorliegen von [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] verneint.

9

Zur Begründung ist ausgeführt, die Marke setze sich aus der Buchstabenverbindung „[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“ und der Wortkombination „[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“ zusammen. Während der zuletzt genannte Bestandteil zumindest für den Großteil der beanspruchten [[[[X.].].].]ienstleistungen als Bezeichnung der Art und des Gegenstands eine sowohl objektiv beschreibende als auch für die betroffenen [[[[[[[X.].].].].].].]e ohne weiteres verständliche Angabe darstelle, sei dies für die vorangestellte Buchstabenfolge aber nicht der Fall. [[[[X.].].].]ie Zusammenstellung von einzelnen oder mehreren Buchstaben könnte zwar dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] unterliegen, allerdings nur dann, wenn die Buchstabenfolge die Abkürzung einer beschreibenden Angabe darstellte und vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken der beschreibenden Angabe in Langform gleichgesetzt werde. [[[[X.].].].]ie Buchstabenkombination [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] erschöpfe sich aber nicht in einer bloßen, für die beteiligten [[[[[[[X.].].].].].].]e sofort und ausschließlich als Kurzform einer beschreibenden Sachangabe erkennbaren Abkürzung. [[[[X.].].].]enn die Großbuchstaben griffen gerade nicht lediglich die Anfangsbuchstaben der in der nachfolgenden Wortfolge enthaltenen Begriffe [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] auf. [[[[X.].].].]as wäre bei der Buchstabenfolge [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] – anstelle von [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] – der Fall. Auch handele es sich nach den Feststellungen der Markenabteilung bei dem Buchstaben „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ nicht um die allgemeine, dem Verkehr problemlos geläufige Abkürzung für den finanztechnischen Fachbegriff des „Index“. Hierfür habe die Antragstellerin keine Nachweise wie etwa Auszüge aus [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] beigebracht. Auch würde sich ein derartiges Verständnis nicht aus den seitens der Löschungsantragstellerin genannten Bezeichnungen sonstiger (Aktien)Indizes, wie etwa des Bay[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] 30, [[[[X.].].].]A[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].], GE[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].], HASPA[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].], [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] 20, RENO[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].][[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].], AT[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] oder IBE[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] ergeben. [[[[X.].].].]enn dabei handele es sich ausschließlich um namensmäßige Kennzeichnungen, die zudem teilweise als Marke eingetragen seien. Angesichts entsprechender Kennzeichnungsgepflogenheiten in der einschlägigen Branche passe die Wort-/Bildgestaltung [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] in die Reihe der markenrechtlich geschützten Bezeichnungen sonstiger Indizes und werde lediglich als eine weitere Namensbezeichnung eines bestimmten Index aufgefasst. [[[[X.].].].]a sich die Buchstabenfolge nicht in der bloßen Wiedergabe der Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Wortfolge erschöpfe, handele es sich auch nicht um einen Fall, der mit den Entscheidungen des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] zu den Wort-/Buchstabenkombinationen „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] – [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ oder „Multi Markets Fund MMF“ vergleichbar wäre.

Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde. [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] habe die Anforderungen für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe verkannt, wenn sie fordere, dass die Buchstabenverbindung [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] sofort und ausschließlich als Kurzform einer beschreibenden Angabe erkennbar sein müsse. Nach den Entscheidungen des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] zu „Multi Markets Fund MMF“ und „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] – [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ müsse die Buchstabenfolge als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet als Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden können. [[[[X.].].].]as Kriterium eines „sofortigen und ausschließlichen“ Verständnisses widerspreche den Grundsätzen der Rechtsprechung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].], wonach es für ein beschreibendes Verständnis ausreiche, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder [[[[X.].].].]ienstleistungen bezeichne. Somit sei auch vorliegend für die Annahme eines beschreibenden Charakters von [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] ausreichend, dass die Buchstabenfolge nicht ausschließlich, sondern in einer ihrer möglichen Bedeutungen als Abkürzung der Langform „[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“ verstanden werde. Auch wenn ein Unterschied zu den vom [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] entschiedenen und bereits erwähnten Fällen bestehe, sei nicht ausgeschlossen, dass die hier vorliegende Buchstabenfolge als Abkürzung der nachfolgenden als Langform verstandenen Bezeichnung wahrgenommen werde. Bei der Frage, wie der Buchstabe „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ als Teil der Buchstabenfolge verstanden werde, sei nicht entscheidend, ob der Begriff „Index“ mittlerweile allgemein mit dem Buchstaben „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ abgekürzt werde, sondern allein wie der [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].] bei Inanspruchnahme der konkreten [[[[X.].].].]ienstleistungen die Kombination der Buchstabenfolge und der anschließenden Langform, die einen Wertpapierindex beschreibe, verstehe. Ein Verständnis von „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ als „Index“ ergebe sich angesichts entsprechender Aktienindexbezeichnungen wie etwa Bay[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]30 ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].] Aktienindex), [[[[X.].].].]A[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] ([[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] Aktienindex), GC[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] (Global Ch[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]ges Index), GE[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]), HASPA[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].] Sparkassen Aktienindex), deren Existenz auch bereits zum Anmeldezeitpunkt nachgewiesen worden sei. Zahlreiche weitere Indizes folgten diesem Muster. Auch sei es für das Verständnis der angesprochenen [[[[[[[X.].].].].].].]e nicht relevant, ob es sich bei den genannten Indices um eingetragene Marken handele. Angesichts der geschilderten Kennzeichnungsgepflogenheiten in dem relevanten Finanzsektor werde der Buchstabe „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ in der Buchstabenfolge [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] als Abkürzung für Indiz verstanden. [[[[X.].].].]ie angegriffene Marke sei nicht schutzfähig, weil sie im Zeitpunkt der Anmeldung und noch zum heutigen Zeitpunkt beschreibend verstanden werde, nachdem sie aus einer beschreibenden Kombination einer Buchstabenfolge und einer diese erklärende Wortzusammensetzung bestehe.

[[[[X.].].].]ie Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]s vom 7. November 2016 aufzuheben und auf den Löschungsantrag hin, die Löschung der Marke 30 2010 010 138 anzuordnen.

[[[[X.].].].]ie Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen.

[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] habe bei der Prüfung der Schutzhindernisse den richtigen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Zu Recht habe sie sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob sich der Buchstabe „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ als Abkürzung für das Wort Index habe etablieren können, weil nur dann der angesprochene [[[[[[[X.].].].].].].] überhaupt Veranlassung habe, in dem „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ eine beschreibende Bedeutung zu vermuten. Nach der Rechtsprechung des [[[[[[X.].].].].].] sei eine Abkürzung einer beschreibenden Angabe nur dann schutzunfähig, wenn es sich um eine ohne weiteres erkennbare und ohne Unklarheiten bekannte und gebräuchliche Abkürzung handele. Es sei wohl unstreitig, dass der Kurzbezeichnung [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] ohne den Zusatz der Wortfolge „[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“ ohne weiteres eine Unterscheidungskraft zukomme. [[[[X.].].].]ann stelle sich die Frage, was dazu führen könne, dass der Bestandteil [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] die Unterscheidungskraft verliere. [[[[X.].].].]as sei nur dann der Fall, wenn dieser Buchstabenbestandteil ohne weiteres und ausschließlich als Abkürzung für die Bezeichnung [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] verstanden werde. Ein solches Verständnis ergebe sich nicht aus den vorgelegten Beispielen, bei denen es sich weitestgehend um eingetragene Marken für eine Markeninhaberin, nämlich z. B. die [[[[[[X.].].].].].], handele. [[[[X.].].].]ie Eintragungen sprächen eher für eine Bezeichnungsgewohnheit dahingehend, dass mit dem angefügten Buchstaben „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Anbieters gekennzeichnet werde. Einen Beleg dafür, dass es sich bei dem Buchstaben „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ um die Abkürzung für Index handele, habe die Antragstellerin nicht beigebracht, Index werde im Allgemeinen auch nicht mit dem Buchstaben [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].], sondern eher mit dem Großbuchstaben „I“ oder mit „Ind.“ abgekürzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

[[[[X.].].].]ie nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Löschungsantragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzung für die [[[[X.].].].]urchführung des Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Prüfung nach § 54 Abs. 2 Satz 3 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] erfüllt ist, nachdem die Markeninhaberin dem ihr am 13. September 2013 zugestellten Löschungsantrag mit am 9. Oktober 2013 beim [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] eingegangenen Schriftsatz fristgerecht innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] widersprochen hat.

2. Eine Markeneintragung ist auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt – dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] vom [[[[[[X.].].].].].] im Einklang mit der Rechtsprechung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] aktuell ausgelegt (vgl. [[[[[[X.].].].].].], [[[[X.].].].], 1143, Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) – als auch bezogen auf den Zeitpunkt der vorliegend getroffenen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung vom 7. November 2016 (§ 50 Abs. 2 S. 1 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]) schutzunfähig war bzw. ist.

a.) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden bzw. sind diese auf Antrag zu löschen, wenn sie zu den vorstehend genannten maßgeblichen Zeitpunkten ausschließlich aus Angaben bestanden bzw. bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und [[[[X.].].].]ienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren und [[[[X.].].].]ienstleistungen beschreiben, von [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung bzw. Löschung ist die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 – [[[[X.].].].]; [[[[X.].].].], 146, Rn. 31 f. – [[[[X.].].].]). Für die Beurteilung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die Schutzfähigkeit, hier konkret die Eignung der angegriffenen Bezeichnung als beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten [[[[X.].].].]ienstleistungen zu dienen, ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [[[[X.].].].]urchschnittsverbrauchers der beanspruchten Produkte als maßgebliche [[[[[[[X.].].].].].].]e abzustellen (vgl. [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] GRUR 1999, 723, Rn. 29 – [[[[X.].].].]; [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] GRUR 2006, 411, Rn. 24 – [[[[X.].].].], [[[[[[X.].].].].].] GRUR 2008, 900, Rn. 18 – [[[[X.].].].]; [[[[X.].].].], 565, Rn. 13 – smartbook). [[[[X.].].].]er beschreibende Aussagegehalt einer Angabe muss dabei so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass diese ihre Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann (vgl. [[[[X.].].].]/Hacker/Thiering, [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].], 12. Aufl., § 8 Rn. 396).

[[[[X.].].].]as ist vorliegend aber nicht der Fall.

aa.) Bei der Wortfolge „[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“ mag es sich um eine für die von der angegriffenen Marke beanspruchten [[[[X.].].].]ienstleistungen der Klasse 36 und Teile der [[[[X.].].].]ienstleistungen der Klasse 35 beschreibende Angabe handeln. [[[[X.].].].]enn der „Zweitmarkt“ ist ein institutionalisierter Handelsplatz für Produkte, die nicht auf dem regulären Markt gehandelt werden können, wie beispielsweise Beteiligungen, Fonds, Lebensversicherungen oder Staatsanleihen (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 1 bis 3). [[[[X.].].].]er Begriff des „Index“ bezeichnet ursprünglich ein alphabetisches Namens- oder Sachverzeichnis, eine Liste verbotener [[[[X.].].].]inge (z. B. Bücher, Filme usw.) und im Zusammenhang mit den Bereichen der Finanzwirtschaft und Börse eine Kennziffer oder einen statistischen Wert für die Kursentwicklung am Aktienmarkt (vgl. [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] 2013; vgl. den Begriff des Aktienindex). Insoweit ergibt sich aus der Wortkombination „[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“ zwanglos die Bedeutung eines (Börsen)Index für in [[[[X.].].].] gehandelte Produkte des Zweitmarkts.

bb.) Ein beschreibender Gehalt der vorangestellten nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] lässt sich im Kontext mit den hier in Rede stehenden [[[[X.].].].]ienstleistungen der Klassen 35 und 36 aber nicht feststellen. [[[[X.].].].]ie Buchstabenkombination [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] wird zwar als Abkürzung im Zusammenhang mit Hotelzimmern verwendet und bezeichnet (allerdings nicht einheitlich) ein [[[[X.].].].]oppelzimmer der Luxuskategorie. Im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen bezeichnet die Buchstabenkombination [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] ein System zur Spurverbreiterung (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 4 und 5). In [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] zur Wirtschaft oder Börse findet sich die Buchstabenfolge [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] als solche nicht. [[[[X.].].].]ie Buchstabenfolge findet sich im Zusammenhang mit Finanzdiensten und Börsenprodukten (der Markeninhaberin) in der Regel mit einem Verweis auf die Markeninhaberin und dem von ihr aufgelegten „[[[[X.].].].]eutschen Zweitmarktindex [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“, wobei die Bezeichnung dann häufig mit dem gebräuchlichen Hinweis auf eine registrierte Marke, einem ® (R im Kreis) versehen ist. So wird z. B. in Printmedien bzw. Online-Artikeln berichtet, dass „die Handelsplattform für geschlossene Fonds [[[[X.].].].]… AG ([[[[X.].].].]…) ihren Zweitmarktindex für Schiffsbeteiligungen [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] als Basiswert für Fonds und Zertifikaten zur Verfügung

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Buchstabenfolge [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung im Februar 2010 um eine Abkürzung einer beschreibenden Angabe gehandelt hat, die als solche gebräuchlich oder isoliert betrachtet aus sich heraus verständlich ist und wie die betreffende Langform eingesetzt und von den angesprochenen [[[[[[[X.].].].].].].]en auch verstanden wird.

Bei der angefochtenen Marke handelt es sich vielmehr um die Zusammenfügung einer für sich gesehen nicht beschreibenden Buchstabenfolge mit einer jedenfalls für auf die finanz-, börsen- oder fondsbezogenen [[[[X.].].].]ienstleistungen beschreibenden Wortkombination. [[[[X.].].].]ieser konkreten Gesamtheit, auf die es bei der Frage der Schutzfähigkeit ankommt, ist die Schutzfähigkeit insgesamt nicht abzusprechen.

cc.) [[[[X.].].].]ie Zusammenfügung von [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] mit dem weiteren Markenbestandteil [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] führt nicht dazu, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die nachfolgende Wortfolge dahingehend zu einem Verständnis des ersten Markenbestandteils gelangt, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der nachfolgenden Wörter begreift und ihr deshalb eine beschreibende Bedeutung beimisst. In diesem Fall würde die Gesamtheit zur Beschreibung der [[[[X.].].].]ienstleistungen geeignet sein (vgl. [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] GRUR 2012, 616 – [[[[X.].].].]/[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] und [[[[X.].].].]/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] – [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]]).

Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt. [[[[X.].].].]as ist vorliegend wie bereits ausgeführt wurde gerade nicht der Fall.

Zudem fehlen andere tatsächliche Umstände, die es nahelegten, dass die angesprochenen [[[[[[[X.].].].].].].]e die Buchstabenfolge (trotzdem) als bloße Verkürzung der nachfolgenden Wortkombination auffassen.

[[[[X.].].].]er Löschungsantragstellerin kann zum einen bereits dahingehend nicht gefolgt werden, dass der Buchstabe „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ von den auch angesprochenen Fachkreisen ohne weiteres mit dem Wort Index gleichgesetzt wird. [[[[X.].].].]enn ausweislich der vom Senat durchgeführten Recherche stellt der Buchstabe „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ keine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für das Wort Index dar (vgl. hierzu die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 10 bis 12a). Auch für den Bereich der Wirtschaft und des Finanzsektors handelt es sich nicht um eine Abkürzung für Index (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Unterlagen aus diversen Wirtschafts- und Banklexika, Anlagen 13 bis 18). Index wird vielmehr üblicherweise mit „Ind.“ abgekürzt.

Ebenso wenig führt der Verweis auf Bezeichnungen diverser Indices, insbesondere Aktienindices, zu einer anderen Beurteilung. Soweit die Löschungsantragstellerin dabei auf die Bezeichnungen inländischer Indices, wie den [[[[X.].].].]A[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].], GE[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].], HASPA[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] oder Bay[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]30 verweist, handelt es sich Großteils um eingetragene Marken. Soweit daraus eine Übung abgeleitet wird, im Bereich der Kennzeichnungen von Aktienindices den Buchstaben „[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]“ als Abkürzung von „Index“ zu verwenden, reicht dies aber nicht dafür aus, von einer auch für angesprochene [X.] ohne weiteres erkennbaren Abkürzung der Langform „[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“ auszugehen.

Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt …“, a. a. [X.] Rn. 40), sieht der Senat auch aus Gründen der Rechtssicherheit keine Veranlassung, zu einer Erweiterung auf davon nicht erfasste Fallgestaltungen (vgl. hierzu die [X.] W (pat) 10/15 – [X.] Evangelische Bank; 25 W (pat) 11/15 [X.][[[[X.].].].] Evangelische Bank [[[[X.].].].]s; 25 W (pat) 508/16 [X.] sowie 29 W (pat) 534/15 [X.] mit ausführlicher [[[[X.].].].]arstellung der Rechtsprechung – die Entscheidungen sind über die Homepage des [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] öffentlich zugänglich). [[[[X.].].].]ie Voraussetzungen einer so genannten akzessorischen Stellung der Buchstabenfolge im Verhältnis zur Wortkombination liegen somit nicht vor. [[[[X.].].].]amit nimmt die Abkürzung keinen beschreibenden Charakter an, so dass das angefochtene Zeichen in seiner Gesamtheit nicht zur Beschreibung der [[[[X.].].].]ienstleistungen geeignet ist.

b.) Ausgehend von der fehlenden Eignung der Gesamtbezeichnung „[[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].]“, die von der angegriffenen Marke beanspruchten [[[[X.].].].]ienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] zu beschreiben, kann der angegriffenen Marke auch die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].].] nicht abgesprochen werden. [[[[X.].].].]ie Bezeichnung stellt in ihrer Gesamtheit weder eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe dar, noch ist ein enger beschreibender Zusammenhang zwischen dieser Bezeichnung und den beanspruchten [[[[X.].].].]ienstleistungen ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 41/17

27.09.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 25 W (pat) 41/17 (REWIS RS 2018, 3355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3355

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 U 3133/19

28 W (pat) 536/20

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